Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2003, Az. X ZR 10/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1008

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 10/03vom28. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] [X.], [X.], Scharen, die [X.] und [X.] Meier-Beckam 28. Oktober 2003beschlossen:Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem am 17. Dezember 2002 verkündeten Urteil des22. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten [X.] als unzulässig verworfen.Der Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe fürdie Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde wird [X.].Der Wert des [X.] für die Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 7.976,16 Gründe:- 3 -I. Der Kläger ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Er beauftragte 1999 [X.], ein Rollstuhlliftsystem eines bestimmten Typs in seinen hierzu ange-schafften PKW einzubauen. Die für den [X.] und dessen Montage indem PKW vereinbarte Vergütung von 15.200,-- DM wurde bezahlt. Kurz nachdem Einbau zeigte der Kläger verschiedene Mängel an und setzte der [X.] unter Androhung der Wandelung vergeblich eine Frist zur Nachbesserung.Mit seiner Klage hat der Kläger [X.] Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.200,-- DM zu zahlen, [X.] gegen Rückübereignung und Übergabe des [X.], Zug um Zug gegen ordnungsgemäßen Aus-bau des Systems aus dem PKW [X.] ein-schließlich ordnungsgemäßer Instandsetzung des [X.] und auf Kosten der [X.], daß sich die Beklagte in [X.] Beklagte zu verurteilen, an ihn 300,-- [X.] für den Nichtgebrauch des Kofferraums zuzahlen.Das [X.] hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das [X.] angerufene [X.] hat die Berufung zurückgewiesen, weil- 4 -der Kläger einen zur Wandelung berechtigenden Mangel nicht dargetan bzw.nicht bewiesen habe. Die Revision ist nicht zugelassen worden.Hiergegen wendet sich der Kläger nunmehr mit der Nichtzulassungsbe-schwerde. Er beantragt ferner, ihm für deren Durchführung [X.] gewähren.[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist zu verwerfen, weil sieunzulässig ist. Da aus diesem Grund die beabsichtigte Rechtsverfolgung hin-reichende Aussicht auf Erfolg nicht bietet, darf dem Kläger auch Prozeßko-stenhilfe nicht gewährt werden (§ 114 ZPO).Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde [X.] zulässig, wenn mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Beru-fungsurteils in einem Umfang erstrebt werden soll, der die nach dieser Vor-schrift vorübergehend zu beachtende Wertgrenze von 20.000,-- t([X.], [X.]. v. 27.07.2002 - [X.], NJW 2002, 2720). Da der [X.] seinen Klageanträgen vollständig unterlegen ist und das Urteil des [X.] vollen Umfangs anfechten will, bemißt sich hier der Wert des [X.] nach dem Gegenstandswert der Klageanträge des [X.]. Ein höherer Wert im Hinblick auf weitere Ansprüche, derer sich der Klä-ger berühmt, kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsmittel der Revision, dasmit der Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet werden soll, nur der rechtlichenÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung dient (§ 545 Abs. 1 ZPO).- 5 -Die Klageanträge des [X.] erreichen auch zusammengenommen ei-nen Wert von mehr als 20.000,-- #[X.] zu 1 ist auf den damit verlangten Betrag von 15.200,-- DM (7.771,64 .begrenzt. Denn mit diesem Antrag verfolgt der Kläger nur sein Interesse nachZahlung des genannten Betrags, weil eine Verurteilung nach diesem Antragdem Kläger nicht ermöglichte, den Ausbau des Systems und insbesondere eineordnungsgemäße Instandsetzung seines Fahrzeugs zu erzwingen. Der Gegen-standswert des [X.] zu 3 entspricht ebenfalls nur dem beziffertenBetrag, also 300,-- DM (153,39 .## 2 ei-nen Gegenstandswert habe, der den an 20.000,-- e-trag von 12.074,97 ˘ˆˇB;##Feststellung des Annahmeverzugs hätte dem Kläger lediglich den Aufwanderspart, der mit einem Angebot der Rückübereignung und Übergabe des [X.] verbunden gewesen wäre (vgl. §§ 294, 293 BGB). Das Interes-se des [X.] hieran ist - wovon ersichtlich auch das [X.] [X.] ist - allenfalls auf 100,-- DM oder 51,13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.MelullisJestaedtScharenMühlensMeier-Beck

Meta

X ZR 10/03

28.10.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2003, Az. X ZR 10/03 (REWIS RS 2003, 1008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1008

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