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PDF anzeigen[X.] vom 23. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 Strafsenat des [X.] hat am 23. September 2008 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Der [X.] versteht die Sätze am Ende von [X.] dahin, dass damit im Rahmen der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, schon eine günstige Kriminal-prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB ausgeschlossen wurde. [X.]Wahl Hebenstreit [X.] [X.]
Meta
23.09.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. 1 StR 355/08 (REWIS RS 2008, 1824)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1824
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