Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 3 StR 355/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13608

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[X.]:[X.]:BGH:2016:050416B3STR355.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 355/15
vom
5. April 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung
hier:
Anhörungsrüge des Verurteilten

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 5. April 2016 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.]sbeschluss vom 29. Oktober 2015 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:
Der [X.] hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 31. März 2015 verworfen, durch das der Verurteilte unter Freispruch im Übrigen wegen Ver-gewaltigung in drei Fällen sowie sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszule-genden Vorbringen. Er beanstandet insbesondere, sein Anspruch auf [X.] Gehör sei verletzt worden und erhebt weitere Einwände gegen seine Ver-urteilung.
Es kann dahin stehen, ob die Rüge in zulässiger Weise erhoben worden ist; denn der Rechtsbehelf hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] nach § 356a StPO dient nicht der inhaltlichen Überprüfung der angegrif-fenen Entscheidung. Der [X.] hat, soweit es durch die Revisionsbegründung veranlasst gewesen ist, das landgerichtliche Urteil umfassend auf Rechtsfehler überprüft und dabei weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte 1
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nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des
Verurteilten übergangen.
[X.] befindet sich Schäfer

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Mayer Tiemann

Meta

3 StR 355/15

05.04.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 3 StR 355/15 (REWIS RS 2016, 13608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13608

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