Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.11.2010, Az. IV B 136/08

4. Senat | REWIS RS 2010, 1082

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Gegenstand

Aufhebung eines wegen Insolvenzeröffnung wirkungslosen Beschlusses


Leitsatz

NV: Eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ergeht, ist ohne rechtliche Wirkung und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2008  9 K 1575/08 eingelegt. In Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] am 26. Oktober 2009 hat der erkennende Senat über die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 2010 entschieden.

Entscheidungsgründe

2

II. Der Beschluss vom 19. Januar 2010 [X.] war aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.

3

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] wurde das Beschwerdeverfahren unterbrochen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung [X.]. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Dies hat zur Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht, nach § 249 Abs. 2 ZPO, der auch für die Entscheidungen des Gerichts gilt (vgl. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 26. Juni 2009 [X.], [X.], 1819, m.w.N. zur Rechtsprechung), ohne rechtliche Wirkung ist. Die gleichwohl ergangene Entscheidung ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben ([X.] in [X.], 1819).

4

Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.

Meta

IV B 136/08

24.11.2010

Bundesfinanzhof 4. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 19. Januar 2010, Az: IV B 136/08, Beschluss

§ 155 FGO, § 249 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.11.2010, Az. IV B 136/08 (REWIS RS 2010, 1082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1082


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV B 136/08

Bundesfinanzhof, IV B 136/08, 24.11.2010.

Bundesfinanzhof, IV B 136/08, 19.01.2010.


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Wird zitiert von

IX ZR 82/16

IX ZR 81/16

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