Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. IX ZR 319/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2631

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:091117U[X.]319.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX [X.]

Verkündet am:

9. November 2017

Kirchgeßner

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 131; [X.] § 4 Abs.
6
Zur Frage, wem gegenüber die Deckungsanfechtung von Zahlungen möglich ist, die ein Schuldner an die Betreiberin des [X.] zur Erhebung der [X.] im Guthabenabrechnungsverfahren erbracht hat (Ergänzung von [X.], [X.], 2271).

[X.], Urteil vom 9.
November 2017 -
IX [X.] -
KG Berlin

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
9. November
2017
durch [X.] [X.],
die Richter
Prof. Dr. Gehrlein,
Prof. [X.], Grupp und
die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision gegen
das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammerge-richts
in
Berlin
vom 29. November 2016
wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen, die auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Auf Antrag
des Finanzamtes
vom 18.
Juni
2012
eröffnete das Amtsge-richt mit Beschluss vom 31.
Oktober
2012
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.

GmbH
(nachfolgend: Schuldnerin)
und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die
Schuldnerin
betrieb ein Transportunternehmen. Die [X.]
(nachfolgend auch: Betreiberin)
ist im [X.], die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Seiten des Klägers
beigetreten ist,
die private Betreiberin des [X.] zur [X.] gesetzlichen Gebühren für die Benutzung von [X.]en mit schweren Nutzfahrzeugen ([X.]).

Die
Schuldnerin nahm
zur Abrechnung der Mautgebühren an dem von der
[X.]n angebotenen Guthabenabrechnungsverfahren teil. Wählt der 1
2
-
3
-
[X.] dieses Verfahren, muss er auf einem Konto bei der [X.]n ein Guthaben unterhalten, von dem laufend die aufgrund mautpflichtiger Fahr-ten angefallenen Beträge durch die
[X.] abgebucht und an das [X.] ausgekehrt werden.
In diesem Verfahren leistete die Schuld-nerin an die [X.] im Zeitraum 19. März
2012
bis 28. August 2012
durch Drittzahlungen
ihrer Geschäftsführer Beträge
in Höhe von
insgesamt

deren Rückgewähr der Kläger von der [X.]n im Wege der Insolvenzanfech-tung begehrt.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf das
Rechtsmittel
des Klägers
hat das Berufungsgericht die [X.] verurteilt, an den Kläger 10.560

Zinsen zu zahlen.
Hiergegen wendet sich die [X.]
mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Die [X.] meint, nicht sie, sondern die [X.], an die sie die Beträge ausgekehrt habe, sei passivlegitimiert.
Sie habe nur als unselbständige Zahlstelle der Streithelferin gehandelt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat
keinen
Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Anfechtungsvoraussetzungen des §
131 Abs.
1
Nr. 1 und 2
[X.] lägen
vor.
Die [X.] als
Empfängerin der aus dem Schuldnervermögen weggegebenen Beträge sei
auch
die
richtige Anfech-3
4
5
-
4
-
tungsgegnerin.
Aufgrund ihrer
Stellung als Betreiberin des [X.] für die Streithelferin sei sie
unter Berücksichtigung der Entscheidung des [X.] vom 10.
Oktober 2013 (IX
ZR 319/12, [X.], 2271) als Insol-venzgläubigerin
anzusehen.
In dem von den Beteiligten vereinbarten und prak-tizierten Mauterhebungsverfahren habe
sie nicht nur die Aufgabe einer
bloßen
Zahlstelle der Streithelferin. Entscheidend
sei, dass
sie gemäß dem hier anzu-wendenden §
4 Abs. 6 Satz 1 des
Gesetzes über die Erhebung von strecken-bezogenen Gebühren für die Benutzung von [X.]en und Bundes-straßen
(Bundesfernstraßenmautgesetz, künftig: [X.])
vom 12.
Juli 2011 ([X.] I S. 1378)
als Betreiberin
gegenüber der
Streithelferin
zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des [X.] verpflichtet sei.

Nach den wesentlichen Bestimmungen des [X.] seien die von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen von der [X.]n als Treuhänderin für die Streithelferin empfangene Mauteinnahmen. Diese habe die [X.] bei Entrichtung vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung auf einem [X.] zu buchen. Abhängig von der Form des Geldeingangs seien die Zahlungen sodann innerhalb bestimmter Fristen einem [X.] gut-zuschreiben. Einen
Tag nach der Wertstellung auf diesem Konto habe die [X.] die Beträge an die Streithelferin auf ein bestimmtes Konto auszukehren.
Diese Gutschrift in Höhe der eingegangenen Vorschusszahlungen erfolge un-abhängig von dem Umfang
der tatsächlich entstehenden Straßenbenutzung. Der Anspruch der Streithelferin sei unbedingt. Etwaige Störungen im Rechts-verhältnis zwischen [X.] und Betreiber berührten den Abführungsan-spruch der Streithelferin nicht. Bei diesem Pflichtengefüge müsse im
Blick auf das in Rede stehende
Guthabenabrechnungsverfahren von einer bindenden Anspruchsverpflichtung der [X.]n gegenüber der Streithelferin [X.]
-
5
-
gen werden. Der [X.] könne sich nach §
4 Abs.
6 Satz 1 Nr. 1 [X.] gegenüber einer Mautforderung der Streithelferin auf Schuldbefreiung berufen.
In dieses
Bild einer unbedingten Zahlungspflicht der [X.]n passe es, dass in der öffentlichen Bekanntmachung der Beauftragung der [X.]n im [X.] (BAnz Nr. 249, [X.] vom 31.
Dezember 2004) auf die
Vorgängerregelung des §
4 Abs.
6 [X.], §
4 Abs. 5 ABMG,
hingewiesen werde.
An der Vereinbarung einer unbedingten Zahlungspflicht der [X.]n gegenüber der Streithelferin ändere es nichts, dass die [X.] für einzelne andere Sachverhalte -
etwa das kreditorische Verfahren oder zeitbezogene Ab-schnitte
-
zusätzlich das Risiko bzw. die Haftung übernommen habe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die [X.] findet ihre Grundlage in §
131 Abs.
1 Nr.
1 und 2 [X.].
In den angefochte-nen Zahlungen liegt infolge des [X.] die von §
129 Abs. 1 [X.] geforderte objektive Gläubigerbenachteiligung ([X.], Urteil vom 7.
Mai 2015 -
IX [X.], Z[X.]
2015, 1262 Rn. 8).

1. In der Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, dass Befriedigungen, die nicht in der Art erbracht werden, in der sie geschuldet sind, eine inkongruen-te Deckung gewähren. Für §
131 Abs. 1 [X.] gilt dieser Grundsatz,
wie schon unmittelbar dem Wortlaut der Bestimmung entnommen werden kann, gleicher-maßen. Die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzah-lungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind dem [X.] gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar ([X.], Urteil vom 20.
Januar 2011 -
IX
ZR 58/11, Z[X.]
2011, 421 Rn. 17). Im Streitfall wurden 7
8
-
6
-
die Zahlungen der Schuldnerin an die [X.] durch ihren Geschäftsführer erbracht. Mithin liegt das Erfordernis der [X.] vor.

2. Die [X.] ist für den geltend gemachten Anspruch aus [X.] passivlegitimiert.

a) Die Anfechtungstatbestände setzen jeweils voraus, dass eine andere Person durch die Rechtshandlung eine Vermögenszuwendung erhalten hat. In den Fällen der §§
130, 131 [X.] muss es sich um eine dem Insolvenzgläubiger gewährte Sicherung oder Befriedigung handeln ([X.], Urteil vom 10.
Februar 2005 -
IX
ZR 211/02, [X.]Z 162, 143, 154 a.E.). Gläubiger, die ohne die [X.] Deckung an dem anschließenden Insolvenzverfahren in Bezug auf die be-friedigte Forderung nur im Rang der §§
38, 39 [X.] teilgenommen hätten, sind Insolvenzgläubiger im Sinne der §§
130, 131 [X.] ([X.], Urteil vom 6.
April 2006 -
IX
ZR 185/04, Z[X.] 2006, 544 Rn. 12).

b) Die Schuldnerin hat mit ihrer Vorauszahlung an die [X.] nicht (nur) den Mautanspruch der Streithelferin, sondern jedenfalls auch den [X.] der [X.]n aus dem mit der Schuldnerin abgeschlossenen [X.] erfüllt
(vgl. [X.], Urteil vom 10.
Oktober 2013 -
IX
ZR 319/12, [X.], 2271 Rn. 14; [X.]E
137, 325 Rn. 6, 12). Bei der Nut-zung des Erhebungssystems der Streithelferin stehen zwei Rechtsverhältnisse neben-einander, nämlich das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen [X.] und Streithelferin einerseits, für das alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen bestimmend sind, und das auf die [X.] beschränkte privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerin
und der [X.]n
andererseits, das durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.]n 9
10
11
-
7
-
ausgestaltet wird ([X.]E
137, 325 Rn. 12). Eine Leistung auf den zwischen der [X.]n und der Streithelferin abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen [X.], der unabhängig von der Erhebung der [X.] durch die [X.] eine unbedingte Zahlungsverpflichtung der [X.]n gegenüber der [X.] enthält, ist durch die Zahlung der Schuldnerin nicht er-folgt. Aufgrund der Trennung zwischen dem privatrechtlich ausgestalten Rechtsverhältnis zwischen
der [X.]n und
den [X.]n und der öf-fentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtung der [X.]n
als Betreiberin
gegen-über der Streithelferin kommt
eine bloße Zahlstellenfunktion der [X.]n für die [X.] nicht in Betracht. Vielmehr kann die [X.] Zahlung aus dem zwischen ihr und der Schuldnerin begründeten Rechtsver-hältnis beanspruchen. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob und inwieweit die [X.] die eingenommenen Zahlungen an die Streithelferin abzuführen hat (vgl. [X.],
Beschluss vom
11. Oktober 2007 -
IX ZR 87/06, [X.], 2158 Rn. 4). Aufgrund der gesetzlichen Regelungen ist eine hoheitliche Erhebung der Maut in allen Fällen ausgeschlossen, in denen der [X.] das Erhe-bungssystem der [X.]n
nutzt ([X.]E
137, 325 Rn. 6). Eine Insolvenz-gläubigerstellung der Streithelferin hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche der [X.]n aus den mit den Benutzern abgeschlossenen Verträgen
ist aus-geschlossen. Auf die Frage, in welcher Form die Straßenbenutzer das geschul-dete Entgelt an die [X.]
entrichten, kommt es deshalb im Ergebnis nicht tragend an.

3.
Zudem war die [X.] Gläubigerin eines von der Schuldnerin befrie-digten [X.], weil die Schuldnerin durch die an die [X.] [X.] Zahlung von der Mautpflicht befreit wurde
(ebenso [X.]E
137, 325 Rn. 6).

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-
8
-

a) Der
[X.] hat in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 10. Oktober 2013 ([X.], [X.], 2271 Rn. 9 ff) bereits festgestellt, dass die
Maut eine öffentlich-rechtliche Benut-zungsgebühr
ist
(vgl. BT-Drucks.
14/7013 S.
10; [X.], 325 Rn.
12;
[X.], Urteil
vom 4.
August 2010 -
9 [X.], Rn.
8), deren Schuldner gemäß dem für den hier maßgeblichen Zeitraum
anwendbaren
§
2 Satz
1 Nr.
1 [X.] unter anderem der Eigentümer oder Halter des gemäß §
1 [X.] mautpflichtigen Fahrzeuges
ist. Der [X.] ist entsprechend den Fest-stellungen in dem Urteil vom 10. Oktober 2013
(aaO Rn. 11 ff)
von der Ver-pflichtung zur Zahlung der Maut an das [X.]
für Güterverkehr
gemäß §
4 Abs.
6 Satz
1 [X.]
(§ 4 Abs. 5 ABMG aF)
befreit, wenn er
nachweist, dass mit der zur Mitwirkung
an der Erhebung der Maut als Betreiberin
von der Streit-helferin
beauftragten [X.]n
ein Rechtsverhältnis besteht, aufgrund dessen der [X.] für jede mautpflichtige Benutzung der [X.] ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber zahlen muss oder gezahlt hat, und wenn der [X.] sicherstellt, dass seine Verpflichtun-gen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden. Weitere Voraussetzung
der Be-freiung
ist
es, dass sich
die Betreiberin gegenüber dem [X.] zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut
des [X.] verpflichtet hat.

aa) Von dem Abschluss eines entsprechenden privatrechtlichen Vertra-ges zwischen der
Schuldnerin
und der [X.]n
ist
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
auszugehen. Zwischen der
Schuldnerin
und der [X.] war
das sogenannte
Guthabenabrechnungsverfahren vereinbart, aufgrund dessen
der Benutzer rechtzeitig im Voraus ein Guthaben auf sein von der [X.] angegebenes Konto einzuzahlen oder zu überweisen hatte, welches zum Ausgleich der künftigen Forderungen der [X.]n erforderlich war
(vgl. 13
14
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9
-
[X.], Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 20
ff).
Die Schuldnerin hatte ent-sprechende Vorschüsse an die [X.] geleistet.
Damit bestand zwischen der [X.]n und der Schuldnerin eine vertragliche Vereinbarung, welche die Schuldnerin verpflichtete, für jede mautpflichtige Benutzung einer Bundesau-tobahn der [X.]n ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut zu zahlen. Die [X.] konnte mit jeder mautpflichtigen
Einbuchung des
Nutzers in das von ihr betriebene System auf das
vorhandene Guthaben zugreifen, um ihren privatrechtlichen Anspruch zu erfüllen.
Mit der Abführung der bezahlten Maut an die Streithelferin, die sie als eigene unbedingte Zahlungspflicht traf,
erfüllte sie zugleich ihre Abführungspflicht
gegenüber dem [X.] aus Nr. 4.1
Satz 3 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 22).
Die erste Voraussetzung des §
4 Abs.
6 Satz
1 [X.]

4 Abs. 5 ABMG aF) war damit erfüllt. Zwischen der Schuldnerin und der [X.] bestand ein Rechtsverhältnis, in dem sichergestellt war, dass die Schuldnerin als [X.]in für jede mautpflichtige Benutzung einer [X.] ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber zahlte.
Dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt.

bb) Die Revision meint
jedoch, anders als in dem im [X.] entschie-denen Fall, in welchem das Berufungsgericht die unbedingte Zahlungspflicht der [X.]n gegenüber dem [X.] von den Parteien im [X.] nicht angegriffen festgestellt habe, weshalb diese Feststellung bindend geworden sei ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 18), könne von [X.] bindenden Verpflichtung der [X.]n zur Zahlung im Sinne des §
4 Abs.
6 Satz
1 [X.] nicht ausgegangen werden. Die Schuldnerin sei durch die
Vorauszahlungen auf das [X.] bei der [X.]n und de-ren Umbuchung auf das [X.] und anschließende Weiterleitung an die Streithelferin von ihrer Pflicht zur Mautzahlung nicht frei geworden. Die 15
-
10
-
[X.]
-
jedenfalls in dem hier praktizierten Guthabenabrechnungsverfahren
-
sei nur als Zahlstelle der Streithelferin aufgetreten, die
von §
4 Abs.
6 Satz
1 [X.] vorausgesetzte unbedingte Zahlungspflicht gegenüber der
Streithelfe-rin
habe sie zu keinem Zeitpunkt übernommen.
Die Anfechtung des Klägers
müsse sich deshalb gegen die Streithelferin als Gläubigerin der Mautforderung richten.
Die gegenteilige Auslegung der Vereinbarungen zwischen
der [X.] und der Streithelferin durch das Berufungsgericht sei verfehlt. Die Annahme einer unbedingten Zahlungspflicht sei weder dem Wortlaut noch der Systematik des [X.] zu entnehmen. Sie entspreche nicht den Maßgaben [X.] interessengerechten Vertragsauslegung und verstoße zudem hinsichtlich der Behandlung von [X.] gegen insolvenzrechtliche Grunds-ätze.

cc)
Anhaltspunkte für eine bloße Funktion der [X.]n als Zahlungs-mittler können
den Bestimmungen des
Abschnitts "D. Aufgabenübertragung; Mauterhebung; Treuhandverhältnis; Abführung"
des
[X.], der die Grundlage der Beziehungen zwischen der
[X.]n
und der
Streithelferin
bil-det,
nicht entnommen werden. Vielmehr ergibt eine Gesamtschau der detaillier-ten Vertragsbestimmungen, welche die öffentlich-rechtliche Abführungspflicht der [X.]n gegenüber der Streithelferin regeln, dass diese Pflicht von der privatrechtlich geregelten Zahlungspflicht der Straßennutzer gegenüber der [X.] abgelöst ist. Die
[X.] trifft
eine Verpflichtung
zur unbedingten [X.] eines Betrages in Höhe der
durch die Straßenbenutzung
entstandenen
Maut, die nicht an die Erfüllung der Zahlungspflichten der einzelnen
Maut-schuldner geknüpft ist.
Bedenken gegen die Auslegung des
Berufungsgerichts, aus den Vereinbarungen der [X.]n und der Streithelferin über die Erhe-bung und Abführung der Maut sei zu entnehmen, dass bei dem im Streitfall maßgeblichen Guthabenabrechnungsverfahren eine unbedingte Zahlungspflicht 16
-
11
-
der [X.]n bestehe -
dies gilt für andere Abrechnungsverfahren gleicherma-ßen
-, bestehen nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen und der Bezugnahme auf die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] (§
4 Abs. 5 ABMG)
in der Bekanntmachung der Beauftragung
und der Belei-hung der [X.]n im Rahmen der Erhebung von [X.]
ist zu entnehmen, dass die [X.] eine unbedingte Zahlungspflicht in Höhe der
durch die
Straßenbenutzung
entstandenen Maut gegenüber der Streithelferin übernom-men hat.

Auf die tatsächliche Entrichtung des privatrechtlichen Entgelts durch den einzelnen [X.] an die [X.] kommt es in diesem Verhältnis nicht an: Die Verpflichtungen der [X.]n
gehen weit über die Aufgaben eines
bloßen Zahlungsmittlers oder [X.] hinaus. Die [X.] über-nimmt eine Zahlungsgarantie, die es ihr verbietet, der Streithelferin entgegen-zuhalten, ihr
Verhältnis zum [X.] sei gestört, oder sie habe vom [X.] das der Maut entsprechende Entgelt nicht erhalten. Es ist allein ihre Sache als Betreiberin, sich durch die Vereinnahmung
des Entgelts von den [X.]n zu refinanzieren. Sie trägt das volle Ausfallrisiko. Dies schließt es aus,
die [X.] als bloße Zahlstelle der Streithelferin
anzusehen.

(1) Der [X.] ist gegenüber der [X.]n zur Zahlung eines Betrages ("Entgelt") in der Höhe verpflichtet, die deren Erhebungssystem auf der Grundlage der für die Erhebung maßgeblichen Tatsachen ermittelt hat; zu-gleich beauftragt der [X.] die [X.], diesen Betrag an das [X.] abzuführen. Komplementär dazu ist die [X.] auf-grund des mit dem [X.] geschlossenen [X.] diesem gegenüber verpflichtet, die eingezogene Maut abzuführen. In Konsequenz dieser privatrechtlichen Ausgestaltung des [X.] ist 17
18
-
12
-
schließlich bestimmt, dass der [X.] von der Verpflichtung zur Entrich-tung der Maut an das [X.] insoweit befreit ist, als er nachweist, dass für die mautpflichtige Benutzung der [X.] ein Rechtsverhältnis mit der Beigeladenen im oben genannten Sinne besteht ([X.]E
137, 325 Rn. 6).
Da jede Benutzung einen Zahlungsanspruch der [X.]n begründet, ist diese ungeachtet des Einzugs verpflichtet, eine ent-sprechende Vergütung an die Streithelferin zu leisten ([X.], aaO).

(2) Die [X.] hat im Fall der Entrichtung der Maut vor der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes den Zahlungseingang gemäß D.3.3
Abs.
1 des [X.] taggenau auf dem [X.] zu buchen. [X.]
Abs.
1 Satz 1 des [X.] sieht vor, dass Geldeingänge in [X.], um die es hier geht, spätestens am fünften Werktag, der auf den Tag der Vorauszahlung der Maut folgt, mit entsprechender Wertstellung dem [X.] gutgeschrieben werden. Hinsichtlich der Abführung der Maut an die Streithelferin bestimmt D.4.1 des [X.], dass die
auf dem Treu-handgeldkonto gebuchten
Mauteinnahmen an dem
Werktag, der auf den Tag der Wertstellung auf dem
[X.]
folgt,
gemäß [X.], [X.] und D.3.7
einem bestimmten Konto der Bundeskasse gutzuschreiben sind. Die [X.], ob der [X.] die im Voraus gezahlten Beträge zwischenzeitlich verbraucht und das Straßennetz in einem entsprechen Umfang
in Anspruch genommen hat,
ist
unerheblich. Die Abführung erfolgt
ungeachtet der tatsächli-chen Nutzung. Die Abrechnung der verbrauchten Maut erfolgt nur zwischen der [X.]n und den [X.]. Für die Zahlungspflichten der [X.]n gegenüber der Streithelferin ist sie nicht maßgebend.

Eine Abrechnung der Mauteinnahmen gegenüber der Streithelferin
an-hand der Benutzung durch die einzelnen [X.]
gibt es
nicht. Die Be-19
20
-
13
-
treiberin hat gemäß D.4.2
lediglich einen Bericht über die im vergangenen Ka-lendermonat erzielten Mauteinnahmen vorzulegen, eine
detaillierte
Rechnungs-legungspflicht, wie sie bei einer bloßen Zahlstellenfunktion geboten wäre,
be-steht nicht. Die Verrechnung von Mauteinnahmen oder Bearbeitungsgebühren mit der Vergütung der [X.]n ist gemäß [X.] des [X.] aus-geschlossen. Ein Aufrechnungs-
oder Zurückbehaltungsrecht steht ihr nach der vorgenannten Regelung im Vertrag nicht zu. Das Risiko des Verlusts
von Maut-einnahmen oder Bearbeitungsgebühren trägt gemäß [X.] die Betreiberin.

Nach dem Gesamtbild dieser Vereinbarungen ist eine bloße Zahlstellen-funktion der [X.]n ausgeschlossen. Dieser steht schon die Pflicht zur Ablie-ferung der im Voraus vereinnahmten Beträge entgegen. Wäre die [X.] nur als Zahlstelle für die von dem [X.] zu entrichtenden Beträge anzu-sehen, käme eine Ablieferung nur nach tatsächlicher
Benutzung und Verbrauch der verauslagten Beträge in Betracht.
Die Mauteinnahmen müssten nach [X.] und gefahrener Strecke abgerechnet
und weitergeleitet
werden.
Eine Ablie-ferungspflicht ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzung wäre [X.]. Hieran ändert auch die Sicherstellung der Weitergabe der Zahlungen durch die Buchung auf offenen Treuhandkonten nichts.
Letztere
dient der [X.] der Abführungspflicht der [X.]n
gegenüber der
Streithelferin und damit der Erfüllung der eigenständigen Pflichten der [X.] aus dem [X.]. Sie kann demgegenüber nicht dahin verstanden werden, dass allein
die
Weitergabe der durch die tatsächliche Nut-zung entstandenen Benutzungsgebühren sichergestellt werden sollte. Die [X.] sind auch dann auszukehren, wenn noch keine Nutzung stattge-funden hat
und damit ein privatrechtliches Entgelt von den
[X.] noch nicht zu zahlen ist.
Auch dies belegt, dass eine bloße Weiterleitung
der von den 21
-
14
-
[X.] für die Nutzung zu zahlenden Entgelte nicht Inhalt des [X.] ist.

(3) Das Ergebnis einer unbedingten Zahlungsverpflichtung der [X.]n bestätigt ein Blick auf die weiteren, hier nicht unmittelbar einschlägigen Arten der Mautentrichtung in [X.]. In all diesen Fällen der Mautentrichtung durch Kredit-
oder EC-Karte oder Tankkarte sind unabhängig von einem tatsächlichen Geldeingang die Beträge spätestens 30 Werktage nach Buchung der Forderung dem Forderungsgeldkonto gutzuschreiben und damit am nächsten Werktag auf das Konto der Bundeskasse zu überweisen.
Die [X.] trägt mithin das
allei-nige
Risiko des Geldeingangs in den genannten Fällen. Auf fehlende Deckung der Kartenzahlungen
oder sonstigen Zahlungsmittel
kann sie sich gegenüber der Streithelferin nicht berufen.

Diese Konstruktion
schließt es aus, entsprechend der Auffassung der Revision unter Mauteinnahmen im Sinne von [X.] nur die tatsächlichen [X.]en der [X.] an die [X.] zu verstehen, welche die [X.] lediglich an die Streithelferin weiterzugeben hat. Mauteinnahmen sind vielmehr die durch die tatsächliche Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes ange-fallenen
Beträge, für deren Bezahlung die [X.] einzustehen hat, ohne sich auf Zahlungsausfälle aus den von ihr mit den [X.]n abgeschlossenen privatrechtlichen Verträgen (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Oktober 2013 -
IX
ZR 319/12, [X.], 2271 Rn. 14) berufen zu können. Ginge es tatsächlich nur um die Weiterleitung der von den [X.]n erhobenen Beträge und meinte [X.] nur diese, käme eine Verpflichtung der [X.]n unabhängig vom Geldeingang nicht in Betracht. Diese könnte stets nur eine Zahlungspflicht nach Eingang der Beträge treffen.

22
23
-
15
-

dd) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe
die Grundsätze einer systematischen Auslegung verletzt, ist
nach den vorangehenden
Ausfüh-rungen, aus denen eine unbedingte Abführungspflicht folgt,
haltlos.
Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich weder unter diesem Gesichtspunkt noch
unter dem Aspekt
des Verstoßes gegen
eine interessengerechte Auslegung als angreifbar. Die [X.] übersieht, dass sie es nach § 2 der Beitrittsvereinba-rung übernommen hat,
an einem Mauterhebungsverfahren mitzuwirken, wel-ches es den [X.]n ermöglicht, für jede mautpflichtige Benutzung [X.] [X.] entsprechend §
4 Abs. 5 Satz
1 Nr. 1 ABMG (§
4 Abs.
6 Satz
1 [X.]) eine Zahlung in Höhe der zu entrichtenden
Maut
schuldbe-freiend
an sie zu entrichten. Die Erfüllung dieser Pflicht setzt voraus, dass die [X.] eine unbedingte Zahlungspflicht gegenüber der
Streithelferin
über-nommen
hat. Ohne die Übernahme einer solchen Pflicht wäre es den Maut-schuldnern nicht möglich, sich durch Zahlung der Maut an die [X.] von ih-rer Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an die
Streithelferin
zu befreien. Die [X.] würde die Zahlungen der [X.]
vereinnahmen, ohne diesen
die Möglichkeit zu verschaffen, sich gegenüber der Streithelferin
auf die Erfül-lung ihrer Zahlungspflicht zu berufen (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Oktober 2013, aaO Rn. 22).

ee) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe aus der öffentlichen Bekanntmachung ihrer Beauftragung im
[X.] eine vertragliche Verpflichtung abgeleitet, was rechtlich nicht möglich sei, trifft diese
Beanstandung
nicht zu. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es passe in das Bild einer vereinbarten unbedingten Zahlungspflicht, dass in der [X.] im Zusammenhang mit dem Abschluss von privatrechtlichen Verträgen zwischen [X.]n und der [X.]n auf §
4 Abs. 5 ABMG hingewiesen 24
25
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16
-
werde. Von
der
Ableitung einer unbedingten Zahlungspflicht der [X.]n aus der [X.] geht die Entscheidung damit nicht aus.

Allerdings folgt aus der [X.] ein starkes Indiz
dafür, dass in den nach dem Willen der Vertragsparteien
ursprünglich
geheim gehaltenen Ver-trägen
zwischen der [X.]n und
der
Streithelferin eine unbedingte [X.]spflicht der [X.]n vereinbart worden ist. Wäre dies anders, hätten
die [X.] im Hinblick auf die fehlende Publizität des [X.] zwischen der [X.]n und der Streithelferin
aufgrund der öffentlichen Be-kanntmachung
annehmen
müssen, durch Entrichtung der Maut an die [X.] von ihrer Zahlungsverpflichtung
auch gegenüber der Streithelferin
frei zu wer-den, was bei Vereinbarung einer bloßen Zahlstellenfunktion der [X.]n
in dem Betreibervertrag
jedoch
nicht der Fall gewesen wäre.
Die [X.] hätten privatrechtliche Verträge mit der [X.]n geschlossen, ohne feststellen zu können, dass diese ihre Verpflichtung aus diesen Verträgen, sie von dem Anspruch der Streithelferin freizustellen, nicht erfüllen wollte und konnte. Inso-weit hat die [X.] im [X.], der die [X.] nicht entge-gengetreten ist,
und aus der sich im Übrigen auch Hinweise auf die alleinige Zuständigkeit der [X.]n für das Auftreten von Störungen im
Abrechnungs-system ergeben,
durchaus eine
indizielle Bedeutung
dafür, dass der [X.] auf die Erfüllung der Voraussetzungen des §
4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ABMG (§
4 Abs.
6 Satz
1 [X.]) angelegt war.

ff) Von einem Fehlverständnis der Entscheidung des [X.] vom 10.
Oktober 2013 auf Seiten des Berufungsgerichts kann -
anders als die Revision meint
-
nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass die Beteiligung eines Privaten an der Erhebung der Maut ge-mäß §
4
Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] (§
4 Abs.
2 Satz 1 und 2 ABMG) auf un-26
27
-
17
-
terschiedlichen Wegen erfolgen kann (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Oktober 2013, aaO Rn. 13). Es ist vielmehr aufgrund der gebotenen interessengerechten Aus-legung der Vereinbarungen zwischen der [X.]n und der Streithelferin, so-weit diese von den Beteiligten vorgelegt worden sind,
zu einer
unbedingten Zahlungspflicht der [X.]n im Sinne des §
4 Abs. 6
Satz 1
[X.] gelangt. Von einer
teleologischen
Reduktion des Gesetzeswortlauts durch das [X.] kann nicht die Rede sein. Der Ausschluss anderer
Vertragskon-struktionen
ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.

b) Die Rüge
der Revision, die Entscheidung des Berufungsgerichts
ver-stoße
gegen insolvenzrechtliche Grundsätze, ist unberechtigt. Die Grundsätze, nach denen
die Anfechtung gegenüber einem Zahlungsmittler ausgeschlossen ist, wenn dieser -
wie etwa ein Inkassounternehmen als Forderungszessionar,
dem die Forderung des Gläubigers zum Zwecke des [X.] abgetreten ist (vgl. [X.], Urteil vom
3. April 2014 -
IX
ZR 201/13, Z[X.] 2014, 1004 Rn. 14 mwN)
-
nur als Zahlstelle fungiert, sind im Streitfall nicht anzuwenden. Dies
hat der [X.] schon in dem Urteil vom 10.
Oktober 2013 (aaO Rn. 26 ff), mit dem sich die Revision insoweit nicht aus-einandersetzt, entschieden. Anlass,
von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht.

c) Damit war die
Schuldnerin
von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das [X.] gemäß §
4 Abs.
6
Satz
1 [X.]
befreit. Mit der Ab-buchung der
geschuldeten Beträge in Höhe der Maut vom Guthabenkonto der
Schuldnerin
bei der [X.]n erfüllte sie
den Entgeltanspruch der [X.]n.
Nachdem die
Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen
zwischen der [X.] und der Streithelferin ergeben hat, dass sich
die [X.] selbst gegen-über der
Streithelferin
zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der 28
29
-
18
-
entstandenen Maut des [X.] verpflichtet
hat, können die weiteren Voraussetzungen des §
4 Abs.
6
Satz
1 [X.]
bejaht werden.

Die [X.] ist schon aufgrund der Trennung zwischen privatrechtli-chem Nutzervertrag und öffentlich-rechtlichem Betreibervertrag
nicht nur
als Zahlstelle tätig geworden. Hätte die Schuldnerin
die [X.] lediglich als [X.] eingeschaltet, die für sie
im
Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen [X.] bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den [X.] haftende Vermögen (Guthabenkonto) vermindert, [X.] sich die Deckungsanfechtung allerdings allein gegen den [X.] als Empfän-ger gerichtet, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung der
Schuld-nerin
gehandelt hätte (vgl. [X.], Urteil vom 16.
September 1999 -
IX
ZR 204/98, [X.]Z 142, 284, 287; vom 16.
November 2007 -
IX
ZR 194/04, [X.]Z 174, 228 Rn.
35; vom 26.
April 2012 -
IX
ZR 74/11, [X.]Z 193, 129 Rn.
9; vom 25.
April 2013 -
IX
ZR 235/12, Z[X.]
2013, 1077
Rn.
11; vom 10.
Oktober 2013 -
IX
ZR 319/12, [X.], 2271 Rn. 27 ff mwN).
Von einer derartigen schlich-ten Weiterreichung der Zahlungen der [X.] ist aber nicht auszuge-hen.
[X.] ist die [X.]. Nur durch die Bezahlung des

30
-
19
-
Entgelts an diese konnte die Schuldnerin gleichzeitig ihre Verpflichtungen ge-genüber der [X.]n und zur Zahlung der Maut erfüllen (vgl. [X.], Urteil vom 10.

Oktober 2013, aaO Rn. 29).

Kayser
Gehrlein
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2014 -
23 [X.]/14 -

KG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2016 -
14 [X.] -

Meta

IX ZR 319/16

09.11.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. IX ZR 319/16 (REWIS RS 2017, 2631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2631

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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