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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:120116U1STR414.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
1
StR
414/15
vom
12. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
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2
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Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
12. Januar 2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Radtke
und [X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
Oberstaatsanwalt
beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der [X.],
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2015 wird [X.].
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten in-soweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen unter Einbeziehung der durch
Urteil des [X.] vom 7. Mai 2014 verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie wegen Steuerhinterziehung in sieben weiteren Fällen zu einer weiteren Ge-samtstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte und wirksam auf den Straf-ausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbun-desanwalt nicht vertreten wird.
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I.
Sämtliche Steuerhinterziehungen stehen im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Angeklagten, dem Handel mit Navigationsgeräten für PKWs. Für die -
nun einbezogenen -
sieben Steuerhinterziehungen hatte das [X.] Einzelstrafen zwischen drei Monaten und einem Jahr verhängt, eine Gesamtstrafe von zwei Jahren gebildet und deren Vollstre-ckung zur Bewährung ausgesetzt. Die [X.] hat für die ersten vier Steu-erhinterziehungen Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und einem [X.] und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Verurteilung des [X.] und unter Auflösung der dort gebildeten [X.] auf eine solche von zwei Jahren erkannt. Aus den weiteren sieben Taten, für die sie Freiheitsstrafen zwischen zwei Monaten und einem Jahr und zwei Monaten verhängt hat, wurde eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr und vier Monaten gebildet. Die wirksam auf den Strafausspruch be-schränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet die Strafzumessung der Einzelstrafen, der Gesamtfreiheitsstrafen sowie deren Aussetzung der [X.] zur Bewährung.
II.
Die Revision ist unbegründet. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Die [X.] ist fehlerfrei. Das [X.] hat mit seiner Einzel-
und Gesamtstrafbemessung sowie der Strafausset-zung zur
Bewährung den vom Revisionsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren nicht unterschritten.
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1. Die Strafzumessung der angegriffenen [X.] ist ohne Rechtsfehler. Die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Die zu Gunsten des Angeklagten getroffene Strafzumessungserwä-l-streckenden Freiheitsstrafe zu erwartenden Verlusts
seines Arbeitsplatzes be-ist nicht rechtsfehlerhaft.
Zwar trifft es zu, dass nachteilige Folgen für den Täter in der Regel nicht strafmildernd berücksichtigt werden dürfen, wenn er bei seiner Tat bestimmte Nachteile für sich selbst -
zwar nicht gewollt, aber bewusst -
auf sich genom-men hat ([X.], Urteil vom 20. Juli 2005 -
2 [X.], [X.], 458). Der
Verlust seiner selbstständigen Tätigkeit, während deren Ausübung sich der An-geklagte der Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat, durfte daher nicht als Strafmilderungsgrund herangezogen werden. Die Aufgabe des [X.] aber hat die [X.] auch nicht herangezogen. Vielmehr hat sie den zu erwartenden Verlust seiner abhängigen Beschäftigung berücksichtigt, die er am 28.
März 2015 und damit erst nach der Verhaftung im vorliegenden Verfah-ren bei einem Zulieferer der Automobilindustrie begonnen hat ([X.], 57). Diese berufliche Folge durfte die [X.]
strafmildernd berücksichtigen; denn dieser
Nachteil war bei Begehung der Steuerstraftaten nicht absehbar.
b) Die
von der [X.] als
strafmildernd
gewertete
Erwägung, bei der Art und Weise der Begehung der Taten sei eine besonders geringe krimi-neldass Ermittlungen gegen ihn geführt wurden (Taten 1 -
4) bzw. er unmittelbar zuvor wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden war und er im Falle der Nichtabgabe von Steuererklärungen mit einem Widerruf der Strafaussetzung 4
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aufgrund eines Verstoßes gegen die Weisung aus dem [X.] zu rechnen hatte (Taten 5 -
11) sein eigen programmiertes Rechnungserstel-lungssystem, aus dem sämtliche Geschäftsvorfälle für die Steuerfahnder [X.] abzulesen waren, weiterverwendet und gleichwohl keine Steuererklärun-, erweist sich unter keinem
der Kontrolle der tatrichterlichen Strafzumessung durch das Revisionsgericht unterliegenden
rechtlichen Gesichtspunkt als rechtfehlerhaft.
aa)
Die Staatsanwaltschaft hat diese Erwägung mit der Begründung [X.], der Straftatbestand der Steuerhinterziehung in §
370 Abs.
1 Nr.
2 [X.] setze keine aktive Begehungsform voraus, sondern knüpfe an ein pflicht-widriges Unterlassen in Gestalt der Nichtabgabe der Steuererklärung an und nicht an eine diesem vorgelagerte Handlung. Deswegen sei in dieser [X.] Erwägung der [X.] eine Verletzung des [X.]s des §
46 Abs.
3 StGB zu sehen.
bb) Es kann dahinstehen, ob das in §
46 Abs.
3 StGB statuierte
Doppel-verwertungsverbot in Einzelfällen
außerhalb des Anwendungsbereichs von §
50 StGB
auch einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten begründen
kann. Die
Anwendung von §
46 Abs.
3 StGB
mag
in den Fällen in Betracht zu ziehen sein, in denen Tatbestandsmerkmale eine mildernde Tendenz aufweisen. Ein solcher Rechtsfehler liegt
hier aber nicht vor.
Das [X.] hat mit der von der Revision beanstandeten Strafzumessungserwägung nicht an Merkmale des verwirklichten Tatbestandes gemäß §
370 Abs.
1 Nr.
2 [X.] angeknüpft.
Die
[X.] hat
nämlich
maßgeblich auf die nach ihrer Wertung bei der Art und Weise der Begehung der Taten zum Ausdruck gekommene besonders [X.] kriminelle Energie abgestellt.
46 Abs.
3 StGB, sondern um die Berücksichtigung eines von §
46 Abs.
2 StGB gerade vorgesehenen Straf-8
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zumessungsgesichtspunktes. Dessen Anwendung weist keinen der [X.] durch das Revisionsgericht unterliegenden Fehler auf.
Nach §
46 Abs.
1 Satz
1 StGB
bildet die Schuld des [X.]
die
Grundla-ge für die Zumessung der Strafe. Aus §
46 Abs.
2 Satz
1 StGB
folgt das Gebot einer umfassenden Würdigung aller für und gegen den Täter sprechenden Um-stände. Der bei der Tat aufgewendete Wille und die Art der Tatausführung sind in §
46 Abs.
2 Satz
2 StGB
beispielhaft benannte Umstände zur Bemessung der Schuld. Beide Umstände kennzeichnen ggf. die große kriminelle Intensität, mit der ein Täter sein Ziel verfolgt. Diese der Tat regelmäßig vorgelagerten oder sie begleitenden Umstände können die Schuld des [X.]
charakterisieren ([X.], Urteil vom 14. Februar 1996 -
3 [X.], [X.]St 42, 43,
44) und [X.] daher in der Strafzumessung verwendet werden. Das [X.] verbietet es dem Gericht nicht, bei der Strafzumessung die Modalitäten der Tatausführ
s-sungsgrund heranzuziehen. Die dem Unterlassen
des Angeklagten
vorgelager-ten Umstände zieht die [X.] in ihren
Strafzumessungserwägungen heran.
cc) Die durch die [X.] vorgenommene Wertung des Ausmaßes der aufgewendeten kriminellen Energie als gering und die dafür angeführte [X.] hält revisionsgerichtlicher Kontrolle stand.
Es ist Aufgabe des Tatgerichts, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Um-stände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des [X.] in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in 10
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der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt
oder wenn sich die
verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestim-mung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. [X.], Urteile vom 17. Sep-tember 1980 -
2
StR 355/80, [X.]St 29, 319, 320; vom 7.
Februar 2012 -
1
StR 525/11, [X.]St 57, 123, 127 Rn.
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mwN). Nur in diesem Rahmen kann eine
1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen ([X.], [X.], Beschluss vom 10. April 1987 -
[X.]St 1/86, [X.]St 34, 345, 349; [X.], Urteile
vom 12. Ja-nuar 2005 -
5
StR 301/04; vom 7.
Februar 2012 -
1
StR 525/11, [X.]St 57, 123, 127 Rn.
17 mwN).
Zu der dem Tatrichter aufgegebenen, lediglich der beschriebenen einge-schränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegenden Strafzumes-sung
gehört auch die Bewertung, ob ein einzelner Umstand zumessungserheb-lich ist und welche [X.] ihm gegeben wird ([X.], [X.], Beschluss vom 10.
April 1987 -
[X.]St 1/86, [X.]St 34, 345, 350). Auch die Bestimmung der [X.] eines vom Tatrichter als zumessungserheblich betrach-teten Umstands prüft das Revisionsgericht lediglich auf Vertretbarkeit. Bei [X.] ist die Annahme der [X.],
eine vollständige oder leicht zu vervollständigende Buchhaltung -
wie vorliegend beim Angeklagten -
deute
auf eine geringere kriminelle Energie
hin, nicht zu beanstanden.
2. Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafen begegnet keinen durch-greifenden Bedenken.
a) Die [X.] durfte bei der Begründung der Gesamtfreiheitsstra-fen auf die den Einzelstrafen zu Grunde liegenden Strafzumessungserwägun-gen Bezug nehmen. Zwar müssen bei diesem [X.] (§ 54 Abs. 1 13
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Satz 2 StGB) die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte in einer Gesamtschau erneut berücksichtigt werden; jedoch ist nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Wiederholung in den Urteilsgründen erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 17. [X.] 1988 -
2 StR 353/88, [X.]R StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1
und Be-schluss vom 15. August 1989 -
1 [X.], [X.]R StGB § 54 Abs. 1 [X.] 4).
Die [X.] hat es vorliegend nicht bei einer Bezugnahme [X.] lassen, sondern hat zusätzliche Strafzumessungserwägungen getroffen. Sie hat auf das Gesamtgewicht der Taten abgestellt und berücksichtigt, dass alle Taten in einem situativen Kontext standen, also alle im Zusammenhang mit der damaligen gewerblichen Tätigkeit des Angeklagten und in einem verhält-nismäßig kurzen Zeitraum -
sowie einzelne Taten unter laufender Bewährung -
begangen wurden, und der Gesamtsteuerschaden bei den jeweiligen Gesamt-strafen beträchtlich ist. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine darüber nicht zu fordern.
b) Hinweise darauf, dass die Gesamtfreiheitsstrafen deshalb jeweils die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen, um sie zur Bewährung aussetzen zu können
(vgl. [X.], Urteil vom 17. September 1980 -
2 StR 355/80, [X.]St 29, 319, 321 f.), lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
c) Nach den Urteilsgründen ist auszuschließen, dass die [X.] die Rechtsprechung des [X.] zur Strafbemessung bei [X.] über einer Million
übersehen haben könnte. Nach dieser Rechtspre-chung des [X.] kommt bei [X.] in Millio-nenhöhe
eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders 16
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gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2008
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1 [X.], [X.]St 53, 71, 86).
Der Gesamtsteuerschaden betrug bei den beiden Gesamtstrafen 682.485 Euro bzw.
232.804 Euro. Die Kammer hat hierzu ausgeführt, dass sie [X.] eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren in Betracht kommt, wenn habe, nachdem aufgrund der Zäsurwirkung der Vorverurteilung ([X.]) zwei n-heit des Gesamtstrafmaßes gerichtet und dabei insbesondere auch den [X.] von 915.289 Euro
berücksichtigt
In Anbetracht dieser Umstände verfehlen die verhängten und durchaus milden Strafen ihre Funktion eines gerechten Schuldausgleichs nicht.
3. Der Revision bleibt der Erfolg auch versagt, soweit sie sich gegen die Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafen zur Bewährung wendet.
Wie die Strafzumessung ist auch die Bewährungsentscheidung grund-sätzlich Sache des Tatgerichts. Gelangt dieses auf Grund der Besonderheiten des Falles zu der Überzeugung, dass die Strafaussetzung trotz des Unrechts-
und [X.] der Tat nicht als unangebracht erscheint und nicht den [X.] vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteili-ge Würdigung möglich gewesen wäre ([X.], Urteil vom 17. Januar 2002
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4 [X.], [X.], 312).
Die getroffene Bewährungsentscheidung wurde eingehend begründet und enthält keinen Rechtsfehler.
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a) Die Erwägungen, mit denen das [X.] dem Angeklagten eine positive Sozialprognose gestellt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Das [X.] hat diese Prognose wesentlich auf die geänderten [X.] des Angeklagten gestützt. Insbesondere der Aufgabe des Gewerbebetriebs, der die Grundlage für die Begehung der Steuerstraftaten war, kam erhebliches Gewicht zu. Mit den
sozialen Bindungen des Angeklagten und seiner
festen Arbeitsstelle bildete dies eine tragfähige Grundlage für eine güns-tige Prognose. Eine solche hat die
Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag ([X.]) trotz des Bewährungsbruchs ebenfalls bejaht.
b) Die Annahme
besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB
hält ebenfalls revisionsrechtlicher Prüfung stand.
Besondere Umstände sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts-
und [X.], der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Dazu [X.] auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen waren. Wenn auch einzelne durchschnittliche Milderungs-gründe eine Aussetzung nicht rechtfertigen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB
jedoch
Umstände. Vielmehr können dessen Voraus-setzungen sich auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungs-gründe ergeben ([X.], Beschluss vom 29. Juli 1988 -
2 StR 374/88, [X.]R StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 7). Bei der Prüfung ist eine Gesamt-würdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten vorzunehmen. Dabei sind die wesentlichen Umstände nachprüfbar darzulegen. Die ganz maßgeblich auf dem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck beru-hende Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts
(st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 12. Juni 2001 -
5 [X.], [X.], 676 24
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und vom 28.
Mai 2008 -
2 [X.], [X.], 276
und Beschluss vom 27.
Juni 2012 -
1 [X.]12).
Diesem Prüfungsmaßstab genügen die
Urteilsgründe. Das [X.] hat über die im Rahmen der Prüfung des § 56 Abs. 1 StGB herangezogenen Umstände hinaus vor allem als besonderen Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht nur die für den Gewerbebetrieb eingesetzte betriebliche Abfin-dung in Höhe von 145.000 Euro verloren hat, sondern auch Schulden in sechs-stelliger Höhe angehäuft hat, die ihn wirtschaftlich ruinieren, auch im Hinblick auf sein Alter und der Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern. Das pflicht-gemäße Ermessen des Tatgerichts ist vorliegend auch nicht deshalb überschrit-ten, weil die [X.] dem Angeklagten trotz seines Bewährungsversagens
nochmals Bewährung gewährte (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. März 2012
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1 StR
100/12, [X.], 201
und vom 10. November 2004 -
1 [X.], [X.], 38).
Die [X.] hat gesehen, dass der Angeklagte zum Urteilszeitpunkt noch keine Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2014 abgegeben hatte
([X.]), musste dies aber nicht zu seinem Nachteil werten. Dass der
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Angeklagte gewillt ist, dies zu tun, hatte er bereits durch seine früheren [X.] gezeigt, unter Einbindung eines Steuerberaters Steuererklärungen [X.] zu lassen. Nach den Feststellungen ist dies allein durch die Unvollstän-digkeit der an den Steuerberater übergebenen Belege und die damalige Über-forderung des Angeklagten mit seiner selbstständigen Tätigkeit gescheitert ([X.]). Diese Hindernisse bestanden für den Erklärungszeitpunkt 2014 nach den Urteilsgründen (UA S.
57) aber nicht.
Raum Graf Jäger
Radtke [X.]
Meta
12.01.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. 1 StR 414/15 (REWIS RS 2016, 17906)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17906
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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