Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2017, Az. I ZR 45/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14759

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:020317UIZR45.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I
ZR
45/16
Verkündet am:

2. März 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Verhandlungspflicht
[X.] § 36 Abs. 1 Satz 1
Es besteht für die in § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten [X.]en keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer [X.].
[X.], Urteil vom 2. März 2017 -
I [X.]/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2.
März
2017
durch die
Richter Prof.
Dr.
[X.],
Prof. Dr. Schaffert, Dr.
Kirchhoff,
Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird unter Zurückweisung
der An-schlussrevision des Beklagten das Urteil des [X.] -
29.
Zivilsenat -
vom 26. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt [X.] ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Anschlussberufung des [X.] das Urteil des Landgerichts [X.] I -
33. Zivilkammer -
vom 5.
Mai 2015 abgeändert, soweit zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist, und insoweit wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem [X.] nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung ge-meinsamer Vergütungsregeln nach §
36 [X.] über Eigen-produktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder [X.] und/oder [X.] zu verhandeln.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Der Kläger
-
der [X.] -
ist
eine Anstalt des öffentlichen Rechts und Mitglied der [X.] der [X.] ([X.]). Er strahlt im Rahmen seines Fernsehprogramms Eigenproduktionen, Auftragsproduktionen, Kopro-duktionen sowie [X.] aus. Die Eigenproduktionen werden vom Kläger selbst unter Einsatz von bei ihm fest angestellten sowie freien
Kamera-leuten hergestellt. Bei den übrigen Produktionsarten
stellt
der Kläger Filme nicht selbst her,
sondern erwirbt vom jeweiligen Filmhersteller die erforderlichen [X.]. Die bei der Herstellung eingesetzten Kameraleute schließen
in-soweit
Verträge ausschließlich mit dem jeweiligen Filmhersteller.
[X.] sind dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger die von ihm beauftrag-ten Werke allein
finanziert, während Koproduktionen durch den Kläger und den Filmhersteller jeweils anteilig finanziert werden. Bei [X.] erwirbt der Kläger die erforderlichen Rechte, ohne den Film in Auftrag gegeben oder koproduziert zu haben.
Der
Beklagte ist ein Verband freischaffender bildgestaltender
[X.]. Er
forderte den Kläger mit Schreiben vom 19. April 2013 auf, Verhandlungen zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln
aufzunehmen. Nach einem Treffen sowie schriftlicher
Korrespondenz zwischen den [X.]en
forderte der Beklagte den Kläger erfolglos zu einer konkreten Stellungnahme zu einem [X.] auf. Mit Schreiben vom 6. März 2014 erklärte der Beklagte die Verhandlungen für gescheitert und leitete im Mai 2014 beim [X.] ein Schlichtungsverfahren ein.
Der Kläger meint, er sei nicht verpflichtet, sich auf Verhandlungen zur [X.] von gemeinsamen Vergütungsregeln
einzulassen. Bei
Auftragsproduk-1
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tionen, Koproduktionen und [X.] sei er nicht
[X.] im [X.] von §
36 Abs. 1 Satz 1 [X.], weil zwischen ihm und den Kameraleuten [X.] urheberrechtliche Vertragsbeziehung bestehe, die Grundlage von Vergü-tungsansprüchen sein könne. Im Hinblick auf
seine
Eigenproduktionen unterlie-ge er ebenfalls keiner Einlassungspflicht, weil er insoweit ausschließlich mit [X.] Kameraleuten arbeite, die bei ihm fest angestellt seien.
Für diese Vertragsbeziehungen gelte ein Manteltarifvertrag, der detaillierte Rege-lungen über [X.]e und Vergütungen enthalte und
nach
§
36 Abs.
1 Satz 3 [X.] gemeinsamen Vergütungsregeln
vorgehe.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen,
dass er gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die [X.] gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 [X.] über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder [X.] zu verhandeln.
Das Landgericht
hat der Klage im Hinblick auf Auftragsproduktionen, [X.] und
[X.] antragsgemäß stattgegeben
und sie hin-sichtlich der Eigenproduktionen abgewiesen
([X.], [X.], 369). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten und die Anschluss-berufung des [X.] zurückgewiesen.
Dagegen richten
sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] und die [X.] des
Beklagten. Der Kläger verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seinen Feststellungsantrag in Bezug auf die Eigenproduktionen weiter. Der Beklagte
erstrebt
mit der An-schlussrevision
die
Abweisung der Klage
in Bezug auf Auftragsproduktionen. Die [X.]en beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzu-weisen.
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5
-
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen,
der Kläger müsse sich lediglich in Bezug auf Eigenproduktionen auf Verhandlungen über die Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln
einlassen, während im Hinblick auf Auftrags-, Lizenz-
und Koproduktionen keine Verpflichtung zur Verhandlung bestehe.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Eine Verpflichtung zu Verhandlungen über die Aufstellung von gemeinsa-men Vergütungsregeln
treffe auf
Seiten der Verwerter
nach
§
36 Abs.
1 Satz
1 [X.] die Vereinigungen von [X.]n
oder einzelne [X.]. Der
Be-griff des [X.]s sei nicht im verwertungsrechtlichen Sinne der §§
15
ff. [X.], sondern im urhebervertragsrechtlichen Sinne zu verstehen. [X.] sei nur, wer Vertragspartner des Urhebers sei. Der Kläger sei allein
in Bezug auf Eigenproduktionen, nicht aber im Hinblick auf Auftrags-, Lizenz-
und Kopro-duktionen
Vertragspartner der bei der [X.] mitwirkenden [X.] und daher [X.] im Sinne von § 36 Abs.
1 Satz
1 [X.]. An der Pflicht zur Verhandlung im Bereich der Eigenproduktionen ändere auch der vom Klä-ger vorgelegte Manteltarifvertrag nichts. Zwar gingen nach
§
36 Abs.
1 Satz
3
[X.] in Tarifverträgen enthaltene Regelungen den gemeinsamen [X.]
vor. Dieser Vorschrift
könne jedoch nicht entnommen werden, dass im Falle bestehender Tarifverträge die Aufstellung
von gemeinsamen [X.]
im Sinne von §
36 [X.]
von vorneherein verhindert werden solle. Das Gesetz regele vielmehr die Rechtsfolgen einer Kollision und gehe daher ganz selbstverständlich von der Möglichkeit der Koexistenz beider Rechtsquellen aus.
Danach sollten gemeinsame
Vergütungsregeln
beim
Vorliegen kollidieren-der Regelungen in einem Tarifvertrag nicht vollständig außer [X.] treten, son-7
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6
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dern nur insoweit hinter dem Tarifvertrag zurücktreten, als sie
Bestimmungen zum gleichen Regelungsgegenstand enthielten.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.] ist [X.]. Die [X.] des Beklagten hat dagegen keinen Erfolg.
Der Kläger ist nicht verpflichtet, mit dem Beklagten über die Aufstellung gemeinsa-mer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen oder Auftragsproduktionen
zu verhandeln.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Klage nur noch insoweit, als der Kläger
die Feststellung beantragt, dass er gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer [X.] nach §
36 [X.] über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen zu verhandeln. Soweit der
Klage im Hinblick auf Koproduktionen und Lizenz-produktionen
stattgegeben worden ist, hat der Beklagte das hingenommen.
2. Die Klage ist als negative Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

a) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann
gemäß §
256 Abs.
1 ZPO
nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen, die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder zu Gegenständen zu verstehen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil
vom 15.
Dezember 2016

I
ZR
63/15, [X.], 301 Rn. 42
mwN). Die vom Kläger begehrte Fest-stellung, nicht zu Verhandlungen mit dem Beklagten über die Aufstellung ge-meinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen oder Auftragsproduktionen 9
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7
-
verpflichtet zu sein, betrifft das Nichtbestehen einer rechtlich geregelten Bezie-hung zwischen den [X.]en, mithin das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnis-ses
(zur Frage, ob die
Verpflichtung zur Einlassung auf ein Schlichtungsverfah-ren gemäß § 36 Abs. 3 [X.] ein
Rechtsverhältnis im Sinne von §
148 ZPO
darstellt,
vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juni 2011 -
I [X.], [X.], 808 Rn. 9 = [X.], 1196

Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens).
Die von den [X.]en im Streitfall diskutierten Fragen nach der Auslegung des
Begriffs des [X.]s im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] und einer eventuellen Sperrwirkung von Tarifverträgen können dagegen als bloße Elemente oder Vor-fragen eines Rechtsverhältnisses nicht
isoliert
Gegenstand einer
(negativen) Feststellungsklage sein.
b) Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben.
Ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Beste-hens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn dem
Recht oder der Rechtsposition des [X.] eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Im Falle der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. Für eine Rechtsberühmung reicht es aus, dass der [X.] geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich un-ter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein [X.] gegen den Kläger ergeben
(st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 30.
April 2015

I
ZR 127/14, [X.], 93 Rn. 15 = [X.], 48 -
Abschlags-pflicht
I, mwN).
Das Landgericht
hat
in seinem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil
nach diesen Grundsätzen ein Feststellungsinteresse des
[X.]
bejaht.
Es hat angenommen, der Beklagte habe dadurch, dass er den Kläger mit Schreiben vom 19. April 2013 dazu aufgefordert habe, Verhandlun-13

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8
-
gen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln aufzunehmen, eine entsprechende Verpflichtung des [X.] geltend gemacht. Diese Beurteilung
lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
3. Die
negative Feststellungsklage
ist begründet.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, [X.] und [X.] von Urhebern hätten nach dem
in § 36 Abs.
1 [X.] zum Ausdruck kom-menden Willen des Gesetzgebers gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen
und seien folglich einander verpflichtet, über die Aufstellung gemeinsamer [X.] zu verhandeln. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach der gesetzlichen Regelung besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Verpflichtung von [X.]n und Vereinigungen von Urhebern über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsre-geln zu verhandeln. Es kommt daher nicht darauf an, ob einer Aufstellung ge-meinsamer Vergütungsregeln für Auftragsproduktionen oder Eigenproduktionen durch die [X.]en entgegensteht, dass die Beklagte bei Auftragsproduktionen nicht als [X.] anzusehen ist (§
36 Abs.
1 Satz
1 [X.])
und für Eigen-produktionen
ein
Manteltarifvertrag besteht (§ 36 Abs. 1 Satz 3 [X.]).
aa) Gemäß § 36 Abs.
1 Satz 1 [X.] stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von [X.]n oder einzelnen [X.]n gemeinsame Vergütungsregeln zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 [X.] auf. Dem
Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich keine
Verpflichtung zur Verhandlung über gemeinsame Vergütungsregeln entnehmen.
[X.]) Aus dem [X.] der Bestimmungen über die [X.] gemeinsamer Vergütungsregeln ergibt sich, dass keine Verpflichtung
der [X.]en zur Verhandlung über gemeinsame Vergütungsregeln besteht. Gemeinsame Vergütungsregeln können nach §§ 36, 36a [X.] entweder
unmit-14
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9
-
telbar durch Vereinbarung der [X.]en (§ 36
Abs. 1 Satz 1 [X.])
oder in
einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle (§ 36 Abs. 3
und 4, § 36a [X.])
aufgestellt werden. Die [X.]en können das
Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer [X.] vor der Schlichtungsstelle vereinbaren

36 Abs.
3 Satz
1 [X.]), ohne zuvor über eine Aufstellung gemeinsamer
Vergütungsregeln
ver-handelt zu haben.
Aber auch wenn die [X.]en kein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle vereinbaren, sind sie nicht zu Verhandlungen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln verpflichtet. Das folgt
aus der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.], wo-nach
das Schlichtungsverfahren auf schriftliches Verlangen einer [X.] stattfin-det, wenn die andere [X.] nicht binnen drei Monaten, nachdem eine [X.] schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt. Eine
[X.]
trifft danach keine Ver-pflichtung, sondern allenfalls eine Obliegenheit,
an
der Aufstellung
gemeinsa-mer
Vergütungsregeln mitzuwirken
(vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 36 [X.] Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
36 [X.] Rn. 2; vgl. auch [X.]/[X.] in Schricker/Loewenheim, [X.], 5.
Aufl., § 36 [X.] Rn. 22 und 46; vgl. weiter Be-schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 20).
b) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob -
wie die Revisionserwide-rung geltend macht -
eine Rechtspflicht zur Einlassung auf ein Schlichtungsver-fahren besteht. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
angesichts des klaren und eindeutig gefassten Klageantrags
nicht die Verpflichtung zur Mitwirkung an einem Schlichtungsverfahren, sondern allein die Frage, ob eine Pflicht des [X.] gegenüber der Beklagten besteht, über die Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln
zu verhandeln.
Dass die [X.]en [X.]

-
10
-
lich nicht nur über das Bestehen einer Verhandlungspflicht, sondern auch über eine Pflicht
des [X.]
zur Einlassung auf ein Schlichtungsverfahren gestritten haben
(zu einer
darauf bezogenen negativen Feststellungsklage
vgl. [X.], [X.], 808 Rn. 4 und 9 -
Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens), ist angesichts
des eindeutig allein
auf eine Verhandlungspflicht bezogenen Klage-antrags, mit dem
der
Kläger den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens festgelegt hat,
nicht von Bedeutung
(§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II[X.] Danach ist das angefochtene Urteil
auf die Revision des [X.]
auf-zuheben, soweit darin
zu seinem Nachteil erkannt worden ist

562 Abs.
1 ZPO). Insoweit ist die Sache zur Endentscheidung reif
und der Klage unter teil-weiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils auch insoweit stattzugeben (§
563 Abs. 3 ZPO). Die [X.] des Beklagten
ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §
91 Abs.
1 Satz
1, §
97
Abs. 1
ZPO.
[X.]
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.05.2015 -
33 O 10898/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.11.2015 -
29 [X.] -

19

Meta

I ZR 45/16

02.03.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2017, Az. I ZR 45/16 (REWIS RS 2017, 14759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14759

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I ZR 45/16

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