Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. V ZR 335/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 229

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[X.] Dezember 2000in dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:ja-----------------------------------SachenRBerG § 108 Abs. 1Der Wert des Gebäudes, aus dessen Errichtung die Feststellung der [X.] nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz abgeleitet wird, bleibt bei [X.] des Streitwerts außer Ansatz, sofern das Gebäude nicht [X.] des Grundstücks ist.[X.], [X.]. v. 7. Dezember 2000 - [X.] - OLG [X.] Chemnitz- [X.] hat am 7. Dezember 2000 durch [X.] [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und Dr. Gaierbeschlossen:Der Streitwert des Verfahrens wird für alle Instanzen in Abände-rung des [X.]usses vom 27. Juli 2000 auf 69.760 DM festge-setzt.Gründe:[X.] Kläger pachtete 1975/1985 vom [X.] -S. zu Erholungszwecken eine Teilfläche eines Grundstücks. Zwischen 1977und 1985 errichtete er darauf ein Gebäude. Er hat die Feststellung seiner Be-rechtigung nach § 61 SachenRBerG beantragt. Durch [X.]uß vom 27. [X.] hat der Senat den Streitwert des Verfahrens für alle Instanzen auf [X.] des [X.] einschließlich der Bebauung [X.] -II.Die Gegenvorstellung des [X.] hat Erfolg.1. Der Streitwert des Verfahrens wird durch den Verkehrswert (vgl.[X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 59. Aufl., § 3 Rdn. 3; Musielak/[X.], ZPO, 2. Aufl. § 3 Rdn. 5; [X.], ZPO, 21. Aufl. § 3 Rdn. 6 f;Thomas/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 2 Rdn. 18) der Teilfläche des [X.], hinsichtlich deren der Kläger die Feststellung seiner Berechtigungnach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz beantragt. Der Gebäudewert hatdabei im vorliegenden Falle außer Betracht zu bleiben. Gemäß § 296 Abs. 1ZGB ist das Gebäude nämlich nicht wesentlicher Bestandteil des [X.] Beklagten geworden, sondern steht im Eigentum des [X.]. Der [X.] Grundstücks ist durch seine Erstellung nicht erhöht. Insoweit liegt der [X.], als wenn vom Eigentum am Grundstück unabhängiges Eigentum andem Gebäude nicht entstanden wäre.Daß ein Erfolg der Klage letztlich dazu führen würde, daß dem Klägerder Wert des Gebäudes auch über eine Beendigung des Pachtverhältnisseshinaus erhalten bliebe, ist für die Festsetzung des Streitwerts ohne Bedeutung.Das insoweit mit der Klage verfolgte Ziel bildet ein mittelbares [X.]. Ein solches Ziel ist für die Bemessung des Streitwerts ohne Bedeutung([X.], 1088, 1089; [X.] [X.] 1971, 718, 719; [X.],Streitwert, [X.]. 1; [X.]/[X.], Handbuch des Streitwerts in [X.] Aufl., § 5 A; ferner [X.]Z 128, 85, 89). Soweit in dem [X.]uß des [X.] 15. April 1999, [X.] 391/98, [X.], 1734, etwas anderes entnommenwerden kann, hält der Senat hieran nicht [X.] 4 -2. Der Wert der vom Kläger in Anspruch genommenen Teilfläche [X.] beträgt 87.200 DM. Da mit der Klage keine Verfügung über [X.] verlangt wird, sondern nur die Feststellung der Berechtigung nach§ 61 SachenRBerG, ist hiervon ein Abschlag von 20 % zu machen (vgl. [X.],Urt. v. 27. September 1961, I[X.] 38/61, [X.], 1094, 1095 und [X.].v. 29. September 1975, [X.], [X.] 1975, 1598). Der Höhe der Ge-genleistungsverpflichtung für den Fall des Ankaufs des Grundstücks oder derHöhe des [X.] eines Erbbaurechts an [X.] kommt für die Bemessung des Streitwerts keine Bedeutung zu (vgl.[X.], 358, 359).[X.][X.] [X.]

Meta

V ZR 335/99

07.12.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. V ZR 335/99 (REWIS RS 2000, 229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 229

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