Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. 3 StR 18/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9201

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 18/12
vom
14. Februar 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 14. [X.] 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8.
September 2011, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels,
an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
wegen "unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain)
in drei Fällen"
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Wertersatzverfall in Höhe von 3.500

Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestütz-ten Revision.
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3
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Das Rechtsmittel hat zum gesamten Strafausspruch Erfolg; zum Schuld-spruch und zur Anordnung des Verfalls von Wertersatz ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der jeweilige Strafausspruch zu allen drei Taten hat keinen Bestand.
1. [X.] hat minder schwere Fälle gemäß § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Bereits die Menge des si-chergestellten Rauschgifts, mit der der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe Handel getrieben habe und die die nicht geringe Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 BtMG um etwa das 79-fache übersteige, verbiete die Annahme eines minder schweren Falles. Hinsichtlich der beiden anderen Taten werde die Grenze der nicht geringen Menge ebenfalls überschritten. Zwar habe der An-geklagte in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt, auch sei das Geschäft im Fall 3 letztlich gescheitert und das Kokain nicht in den Handel gelangt. Jedoch sei der Angeklagte Lieferant des Kokains gewesen. Entscheidend gegen die Annahme minder schwerer Fälle spreche die [X.], dass es sich um eine ganz erhebliche Menge Kokain gehandelt habe, mit der Handel getrieben worden sei, wobei es sich um ein Rauschgift handele, das als sogenannte harte Droge schnell zu körperlicher und psychischer Abhängig-keit führen könne. Bei der konkreten Strafzumessung hat das [X.] hin-sichtlich der Fälle 1 und 2 u.a. berücksichtigt, dass die nicht geringe Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 BtMG überschritten wurde.
2. Diese Strafzumessungserwägungen lassen besorgen, die [X.] habe bei der Ablehnung minder schwerer Fälle und der konkreten Straf-zumessung zu Lasten des Angeklagten Merkmale des gesetzlichen Tatbestan-des des § 29a Abs. 1 BtMG berücksichtigt und dadurch gegen § 46 Abs. 3 2
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4
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StGB verstoßen. Dass der Angeklagte in allen drei Fällen Lieferant des Kokains war, ist ein Merkmal, das
dem Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln immanent ist. Das Überschreiten der nicht geringen Menge in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe gehört zum Tatbestand des § 29a Abs. 1 BtMG.
Die Aufhebung der jeweiligen [X.] hat die Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Da
lediglich Bewertungsfehler vorliegen, können die getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. Die Ent-scheidung über den Verfall von Wertersatz wird von den aufgezeigten [X.] bei der Strafzumessung nicht berührt.
[X.] von [X.]Hubert

Schäfer Menges
6

Meta

3 StR 18/12

14.02.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. 3 StR 18/12 (REWIS RS 2012, 9201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9201

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