Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2005, Az. 2 StR 266/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1732

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[X.] vom 21. September 2005 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. September 2005 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. März 2005 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamt-strafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu-ständigen Gericht vorbehalten. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-zung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einhundert Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte [X.] mit seiner Revision das Fehlen einer wirksamen Anklage und eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der [X.] vom 5. Juli 2005 unbegründet, soweit es den Schuldspruch, die Einzelstrafen und den [X.] betrifft. - 3 - Jedoch hält die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat Einzelstrafen von einmal einem Jahr und hundertmal einen Monat verhängt. Für die [X.] der Gesamtfreiheitsstrafe hat es lediglich floskelhaft auf eine zusammen-fassende Würdigung verwiesen, eine dem Einzelfall angemessene Abwägung jedoch nicht vorgenommen. Dies wäre hier jedoch angesichts der im Verhältnis zur Einsatzstrafe von einem Jahr auffallend hohen Gesamtstrafe unabdingbar gewesen. Die Ausführungen, dass die einhundert Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach früherer Rechtsprechung als eine mit begrenzter Strafe zu ahndende "fortgesetzte Handlung" bewertet worden wären, legen zudem nahe, dass sich das [X.] fehlerhaft an einer Addition der Einzelstrafen orien-tiert hat. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Das [X.] wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. [X.] RiBGH [X.] ist wegen Rothfuß

Urlaubsabwesenheit

verhindert zu unterschreiben.

[X.]

Fischer Appl

Meta

2 StR 266/05

21.09.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2005, Az. 2 StR 266/05 (REWIS RS 2005, 1732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1732

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