4. Senat | REWIS RS 2010, 1082
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Aufhebung eines wegen Insolvenzeröffnung wirkungslosen Beschlusses
NV: Eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ergeht, ist ohne rechtliche Wirkung und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2008 9 K 1575/08 eingelegt. In Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] am 26. Oktober 2009 hat der erkennende Senat über die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 2010 entschieden.
II. Der Beschluss vom 19. Januar 2010 [X.] war aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] wurde das Beschwerdeverfahren unterbrochen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung [X.]. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Dies hat zur Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht, nach § 249 Abs. 2 ZPO, der auch für die Entscheidungen des Gerichts gilt (vgl. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 26. Juni 2009 [X.], [X.], 1819, m.w.N. zur Rechtsprechung), ohne rechtliche Wirkung ist. Die gleichwohl ergangene Entscheidung ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben ([X.] in [X.], 1819).
Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.
Meta
24.11.2010
Beschluss
vorgehend BFH, 19. Januar 2010, Az: IV B 136/08, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.11.2010, Az. IV B 136/08 (REWIS RS 2010, 1082)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1082
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesfinanzhof, IV B 136/08, 24.11.2010.
Bundesfinanzhof, IV B 136/08, 19.01.2010.
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