Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 23/12

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 333

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Gegenstand

Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht: Beweislast für die Inhaberschaft an einem nicht eingetragenen Geschmacksmuster - Bolerojäckchen


Leitsatz

Bolerojäckchen

Die Partei, die Rechte aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ableitet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie Inhaberin des Rechts nach Art. 14 Abs. 1 und 3 GGV ist. Zu ihren Gunsten streitet keine Vermutung für die Inhaberschaft, wenn sie das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der Union im Sinne des Art. 11 GGV zugänglich gemacht hat.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] - 6. Zivilsenat - vom 12. Januar 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind Textilhandelsunternehmen, die in ihren Filialen Bekleidung vertreiben. Zum Produktprogramm der Klägerin gehört das nachstehend abgebildete [X.]" ([X.]):

Abbildung Abbildung

2

Die Beklagte bot in ihren Filialen im März 2009 das nachfolgend wiedergegebene Bolerojäckchen "[X.]" an:

Abbildung Abbildung

3

Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne für das [X.] den Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beanspruchen. Dieses werde durch den Vertrieb des Bolerojäckchens "[X.]" durch die Beklagte verletzt. Die Klägerin hat behauptet, das [X.] sei von ihren Mitarbeiterinnen M., E. und [X.] im Juli 2006 entworfen und in folgender Schnittzeichnung (Anlage [X.]) niedergelegt worden:

Abbildung

4

Am 13. Oktober 2006 sei das nach dem [X.] produzierte [X.]" von ihrem Zentrallager an ihre Filialen ausgeliefert und von diesen seitdem vertrieben worden. Das Jäckchen "[X.]" sei eine identische Nachahmung des [X.]s.

5

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte selbst oder durch Dritte im geschäftlichen Verkehr in den Mitgliedstaaten der [X.] bis zum 13. Oktober 2009 Bolerojäckchen angeboten und vertrieben hat, die folgende Merkmale aufweisen:

- weit offene, sehr kurze Jacke mit angesetztem 1/1-Arm,

- breites über Nacken, Schultern und Rücken entlang der Öffnung verlaufendes Bündchen mit mittiger Teilungsnaht, wie nachfolgend abgebildet (beispielhaft in dunkelgrauer Farbe):

(Es folgen die vorstehenden Abbildungen des Bolerojäckchens "[X.]").

6

Die Klägerin hat die Beklagte weiter auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen (Klageanträge zu 2 und 3).

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

8

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin Schadensersatz- und Auskunftsansprüche nach Art. 89 Abs. 1 Buchst. [X.] in Verbindung mit § 42 Abs. 2, § 46 [X.] nicht zustehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Das [X.] sei zwar neu und verfüge über Eigenart (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 Buchst. [X.]). Die Klägerin treffe aber die Darlegungs- und Beweislast, dass sie Inhaberin des [X.]s sei. Sie habe nicht nachgewiesen, dass die bei ihr angestellten Mitarbeiterinnen das Jäckchen "[X.]" entworfen hätten (Art. 14 Abs. 3 [X.]). Das [X.] habe die Aussagen der Zeuginnen M. und E. für den Nachweis, dass die Klägerin Inhaberin des [X.]s geworden sei, zu Recht nicht ausreichen lassen. Die [X.], die das Ergebnis des Entwurfs der Mitarbeiterinnen der Klägerin gewesen sei, stimme mit dem Muster des [X.] "[X.]" nicht überein.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunftserteilung (Art. 89 Abs. 1 Buchst. [X.], § 42 Abs. 2, § 46 [X.]) nicht zustehen, weil die Beklagte mit dem Vertrieb des [X.] "[X.]" kein Geschmacksmuster der Klägerin verletzt hat. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie Inhaberin des [X.]s ist.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin beweisen muss, Inhaberin des [X.]s zu sein.

a) Nach Art. 14 Abs. 1 [X.] steht das Recht auf das Geschmacksmuster dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Wird das Geschmacksmuster jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht auf das Geschmacksmuster nach Art. 14 Abs. 3 [X.] grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Abweichendes gilt, wenn vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist oder die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften anderes vorsehen.

b) Im Streitfall kann der Klägerin das Recht auf das durch [X.] entstandene [X.] nur nach Art. 14 Abs. 3 [X.] zustehen, weder hat sie selbst das Muster entworfen noch ist sie Rechtsnachfolgerin des [X.]. Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 [X.] sind nach den allgemeinen Regeln von demjenigen zu beweisen, der sich auf ihr Vorliegen beruft (vgl. allgemein [X.], Urteil vom 20. November 2001 - [X.] bis 416/99, [X.]. 2001, [X.] = [X.], 156 Rn. 54 - [X.] und [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 2. Juli 2009 - [X.]/08, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 867 Rn. 80 - [X.]/[X.]; [X.], Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 11 Rn. 10; [X.]/Schlötelburg, Leitfaden Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2002, [X.]). Das ist vorliegend die Klägerin.

c) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Frage, wer Inhaber des nicht eingetragenen Geschmacksmusters ist, nicht darauf an, wer es erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der [X.] im Sinne des Art. 11 [X.] zugänglich gemacht hat. Der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ist nichts dafür zu entnehmen, dass das Recht an dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht dem Entwerfer, sondern demjenigen zusteht, der es der Öffentlichkeit innerhalb der [X.] erstmalig zugänglich gemacht hat (vgl. KG, ZUM 2005, 230 f.; [X.] aaO Art. 11 Rn. 10; Auler in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., Art. 11 [X.] Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., 2010, Allgemeines, Gemeinschaftsgeschmacksmuster Rn. 10; [X.], Festschrift Eisenführ, 2003, 85, 91; [X.], [X.], 801, 807; Zentek, [X.], 507, 518; aA noch [X.] in [X.]/Kur, Designrecht, 2009, § 2 Rn. 206 f.; so auch [X.], [X.] 2005, 673, 674).

d) Zugunsten desjenigen, der das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmals im Sinne des Art. 11 [X.] zugänglich gemacht hat, streitet auch keine Vermutung, rechtmäßiger Inhaber zu sein.

aa) Eine solche Vermutung ergibt sich nicht aus Art. 17 [X.]. Die Bestimmung sieht eine Vermutung nur zugunsten desjenigen vor, der als Inhaber eingetragen oder - vor der Eintragung - in dessen Namen die Anmeldung eingereicht worden ist.

Die Vorschrift ist auf das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. [X.] aaO Art. 11 Rn. 10; Auler in Büscher/[X.]/[X.] aaO Art. 17 [X.] Rn. 1; [X.] aaO S. 85, 91). Sie knüpft an den für Registerrechte typischen Anmelde- und Eintragungsvorgang an, den es bei dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht gibt. Der Anmeldung und Eintragung des [X.] kann die [X.] im Sinne des Art. 11 [X.] in ihrer Bedeutung auch nicht gleichgesetzt werden. Die [X.]shandlung erlaubt keinen Rückschluss auf die Inhaberschaft an dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, weil sie von jedem beliebigen [X.] - auch von einem Händler, der die dem [X.] entsprechenden Waren in sein Sortiment aufnimmt - vorgenommen werden kann. Die [X.]shandlung nach Art. 11 [X.] setzt nicht die Angabe desjenigen voraus, der die Rechte an dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Anspruch nimmt. Insoweit unterscheidet sich Art. 11 [X.] von den Vermutungstatbeständen des § 10 [X.] und des Art. 15 [X.], die eine Urheberbezeichnung erfordern.

bb) Eine Vermutungswirkung ergibt sich - anders als die Revision meint - auch nicht aus Art. 85 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Danach haben die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte in einem Verfahren wegen Verletzung eines nicht eingetragenen [X.] von seiner Rechtsgültigkeit auszugehen, wenn der Rechtsinhaber Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 [X.] erbringt und angibt, inwiefern sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist. Die Bestimmung begründet nach ihrem klaren Wortlaut nur eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit des nicht eingetragenen [X.] und nicht für dessen Inhaberschaft (vgl. [X.]/[X.] in [X.], Designschutz in [X.], [X.], 2007, S. 197 f.; [X.] aaO Art. 85 Art. 12; [X.] in [X.]/[X.] aaO Allgemeines, Gemeinschaftsgeschmacksmuster Rn. 10; [X.], Urteil vom 7. Januar 2005 - KG 04/1369 unter 3.11; abgedruckt in [X.] aaO S. 188, dort Rn. 29; die Entscheidung ist auch in der Entscheidungsdatenbank des Harmonisierungsamtes enthalten unter http://oami.europa.eu/pdf/design/cdcourts/starform-Timeout%20§stickers/E.pdf und in [X.] Übersetzung unter http://oami.europa.eu/pdf/design/cdcourts/starform§eu.pdf).

cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin lasse sich auch aus Art. 15 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 Satz 2 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. c [X.] ableiten.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 [X.] kann der nach Art. 14 [X.] Berechtigte von einer Person, die ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster offenbart oder geltend macht, verlangen, dass er als rechtmäßiger Inhaber des [X.] anerkannt wird. Die Vorschrift dient der Durchsetzung der Rechte des Inhabers im Verhältnis zu einem nicht berechtigten [X.], der in der in Art. 15 Abs. 1 [X.] näher beschriebenen Weise mit dem nicht eingetragenen Geschmacksmuster verfährt. Eine Vermutungswirkung zugunsten desjenigen, der das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster offenbart, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt für Art. 19 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Der Umstand, dass dort von dem vom Inhaber offenbarten Muster die Rede ist, rechtfertigt nicht die Annahme, der [X.] sei stets Inhaber des Musters oder zu seinen Gunsten streite eine Inhabervermutung.

Die von der Revision reklamierte Vermutung folgt auch nicht aus Art. 25 Abs. 1 Buchst. c [X.]. Für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat die Vorschrift keine Bedeutung ([X.] aaO Art. 25 Rn. 7).

2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass ihre Arbeitnehmerinnen M., E. und [X.] das [X.] entworfen hätten. Die Mitarbeiterinnen M. und E. hätten bei ihrer Zeugenvernehmung bekundet, das Ergebnis der Überlegungen zum Entwurf eines neuen Bolerojäckchens sei in der Skizze der Anlage [X.] niedergelegt worden. Dieser [X.] sei das [X.] nicht zu entnehmen. Das breite, über Nacken, Schulter und Rücken entlang der Öffnung verlaufende Bündchen mit mittiger Teilungsnaht sei in der [X.] nicht dargestellt und lasse sich auch den weiteren Angaben nicht entnehmen. Die Abbildungen der Anlage [X.] belegten nicht, dass das Jäckchen "[X.]" so drapiert werden könne, dass eine der [X.] [X.] entsprechende Formgestaltung entstehe.

a) Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe die Anlagen [X.] und [X.] fehlerhaft ausgewertet und die Aussagen des [X.] nicht berücksichtigt, der angegeben habe, die Optimierung der Skizze der Anlage [X.] sei im Hause der Klägerin erfolgt. Danach sei davon auszugehen, dass das in der [X.] [X.] dargestellte Jäckchen im Unternehmen der Klägerin weiterentwickelt worden sei. Das Berufungsgericht habe auch nicht über die Sachkunde verfügt, den [X.]sgehalt der [X.] richtig zu beurteilen. Es hätte deshalb von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen müssen. Dem kann nicht zugestimmt werden.

b) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 2010 - [X.], NJW 2010, 3230 Rn. 14). Die Beweiswürdigung des [X.] hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

c) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Beweiswürdigung des [X.]s zu Recht angenommen, dass die fragliche [X.] nicht das breite, über Nacken, Schulter und Rücken entlang der Öffnung verlaufende Bündchen mit mittiger Teilungsnaht zeigt. Dies gilt selbst dann, wenn die [X.] als Darstellung mit teilweise umgeschlagenen Bündchen aufgefasst wird. Es fehlt in der Zeichnung ein umlaufendes Bündchen, das nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen zu den prägenden Merkmalen des [X.]s gehört. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Form des umgeschlagenen Bündchens beim [X.] von der [X.] [X.] abweicht. Während das Bündchen der [X.] innen konvex verläuft, ist der Verlauf bei dem umgeschlagenen Bündchen des [X.]s innen konkav (Anlage [X.] S. 3).

Anders als die Revision meint, hat der Zeuge B. keine Angaben zu einer der [X.]en nachfolgenden Weiterentwicklung des [X.]s bei der Klägerin gemacht. Das Berufungsgericht hat diese Angaben zu Recht der Aussage der Zeugin E. zugeordnet. Dass es aus diesen Angaben keine für die Klägerin günstige Schlussfolgerung gezogen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Revision dringt auch nicht mit ihrem Angriff durch, das Berufungsgericht hätte von Amts wegen ein Sachverständigengutachten dazu einholen müssen, dass das [X.] mit der [X.] [X.] übereinstimme.

Die Beweiserhebung nach § 144 ZPO steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. [X.], Urteil vom 4. Februar 1976 - [X.], [X.]Z 66, 62, 68). Die Aufklärung des Sachverhalts kann allerdings bestimmte Kenntnisse erfordern, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig machen, wenn der [X.] nicht über eigene Sachkunde verfügt (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 1966 - [X.], [X.] 1967, 375, 377 - Kronleuchter; Urteil vom 27. Oktober 1981 - [X.], NJW 1982, 1049, 1050; Urteil vom 22. Dezember 2009 - [X.], [X.]Z 184, 49 Rn. 48 f. - Kettenradanordnung II). Dass die mit geschmacksmusterrechtlichen Fragen befassten [X.] des [X.] die fehlende Übereinstimmung der [X.] mit dem [X.] nicht aufgrund eigener Sachkunde beurteilen konnten, legt die Revision aber nicht dar. Dafür ist auch nichts ersichtlich.

3. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, weil sich im Streitfall keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung des [X.]srechts stellen, die eine Vorlage erfordern. Zur Verteilung der Beweislast für die Inhaberschaft an einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist die richtige Anwendung des [X.]srechts derart offenkundig, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Rechtsfrage bleibt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - [X.]). Diesem Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung der [X.] (Urteil vom 7. Januar 2005 - KG 04/1369, oben Rn. 19) entgegen. Es handelt sich um eine Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts in einem Verfügungsverfahren, in der Art. 85 Abs. 2 Satz 1 [X.] eine Vermutungswirkung im Hinblick auf die Rechtsinhaberschaft nur beiläufig und ohne weitere Begründung entnommen wird.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm                        Pokrant                    Büscher

                    Schaffert                      Koch

Meta

I ZR 23/12

13.12.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 12. Januar 2012, Az: 6 U 5278/10

Art 11 EGV 6/2002, Art 14 Abs 1 EGV 6/2002, Art 14 Abs 3 EGV 6/2002, Art 85 Abs 2 S 1 EGV 6/2002

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 23/12 (REWIS RS 2012, 333)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 333

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I ZR 74/10 (Bundesgerichtshof)


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I ZR 23/12

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