Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.04.2015, Az. IX B 10/15

9. Senat | REWIS RS 2015, 11779

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Gegenstand

Gesonderte und einheitliche Festzustellung von Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft


Leitsatz

NV: Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts verwirklichen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2014  5 K 1700/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alt. [X.]O (dazu unter 2.) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O, dazu unter 3.) zuzulassen.

3

1. Die von den Klägern vorgetragene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) liegt nicht vor. Denn in der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) ist geklärt, ob und in welchem Umfang gemeinschaftlich erzielte Einkünfte [X.] des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gesondert und einheitlich festzustellen sind. Einkünfte, an denen [X.] von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung mehrere Personen beteiligt sind, liegen vor, wenn diese "gemeinsam" den Tatbestand des privaten [X.] verwirklichen (vgl. [X.]-Urteile vom 13. Juli 1994 [X.], [X.]/NV 1995, 303, unter 4.a aa; vom 11. Mai 1999 IX R 72/96, [X.]/NV 1999, 1446; vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, [X.]E 244, 225, unter [X.]; vgl. auch [X.] [X.]/M., Rundverfügung vom 7. August 2014 S 2256 A - 41 - [X.] 213, Deutsches [X.]euerrecht 2014, 1832).

4

Soweit die Kläger sich gegen die Annahme des Finanzgerichts ([X.]) wenden, wonach hinsichtlich des privaten [X.] eine gemeinschaftliche Einkünfteerzielung vorliegt, richtet sich ihr Vorbringen im Wesentlichen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des streitigen Sachverhalts durch das [X.]. Damit kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden.

5

2. Aus diesem Grund scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alt. [X.]O aus.

6

3. Dem angegriffenen finanzgerichtlichen Urteil fehlen auch nicht [X.] von § 119 Nr. 6 [X.]O die Entscheidungsgründe. Soweit die Kläger anführen, das Urteil enthalte keine Aussagen zum wirtschaftlichen Eigentum und zu einer abweichenden Zurechnung des veräußerten Wirtschaftsguts, führt dies nicht zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds und damit eines Verfahrensfehlers. Denn eine lückenhafte oder fehlerhafte Begründung ist kein Mangel [X.] von § 119 Nr. 6 [X.]O (vgl. [X.]-Beschluss vom 16. August 2013 III B 28/12, [X.]/NV 2013, 1936, unter 4.a aa; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 23, m.w.N.).

7

4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX B 10/15

30.04.2015

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Nürnberg, 12. November 2014, Az: 5 K 1700/11, Urteil

§ 39 Abs 2 Nr 1 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 22 Nr 2 EStG 2002, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.04.2015, Az. IX B 10/15 (REWIS RS 2015, 11779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11779

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