Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2015, Az. IX ZB 82/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2409

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:121115BIXZB82.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 82/14
vom

12. November 2015

in der
Familiensache

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter
Vill, die Richterin [X.], die Richter Dr.
Pape und Dr. Schoppmeyer

am
12. November 2015
beschlossen:

Der
Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von
Verfahrens-kostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird [X.].

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem im April 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ehemannes (nachfolgend: [X.]) der Antragsgegnerin. Die Eheleute hatten im Jahr 2006 einen notariell [X.] geschlossen, mit dem der Schuldner seinen hälftigen Mitei-gentumsanteil an einem gemeinschaftlichen Grundstück unentgeltlich auf die Antragsgegnerin übertrug. Nach dem Vertrag hatte der Schuldner das Recht, im Fall der Scheidung die Rückübertragung des [X.] gegen die Erstattung von Verwendungen der
Übernehmerin auf das Grundstück zu verlangen. Am 15.
April 2011 wurde der Scheidungsantrag der [X.] rechtshängig.
Anschließend nahm der Antragsteller die Antragsgegnerin 1
-

3

-

auf Rückübertragung des
hälftigen Miteigentumsanteils an die Insolvenzmasse
in Anspruch.

Das [X.] hat die Antragsgegnerin zur Abgabe der [X.] gegen Zahlung von 37.291,71

Auf die dagegen gerichtete Beschwerde
beider Beteiligten
hat das Beschwerdege-richt den Antrag insgesamt abgewiesen.
In dem Beschluss
hat es zur höchst-richterlichen Entscheidung über das Vorliegen und die Auswirkungen einer ein-geschränkten Pfändbarkeit des nicht
akzessorischen Gestaltungsrechts bei [X.] ehebedingten Zuwendung
analog §
852 Abs.
2 ZPO
die Rechtsbeschwerde
zugelassen.
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von [X.] für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

II.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe lie-gen nicht vor. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers ist mutwillig (§
76 Abs.
1 FamFG, §
114 Satz
2
ZPO).

1. Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes erhält auf Antrag Pro-zesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten [X.] nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzu-bringen (§
116 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO). Dies gilt über die Verweisungsvor-schrift des §
76 Abs.
1 FamFG auch für
die Bewilligung von Verfahrenskosten-hilfe in
einer
sonstigen
Familiensache im Sinne des §
266 Abs.
1 FamFG, in welcher der Insolvenzverwalter Beteiligter ist.
Wie jede andere
Partei auch kann
2
3
4
-

4

-

der
Insolvenzverwalter allerdings nur
dann
Prozesskostenhilfe
oder Verfahrens-kostenhilfe in Anspruch nehmen, wenn seine Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teidigung nicht mutwillig ist. Würde eine vermögende Partei,
die für die Kosten selbst aufkommen müsste, auf die entsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vernünftigerweise auch dann verzichten,
wenn diese Rechtsverfolgung oder -verteidigung für sich gesehen Erfolg versprechend wä-re, ist auch dem Insolvenzverwalter Prozess-/Verfahrenskostenhilfe zu versa-gen (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Juli 2010 -
VI
ZB 31/08, [X.], 3522 Rn.
6; [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
144 Rn.
86;
Musielak/Voit/[X.], ZPO, 12.
Aufl. §
114 Rn.
30;
[X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., §
114 Rn.
30).
In-soweit hat
der Senat bereits
mehrfach
entschieden, dass
eine Anfechtungskla-ge nicht schon dann mutwillig im Sinne von §
114 Abs.
2
ZPO
ist, wenn der Verwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat ([X.], Beschluss
vom
28.
Feb-ruar 2008 -
IX
ZB 147/07, ZInsO
2008, 378). Ist die Durchsetzung des mit der beabsichtigten Anfechtungsklage verfolgten Anspruchs jedoch nicht dazu [X.], die eingetretene Massekostenarmut zu beheben, muss dem Insolvenz-verwalter in Fällen der Massekostenarmut Prozesskostenhilfe versagt werden ([X.], Beschluss vom 22.
November 2012 -
IX
ZB 62/12, [X.], 249 Rn.
10; vom 17.
April 2013 -
IX
ZB 63/12, Rn.
6).

2. An der vom Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 23.
Mai 2014 [X.] Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse, die
derzeit
einen Fehlbestand von 2.553,56

zu dem Ergebnis käme, dass entgegen der Entscheidung des [X.] die Pfändungsbeschränkung des §
852 Abs.
2 ZPO nicht auf die Gel-tendmachung des Anspruchs auf Rückübertragung des Grundstücks entspre-chend anzuwenden ist. Denn die Insolvenzmasse wäre nicht in der Lage, den Rückforderungsanspruch durchzusetzen. Dieser wäre nach den Feststellungen 5
-

5

-

des [X.]s nur [X.] gegen Zahlung von 37.291,71

l-len, die von der Insolvenzmasse, die nach der Darstellung des Antragstellers über keine Barmittel verfügt, nicht aufgebracht werden können.

Zwar wird seitens der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, das Be-schwerdegericht hätte der Beschwerde des
Antragstellers stattgeben müssen, weil die Beschwerdegegnerin entgegen der Würdigung der Beweisaufnahme durch das [X.] hinsichtlich der Verwendungen auf das Grundstück
beweisfällig gewesen sei. Die Rechtsbeschwerdebegründung enthält aber in-soweit nur abweichende Würdigungen, welche die überzeugende Beweiswürdi-gung des [X.]s nicht in Frage zu stellen vermögen (vgl. zur Zuläs-sigkeit einer eingeschränkten Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeprü-fungsverfahren
[X.], Beschluss vom 14.
Dezember 1993 -
VI
ZR 235/92, NJW 1994, 1160;
BVerfG, [X.], 288; [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
144 Rn.
86; Musielak/Voit/[X.], [X.], 12.
Aufl. §
114 Rn.
30; [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., §
114 Rn.
26). Ein Erfolg der Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der allenfalls zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht führen würde, könnte an der Situation nichts ändern, dass der Antragsteller nicht die [X.] Mittel hat, um die Entscheidung des [X.]s durchzusetzen. Ein
verständiger
Beteiligter, welcher
die Kosten des Verfahrens selbst aufbringen

6
-

6

-

kann, würde unter diesen Voraussetzungen von der weiteren Durchführung des Verfahrens absehen.

Kayser
Vill
[X.]

Pape
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2014 -
5 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.07.2014 -
21 UF 456/14 -

Meta

IX ZB 82/14

12.11.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2015, Az. IX ZB 82/14 (REWIS RS 2015, 2409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2409

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