Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.10.2012, Az. I B 140/12

1. Senat | REWIS RS 2012, 2004

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Geschäftsverteilung im FG anhand des jeweils beteiligten Finanzamts - Begründung eines Urteils


Leitsatz

1. NV: Das Gebot des gesetzlichen Richters ist nicht verletzt, wenn sich nach dem Geschäftsverteilungsplan eines FG die Zuständigkeit der Senate außerhalb der Spezialmaterien nach den jeweils beteiligten Finanzämtern richtet.

2. NV: Das FG kann anstelle von Entscheidungsgründen auf die Begründung eines dem Urteil vorangegangenen Beschlusses über die Ablehnung eines AdV-Antrags in gleicher Sache verweisen.

Tatbestand

1

I. Der 12. Senat des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 6. August 2012  12 K 12115/11 eine Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --einer GmbH-- betreffend die Körperschaftsteuer und den [X.] 2008 als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

2

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision gegen das [X.] und stützt ihr Begehren auf Verfahrensmängel.

3

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) liegen nicht vor.

5

1. Die Klägerin rügt die Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts. Der Geschäftsverteilungsplan des [X.] für 2012 (Geschäftsverteilungsplan 2012) entspreche nicht dem Grundgesetz (GG) und dem [X.] ([X.]), weil die Verteilung der Streitsachen auf die einzelnen Senate sich --abgesehen von den [X.] nach den jeweils beteiligten Finanzämtern richte.

6

Die Rüge ist unbegründet. Nach § 21e Abs. 1 Satz 1 [X.] verteilt das jeweilige Präsidium des Gerichts die Geschäfte auf die einzelnen Senate. Aus dem Gebot des gesetzlichen [X.]s (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) folgt, dass die Verteilung der Geschäfte nach generell-abstrakten Merkmalen erfolgen muss, die die steuernde Auswahl und Manipulation bei der Zuteilung der zu erledigenden Aufgaben nach Möglichkeit vermeiden; die Zuweisung des Rechtsstreits zu einem bestimmten Spruchkörper oder [X.] muss aus Sicht des Gerichts nach zufälligen Kriterien und "blindlings" erfolgen (Plenumsbeschluss des [X.] vom 8. April 1997  1 [X.] 1/95, [X.] 95, 322, [X.] 1997, 672).

7

Die nach dem jeweils beteiligten [X.] unterscheidende Verteilung der allgemeinen, nicht in die Spezialzuständigkeit eines bestimmten Senats fallenden Streitsachen durch den Geschäftsverteilungsplan 2012 wird diesem Abstraktheitsgebot gerecht. Die Auffassung der Klägerin, es müsse sich für die [X.]eite zwangsläufig der "böse Schein der Befangenheit" ergeben, wenn das beklagte [X.] immer wieder auf den gleichen [X.] treffe, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere besteht kein erkennbarer Zusammenhang zwischen der Häufigkeit der Befassung eines [X.] mit Rechtsstreitigkeiten einer bestimmten Behörde und dem Grad der Unvoreingenommenheit der Mitglieder des [X.]. Die Annahme der Klägerin, diese Zuständigkeitsverteilung begünstige das beklagte [X.] zulasten des jeweiligen [X.] ist deshalb ohne jede objektiv fassbare Grundlage, zumal sie dazu führt, dass auch für den jeweiligen Kläger stets der gleiche [X.]-Senat zuständig ist, solange er im örtlichen Zuständigkeitsbereich des betreffenden [X.] ansässig bleibt.

8

2. Des Weiteren bemängelt die Klägerin, dass das [X.] sich in den Urteilsgründen in Bezug auf die zu entscheidende materiell-rechtliche Streitfrage --es geht um eine verdeckte Gewinnausschüttung-- auf die Begründung eines dem Urteil vorangegangenen Beschlusses des [X.] über die Ablehnung eines Antrags der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide bezogen hat.

9

Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Mit Blick auf das Erfordernis der Urteilsbegründung gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 5 [X.]O ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn anstelle von Entscheidungsgründen auf eine zwischen den Beteiligten ergangene andere Entscheidung des [X.] verwiesen wird, die die gleichen Sachverhalte und Rechtsfragen betrifft (Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1998 I R 56/98, [X.] 1999, 808).

Meta

I B 140/12

24.10.2012

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 6. August 2012, Az: 12 K 12115/11, Urteil

§ 105 Abs 2 Nr 5 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 21e Abs 1 S 1 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.10.2012, Az. I B 140/12 (REWIS RS 2012, 2004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2004

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