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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 48/11
vom
18. September 2012
in dem Rechtsstreit
-
2 -
Der II. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 18.
September 2012 durch [X.]
Dr.
Bergmann, [X.]
Strohn, die Richterinnen [X.] und Dr.
Reichart sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Das Urteil vom 10. Juli 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß
§ 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn. 8 8. Zeile muss es statt
Aufsichtsratsbeschlüssen
richtig
Hauptversammlungsbeschlüssen
lauten.
Bergmann
Strohn
[X.]
Reichart
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.02.2010 -
3-5 O 178/09 -
O[X.], Entscheidung vom 15.02.2011 -
5 [X.] -
Meta
18.09.2012
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2012, Az. II ZR 48/11 (REWIS RS 2012, 3099)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3099
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