Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. IV ZR 251/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1577

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 251/08

vom

9.
November 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Kessal-Wulf, [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller

am 9.
November
2011

beschlossen:

1.
Die Beschwerde der Klägerin
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 18.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
November 2008
be-treffend die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu
1 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Streit-helferin hat die insofern durch ihre Streithilfe verursach-ten Kosten selbst zu tragen (§§
97 Abs.
1, 101 Abs.
1 Halbsatz
2 ZPO).

2.
Die Beschwerde der Streithelferin der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 18.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
November 2008 betreffend die Abweisung der Klage gegen die [X.] zu
2 und zu
3 wird auf ihre Kosten verworfen.

3.
Die Revision der Streithelferin der Klägerin gegen das Urteil des 18.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
November 2008
betreffend die Abwei-sung der Klage wird auf ihre Kosten verworfen.

-
3
-

Streitwert:
Nichtzulassungsbeschwerde
der Klägerin

3.208.943,70

Nichtzulassungsbeschwerde
der Streithelferin

7.800,00

Revision
der Streithelferin
betreffend die Beklagte zu
1:

3.208.943,70

betreffend die [X.] zu
2
und zu
3:

7.800,00

Gründe:

[X.] Die Beschwerde der Klägerin, die als einheitliches Rechtsmittel der Klägerin und ihrer Streithelferin anzusehen ist, soweit sich beide ge-gen die Abweisung der gegen die Beklagte zu
1 gerichteten Klage [X.]
(vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Januar 2006 -
VI
ZB 49/05, NJW-RR
2006, 644 Rn.
7),
ist zurückzuweisen. Der
Rechtssache kommt
inso-weit
weder grundsätzliche Bedeutung
zu,
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543
Abs.
2 Satz
1
ZPO). Von [X.] näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Der [X.] hat auch die gerügten Verstöße gegen Ver-fahrensgrundrechte aus Artt.
3 Abs.
1, 103 Abs.
1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

I[X.] Die Beschwerde der Streithelferin
der Klägerin
ist, soweit sie über diejenige der
von ihr unterstützten
Hauptpartei
hinausgeht
und
da-her als eigenständiges Rechtsmittel anzusehen ist, auf ihre Kosten (vgl. 1
2
-
4
-

[X.], Beschluss vom 27.
Mai 1963 -
III
ZR 131/61, [X.]Z
39, 296, 297
f.) als
unzulässig
zu verwerfen. Es fehlt
insofern an einer Begründung, §
544 Abs.
2 Satz 1 und
2. Zudem ist in diesem Prozessrechtsverhältnis die Wertgrenze des §
26 Nr.
8 EGZPO
(20.000

nicht überschritten, weil
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
in-folge der Teilabweisung der Klage gegenüber den [X.] zu
2 und zu
3
nur bei 7.800

äge.

II[X.] Die Revision der Streithelferin, die sich gegen
das Berufungsur-teil wendet, soweit die Klage abgewiesen wurde, ist
nicht statthaft und daher
ebenfalls als unzulässig zu verwerfen

552 ZPO). Es fehlt inso-weit an einer Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, §
543 Abs.
1 Nr.
1 ZPO. Dieses hat
die
Zulassung
wirksam zugunsten der [X.] zu
2 und zu
3 beschränkt, da nur zu deren Ungunsten die
als grundsätzlich angesehenen
Rechtsfragen entschieden wurden
(vgl. dazu
3
-
5
-

[X.], Urteil vom 24.
Mai 1995 -
XII
ZR 172/94, [X.]Z
130, 50, 59; [X.]/[X.], 3.
Aufl. §
543 Rn.
38; [X.]/[X.], ZPO 28.
Aufl. §
543 Rn.
21).

Dr. [X.][X.]

[X.]

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.10.2007 -
39 O 114/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 05.11.2008 -
I-18 U 188/07 -

Meta

IV ZR 251/08

09.11.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. IV ZR 251/08 (REWIS RS 2011, 1577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1577

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

VII R 1/23 (VII R 44/19)

Zitiert

IV ZR 251/08

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