Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2016, Az. 4 StR 321/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6658

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:170816B4STR321.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 321/16

vom
17. August
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen

Person u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17.
August
2016
be-schlossen:

1.
Der
Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 12.
April 2016 zu gewähren, wird verworfen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen (§
349 Abs.
1 StPO).
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit Beischlaf zwi-schen Verwandten in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit einem am 10.
Juni 2016
beim [X.] eingegangenen Verteidigerschriftsatz hat der Angeklagte unter Hinweis auf ein Versehen des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt und Revision eingelegt.
1
-
3
-
1.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des §
45 Abs.
2 Satz
1 StPO nicht vorliegen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§
44 Satz
1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernis-ses zu stellen (§
45 Abs.
1 Satz
1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Entscheidend für den Fristbeginn ist dabei der Zeitpunkt der Kenntnis-nahme durch den Angeklagten ([X.], Beschluss vom 29.
Januar 2013

4
StR 320/12, [X.], 474; Beschluss vom 13.
September 2005

4
StR 399/05, [X.], 54, 55). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Januar 2013

4
StR
320/12, [X.], 474; Be-schluss vom 4.
August 2010

2
StR
365/10).
Diesen Voraussetzungen wird der Wiedereinsetzungsantrag nicht ge-recht. Denn er verhält sich nicht dazu, wann der Angeklagte Kenntnis davon erlangt hat, dass noch keine Revision eingelegt ist. Die Wahrung der Frist des §
45 Abs.
1 StPO ist auch nicht nach der Aktenlage offensichtlich. Danach [X.] von Seiten des [X.]s bereits am 3.
Mai 2016 die Übersendung einer Urteilsabschrift mit [X.] sowohl an den Verteidiger als auch an den Angeklagten verfügt. Diese Verfügung wurde noch am selben Tage ausge-führt. Einen Hinweis darauf, dass die Urteilsabschrift dem Angeklagten nicht zugegangen sein könnte, enthält die Akte nicht.
2
3
4
-
4
-
2.
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht binnen Wochenfrist eingelegt worden ist (§
341 Abs.
1 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Quentin
5

Meta

4 StR 321/16

17.08.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2016, Az. 4 StR 321/16 (REWIS RS 2016, 6658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6658

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