Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2013, Az. 4 StR 247/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3771

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 247/13

vom
30. Juli
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 30.
Juli 2013 gemäß §§
206a, 349 Abs.
2 [X.]
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Februar 2013 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.7 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last;
b)
der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der [X.] in fünf Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen schuldig ist.
2.
Die weiter
gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen und wegen Diebstahls in sechs Fällen zu
1
-
3
-
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Verfahren ist hinsichtlich einer Tat einzustellen, da es an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Im Übri-gen ist das Rechtsmittel des Angeklagten
unbegründet.
1.
Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam. Dies gilt auch für die Tat
II.11 der Urteilsgründe, denn die Bewer-tung als ([X.], wie sie das [X.] vorgenommen hat, beruht auf vollständigen
und widerspruchsfreien Feststellungen (vgl. [X.], [X.], 56.
Aufl., §
318 Rn.
16). [X.] entsprechend der Ansicht des [X.] auf derselben Tatsachengrundlage dagegen ein Betrug vor, würde es sich um einen bloßen Subsumtionsfehler handeln. Ein solcher steht indes der Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 1.
März 2005 -
5
StR
499/04 [juris
Rn.
6]; [X.],
aaO,
§
318 Rn.
17a mwN). Der Senat ist daher an der beantragten Schuldspruchberichti-gung gehindert (vgl. [X.],
aaO,
§
318 Rn.
31; [X.], 6.
Aufl., §
318 Rn.
9).
2.
Das Verfahren ist jedoch teilweise einzustellen, weil hinsichtlich des Diebstahls im Fall
II.7 der Urteilsgründe weder ein Strafantrag gestellt ist, noch die Staatsanwaltschaft (oder der [X.]) das besondere öffent-liche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat.
In diesem Fall, einem Ladendiebstahl mit einer "Beute" im Wert von 22
Euro, liegt ein Strafantrag nicht vor (vgl. auch das Schreiben der Staatsan-waltschaft vom 16.
Juli 2013). Entgegen der Ansicht der Strafkammer hat die 2
3
4
-
4
-
Staatsanwaltschaft aber auch das besondere öffentliche Interesse an der Straf-verfolgung "durch Anklageerhebung" nicht konkludent bejaht. Dies ist zwar grundsätzlich möglich und in der Regel zu bejahen, sofern sich aus den [X.] nicht anderes ergibt (vgl. Fischer, StGB, 60.
Aufl., §
230 Rn.
4). Letzte-res
ist hier der Fall. Die Staatsanwaltschaft hat die Tat in der Anklageschrift
-
wie auch alle anderen Diebstahlsvorwürfe
-
ausschließlich als gewerbsmäßi-gen Diebstahl ("§§ 242, 243 Abs.
1 Satz
2" StGB) gewürdigt. Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hat sie ausdrücklich (nur) hinsicht-lich einer später nach §
154 [X.] ausgeschiedenen Sachbeschädigung bejaht. Es liegt mithin nicht fern, dass die
Staatsanwaltschaft nicht nur §
243 Abs.
2 StGB, sondern auch §
248a StGB übersehen hat (vgl. zu einem Fall der [X.] wegen gefährlicher, einer Verurteilung aber nur wegen "einfacher" Kör-perverletzung auch [X.], Beschluss
vom 12.
Dezember 2000 -
4
StR
464/00 [juris Rn.
3]). Da beim Diebstahl geringwertiger Sachen ein (wirksamer und noch bestehender) Strafantrag oder die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft Voraussetzung für eine entsprechende Verurteilung ist, also (positiv) vorliegen muss, scheidet ein Schuldspruch wegen Diebstahls schon dann aus, wenn hieran -
wie vorlie-gend
-
Zweifel bestehen.
Der deshalb gebotenen Einstellung des Verfahrens gemäß §
206a [X.] steht die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch nicht entgegen, da der Senat das Vorliegen
der Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen hat (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Beschluss vom 8.
August 1996 -
4
StR
344/96; weitere Nachweise bei [X.],
aaO,
§
352 Rn.
3).
Der Senat schließt aus, dass die Verurteilung in diesem Fall die [X.] der [X.]n im Übrigen oder die Anordnung der Maßregel beeinflusst 5
6
-
5
-
hat und dass der Tatrichter angesichts der verbleibenden [X.]n (ein Jahr vier Monate, ein Jahr drei Monate, [X.] ein Jahr, [X.] acht Monate und [X.] sechs Monate) ohne die für die Tat
II.7 der Urteilsgründe verhängte [X.] (sechs Monate) eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hät-te.
3.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Februar 2013 im Übrigen ist aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 7.
Juni 2013 dargelegten Gründen erfolglos. An der [X.] Verwerfung gemäß §
349
Abs.
2 [X.] ist der Senat durch den den Fall
II.11
der Urteilsgründe betreffenden Antrag des [X.]s
(allein) auf [X.] nicht gehindert (st. Rspr., vgl. [X.], [X.] vom 3.
April 2013 -
3
StR
61/13). Zur Zulässigkeit einer wiederholten Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verweist der Senat ergänzend auf §
67f StGB.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer

Bender
Quentin
7

Meta

4 StR 247/13

30.07.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2013, Az. 4 StR 247/13 (REWIS RS 2013, 3771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3771

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