Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2012, Az. II ZR 48/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3099

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 48/11
vom
18. September 2012
in dem Rechtsstreit
-
2 -

Der II. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 18.
September 2012 durch [X.]
Dr.
Bergmann, [X.]
Strohn, die Richterinnen [X.] und Dr.
Reichart sowie den Richter Sunder

beschlossen:

Das Urteil vom 10. Juli 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß
§ 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

In Rn. 8 8. Zeile muss es statt

Aufsichtsratsbeschlüssen

richtig

Hauptversammlungsbeschlüssen

lauten.

Bergmann
Strohn
[X.]

Reichart
Sunder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.02.2010 -
3-5 O 178/09 -

O[X.], Entscheidung vom 15.02.2011 -
5 [X.] -

Meta

II ZR 48/11

18.09.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2012, Az. II ZR 48/11 (REWIS RS 2012, 3099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3099

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II ZR 48/11

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