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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 62/06 vom 7. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.], die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] mit [X.] der [X.]eteiligten im schriftlichen Verfahren am 7. Februar 2011 beschlossen:Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers werden der [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 20. Mai 2005 und der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2004 aufgehoben. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Der Antragsteller hat die notwendigen außergerichtlichen Ausla-gen der Antragsgegnerin zu tragen. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1973 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit [X.]escheid vom 3. Dezember 2004 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen [X.]. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen [X.]escheid hat der [X.] - 3 - hof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] Das nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F. statthafte Rechtsmittel ist, nachdem der Senat durch [X.]eschluss vom 2. Juli 2007 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der [X.]eschwerdefrist gewährt hat, zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, [X.]eschluss vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschluss vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschluss vom 26. November 2002 - [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO zu führende [X.] eingetragen, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet. 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des [X.] vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller mit einem am [X.] 2004 ergangenen Haftbefehl im Schuldnerverzeichnis des [X.] eingetragen. Vermögensverfall wurde deshalb bei ihm gesetzlich ver-5 - 4 - mutet. Diese Vermutung war auch, wie der [X.] zutreffend aus-geführt hat, nicht widerlegt. b) Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden [X.] sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat, [X.]eschluss vom 31. März 2008 - [X.] ([X.]) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch tatsächlich der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-gern (Senat, [X.]eschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511). Anhaltspunkte dafür, dass hier bei Erlass des [X.] eine Gefährdung von Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht ausge-schlossen war, sind nicht ersichtlich. 6 3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind jedoch, was nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen ist (Senat, [X.]e-schlüsse vom 12. November 1979 - [X.] ([X.]) 16/79, [X.]GHZ 75, 356, 357 und vom 17. Mai 1982 - [X.] ([X.]) 5/82, [X.]GHZ 84, 149, 150), nachträglich entfallen. 7 Dem Antragsteller ist es im Laufe des Verfahrens gelungen, sämtliche gegen ihn erhobenen Forderungen entweder zu tilgen oder in einer Weise zu regulieren, die ihm künftig ein geordnetes Wirtschaften erlaubt. Er ist auch nicht mehr im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Haftbefehl vom 22. September 2004 ist am 26. Juni 2006 gelöscht worden, nachdem der Antragsteller die [X.] beglichen hatte. Gleiches gilt für einen weiteren Haftbefehl, den die An-tragsgegnerin wegen eigener Forderungen am 18. Juni 2007 erwirkt hatte. Die-ser Haftbefehl wurde nach vollständiger [X.]efriedigung der Antragsgegnerin am 8. Mai 2009 gelöscht, nachdem diese schon seit spätestens 2008 im Hinblick auf vom Antragsteller erbrachte Ratenzahlungen keine [X.] - 5 - maßnahmen mehr ergriffen hatte. Abgesehen von den Verbindlichkeiten ge-genüber der [X.]waren damit alle offenen Forderungen begli-chen. Seit mehr als zwei Jahren sind gegen den Antragsteller keine neuen titu-lierten Forderungen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr bekannt ge-worden. Seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seiner letzten verbliebenen Gläubigerin, der [X.] , kommt er seit dem 1. Januar 2008 nach, wie diese mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 bestätigt hat. Die Verbindlichkeiten gegenüber der [X.] sind geregelt. Diese stammen aus fällig gestellten Krediten zur Finanzierung von [X.]eteiligun-gen des Antragstellers an als Gesellschaften bürgerlichen Rechts betriebenen S[X.]-Märkten. Im Laufe des Verfahrens wurden die Verbindlichkeiten, die sich vorübergehend auf mehr als 550.000 • belaufen haben, durch den Verkauf von den Gesellschaften gehörenden Grundstücken reduziert und im Übrigen erfolg-reich umgeschuldet. Wie der Antragsteller durch Vorlage neu abgeschlossener Kreditverträge belegt und die Sparkasse mit Schreiben vom 24. September und 29. Oktober 2009 bestätigt hat, bestehen derzeit noch [X.] über 216.000 • (Finanzierung der Anteile am S[X.]-Markt L. ), 87.000 • (Finanzierung der Anteile am S[X.]-Markt H. ) und 115.000 • (Fi-nanzierung der Anteile am S[X.]-Markt K.
). Der Kapitaldienst für [X.] ist, wie sich ebenfalls aus der [X.]estätigung der Sparkasse vom 29. Oktober 2009 ergibt, durch die Einnahmen des Antragstellers aus den verbliebenen S[X.]-Markt-Anteilen gewährleistet und wird seit dem 1. Januar 2008 vollständig erbracht. Die Laufzeit der Darlehen wurde bis zum 30. September 2013 verlängert. 9 Dass hinsichtlich der Forderung über 115.000 • im Gegensatz zu den beiden anderen Verbindlichkeiten der [X.] - nach dem zuletzt mitgeteilten Sachstand - noch nicht unter-10 - 6 - zeichnet wurde, weil eine Mitgesellschafterin die hierfür erforderliche Grund-schuld-Zweckerklärung bisher nicht abgegeben hat, steht der Annahme einer Regulierung der Verbindlichkeit nicht entgegen. Die Sparkasse hat insoweit, wie sich aus ihren Schreiben vom 24. September und 29. Oktober 2009 ergibt, [X.] eine verbindliche Darlehenszusage erteilt. Im Vorgriff auf den Vertrags-schluss wird das [X.] schon jetzt als "normales Kreditkonto" zu den Konditionen des zugesagten Darlehens geführt. In ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2010, in dem sie die Prolongation bestätigt, spricht sie auch insoweit von einem "Darlehen" und bezieht sich auf die [X.]estimmungen des weiterhin geltenden "Darlehensvertrages". Unter diesen Umständen ist eine Konsolidierung der Vermögensverhält-nisse des Antragstellers ausreichend nachgewiesen. 11 4. [X.] beruht auf § 201 Abs. 2 [X.]RAO a.F., § 42 Abs. 6 [X.]RAO a.F. [X.]. § 13a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. Da die Voraussetzun-gen des Widerrufs erst im Laufe des [X.]eschwerdeverfahrens entfallen sind und der Antragsteller erst hier ausreichend zu seinen Einkommens- und Vermö- 12 - 7 - gensverhältnissen vorgetragen hat, entspricht die Anordnung der Auslagener-stattung der [X.]illigkeit. Tolksdorf [X.] Fetzer [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.05.2005 - 1 ZU 4/05 -
Meta
07.02.2011
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2011, Az. AnwZ (B) 62/06 (REWIS RS 2011, 9741)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9741
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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