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PDF anzeigen [X.] vom 12. Juli 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. März 2005 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung seines Führerscheins und die Sperrfrist für die Ertei-lung einer Fahrerlaubnis entfallen. Im übrigen hat die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO). Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs sind ihm aus Billigkeitsgründen die gesamten [X.] aufzuerlegen.
Gründe: Wegen der Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 69, 69a StGB wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 21. Juni 2005 Bezug genommen. [X.]
Wahl
Kolz
Elf
Graf
Meta
12.07.2005
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. 1 StR 258/05 (REWIS RS 2005, 2602)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2602
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