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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 54/12
vom
21. Februar
2013
in dem
Rechtsstreit
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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], Grupp und die Richterin
Möhring
am
21. Februar
2013
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8.
Zi-vilsenats des [X.] vom 2.
Februar 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.131,82
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544
Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte (Art.
103 Abs.
1, Art.
3 Abs.
1 GG) hat der Senat geprüft, sie liegen nicht vor. Auch sind die übrigen geltend gemachten Rechtsfehler unter zulässigkeitsrele-vanten Gesichtspunkten ohne Belang. Im Übrigen verantwortet die [X.]
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3
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dung der Tatrichter. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO).
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.02.2011 -
2 [X.]/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 02.02.2012 -
8 [X.] -
Meta
21.02.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. IX ZR 54/12 (REWIS RS 2013, 7969)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7969
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