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PDF anzeigen [X.][X.]/08 vom 3. Juli 2008 in dem Wohnungseigentumsverfahren - 2 - Der [X.] hat am 3. Juli 2008 durch [X.] [X.], [X.] Lemke, die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des [X.] vom 2. April 2008 - [X.]: 780081013918 - wird zurückgewiesen. Gründe: Der als —[X.] bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind. 1 Zwar hat die Beteiligte zu 1 ihre ursprüngliche Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30. Januar 2008 zurückgenommen. Das hat aber nicht zur Folge, dass die Einlegung des Rechtsmittels vollständig kostenfrei bliebe. Vielmehr reduziert sich der Kostenansatz nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf ein 2 - 3 - Viertel der vollen Gebühr (ohne Rücknahme des Rechtsmittels wäre bei dessen Verwerfung 1/2 angefallen). Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert von - hier - 120.000 • nach § 32 [X.] 237 •, ein Viertel hiervon mithin 59,25 •. [X.]
[X.]Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.04.2007 - 3 T 296 - 298/07 - OLG [X.], Entscheidung vom 30.01.2008 - 2 W 110/07 -
Meta
03.07.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. V ZB 38/08 (REWIS RS 2008, 3014)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3014
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