Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2016, Az. I ZR 82/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12142

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280416UIZR82.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S [X.]LKES
URTEIL
I
ZR
82/14
Verkündet am:
28. April 2016
Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

profitbricks.es
[X.] § 12; [X.] 207/2009
Art. 9 Abs. 1; [X.] § 15 Abs. 2
Auf § 12 Satz 1 [X.] gestützte Ansprüche eines Namensträgers (hier: [X.]
GmbH), die gegen den Inhaber von Domainnamen mit auf das [X.] bezogenen länderspezifischen Top-Level-Domains (hier: profitbricks.es und [X.]) gerichtet sind, setzen die Feststellung voraus, dass [X.] schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines [X.] unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt werden.
[X.], Urteil vom 28. April 2016 -
I [X.]/14 -
OLG Karlsruhe

[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17.
Dezember 2015 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.] Dr. Koch, [X.], die Richterin Dr.
[X.] und den Rich-ter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Februar 2014 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 9. April 2013 wird zurückgewiesen, soweit die Klage mit dem
Antrag, den [X.]n zu verurteilen, es zu unterlassen, die [X.] (url) "[X.]"
zu registrieren oder registriert zu halten und/oder halten zu lassen (dort Ziffer
I
2) sowie dem Antrag auf Einwilligung in die Löschung der [X.]s (url) "www.profitbrick.com"
und "www.profit-brick.de"
(dort Hilfsantrag Ziffer
I
4) abgewiesen worden ist.

Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich der [X.] [X.]
wird zurückgewiesen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
-
3
-

Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen, das Kunden eine flexi-ble virtualisierte Infrastruktur (Infrastructure as a Service, [X.]) unter anderem auf Servern und Netzwerken über das [X.] zur Verfügung stellt. Sie ist seit dem 10.
März 2010 unter ihrer Firma "[X.] GmbH"
im Handelsregister eingetragen und tritt im [X.] unter den Domainnamen "profitbricks.com"
und "[X.]"
auf. Für die Klägerin sind mit [X.] vom 23.
September 2010 die Gemeinschaftswortmarke Nr.
009397936 "[X.]"
sowie
mit [X.]
vom 3.
Mai 2011
die
Gemeinschaftsbildmarke Nr.
009934861
"PROFITBRICKS The [X.]-Company"
unter anderem für folgende Dienstleistungen geschützt:

Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk, Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk, Bereitstellung von [X.]; Übermittlung von Nachrichten, Gestaltung und Un-terhaltung von Websites für Dritte, Vermietung und Wartung von Speicherplät-zen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting).

Der [X.] ist Inhaber der am 11.
Juni 2010 registrierten
Domainna-men "profitbricks.es", "profitbricks.org", "[X.]", "profitbrick.com"
und "[X.]". Die beiden zuletzt
genannten Domainnamen bietet der [X.] zum Kauf an. Unter
keinem
der Domainnamen unterhält der [X.]
[X.]-seiten mit Inhalten. Bei ihrer Eingabe wird der Nutzer auf eine
[X.]seite mit dem Domainnamen "https://ssl0.ovh.net/de/"
geleitet, auf der E-Mail-Anbieter aufgeführt
und über einen Link aufrufbar sind.

Die Klägerin hat behauptet, der [X.] habe die Domainnamen in Kenntnis der geschäftlichen Neuausrichtung der Klägerin ohne ernsthaften Be-nutzungswillen in der Absicht eintragen lassen, sich diese von der Klägerin [X.] zu lassen. Er verletze damit vorrangig ihre Markenrechte. Hilfsweise hat 1
2
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-
4
-
die Klägerin eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens sowie weiter hilfsweise namens-
und deliktsrechtliche Ansprüche geltend gemacht.

Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, hat die Klägerin zuletzt beantragt,

1.
dem [X.]n unter Androhung
der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unter-sagen,
die [X.] (url) "www.profitbrick.com"
im geschäftlichen [X.] für [X.] zu benutzen oder benutzen zu [X.], sowie die [X.]s (url) "www.profitbricks.es"; "[X.]"; "www.[X.]"; "[X.]"
zu [X.] oder registriert
zu halten und/oder halten zu lassen;

2.
den [X.]n zu verurteilen, gegenüber den zuständigen (und im Einzelnen näher benannten) Registrierungsstellen in die Löschung und Dekonnektie-rung der [X.]s (url) "www.profitbricks.es"; "[X.]"; "www.[X.]"; "www.profitbrick.com"; "[X.]"
durch eine gesonderte schriftliche Erklärung einzuwilligen, sie freizugeben und diesen sowie gegenüber dem zuständigen (und näher benannten) Serviceprovider die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.

Die Klägerin hat ferner die Feststellung begehrt, dass der [X.] ver-pflichtet sei, den ihr durch die Benutzung der Domainnamen
für E-Mail-Refe-renzierungsdienste entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen
(Klageantrag Ziffer 3).

Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter anderem [X.], er benutze die streitgegenständlichen Domainnamen nicht im ge-schäftlichen Verkehr und
habe unter diesen auch keine
Waren oder Dienstleis-tungen angeboten.

Das [X.] hat der Klage teilweise
stattgegeben, soweit diese ge-gen die Domainnamen "profitbricks.es"
und "[X.]"
gerichtet ist. Das
Berufungsgericht hat
den [X.]n nach den vorstehend wiedergegebenen Anträgen
verurteilt. Mit der vom
Senat zugelassenen Revision, deren Zurück-4
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-
5
-
weisung die Klägerin beantragt, verfolgt der [X.] seinen Klageabweisungs-antrag
weiter.

Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der
Klägerin stünden die ge-gen die beanstandeten Domainnamen
gerichteten Unterlassungs-
und Lö-schungsansprüche zu. Sie könne deshalb auch die Feststellung der Schadens-ersatzpflicht des [X.]n verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der gegen die Verwendung des Domainnamens "profitbrick.com"
im ge-schäftlichen Verkehr für [X.] gerichtete Unterlas-sungsanspruch folge wegen Bestehens einer Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke der Klägerin und dem angegriffenen Domainnamen aus Art.
9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.]. Die Klagemarke "[X.]"
weise mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft und eine hochgradige Ähnlichkeit
mit dem Domainnamen "profitbrick.com"
auf. Die auf der [X.]seite mit dem Do-mainnamen "https://ssl0.ovh.net/de/"
angebotenen Dienstleistungen seien mit den für die Klagemarke geschützten Dienstleistungen
"Übermittlung von Nach-richten und Hosting"
identisch. Der [X.], dem kein prioritätsälteres Unter-nehmenskennzeichen zustehe,
habe den Domainnamen auch markenmäßig verwendet, weil durch die Weiterleitung auf diese
[X.]seite ein ausreichen-der Bezug zum Dienstleistungsangebot der dort aufgeführten [X.] beziehungsweise zum auch das Hosting umfassenden Angebot des die [X.] betreibenden Unternehmens [X.] hergestellt werde. Der Unterlas-sungsanspruch ergebe sich zudem aus § 15 Abs. 2 und 4
[X.]
in Verbin-dung mit § 5 Abs. 1 und 2 [X.], weil zwischen dem Unternehmenskenn-zeichen
"[X.]"
der Klägerin und dem Domainnamen "profitbrick.com"
8
9
-
6
-
Verwechslungsgefahr bestehe. Insoweit gelte
nichts anderes als bei der [X.] der Verwechslungsgefahr mit der Klagemarke.

Die Unterlassung des Registrierens beziehungsweise der Aufrechterhal-tung der Registrierung der Domainnamen "profitbricks.es", "profitbricks.org", "[X.]"
und "[X.]"
könne die Klägerin nach §
12 [X.] wegen einer Verletzung ihres Namensrechts
an ihrer Firma
"[X.]"
verlangen.
Der von keinen eigenen Rechten des [X.]n gedeckte und deshalb unbe-fugte Namensgebrauch führe zu einer Zuordnungsverwirrung und verletze schutzwürdige Interessen der Klägerin. Diese habe ein berechtigtes Interesse daran, unten den in [X.] und den Vereinigten St[X.]ten von Amerika
üblichen Top-Level-Domains ".es"
und
".us"
spanisch-
beziehungsweise englischspra-chige Inhalte
zugänglich zu machen. Es liege ferner im berechtigten Interesse der Klägerin, unter den
Domainnamen "[X.]"
und "profitbrick.com"
von [X.]nutzern aufgefunden zu werden, weil diese bei der Eingabe zu [X.] neigten oder das
fehlende
"s"
versehentlich wegließen. Für einen [X.] aus § 12 [X.] genüge die festgestellte
Verwechslungsgefahr. Eine sol-che Gefahr bestehe ebenso
zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Klä-gerin
und dem Domainnamen "profitbricks.org".

Aufgrund der Zuordnungsverwirrung und der erheblichen Beeinträchti-gung ihrer
Interessen könne die Klägerin nach
§ 12 Satz 1 [X.] zudem
die Lö-schung der angegriffenen Domainnamen beanspruchen.

Da der [X.] Kenntnis von den Marken-
und Kennzeichenrechten
der Klägerin habe erlangen können, sei er
dem Grunde nach auch zum Ersatz des der Klägerin entstandenen und noch entstehenden Schadens nach §§
5, 15
[X.] beziehungsweise nach Art. 9 [X.], § 14 Abs. 6 [X.] verpflichtet.

10
11
12
-
7
-
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision
des [X.]n hat
Er-folg.
Zwar ist die Klage nicht wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig (dazu I). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellun-gen kann ein mit dem Klageantrag
1 Fall 1 geltend gemachter
Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Verwendung des Domainnamens "[X.]"
im geschäftlichen Verkehr für [X.] nicht bejaht werden. Die
bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen zu-dem nicht
die Annahme von die Registrierung betreffenden Unterlassungsan-sprüchen im Hinblick auf die Domainnamen "profitbricks.es", "[X.]", "profitbricks.org"
sowie "[X.]"
(Klageantrag 1 Fall 2). Auch die [X.],
es lägen die mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten Löschungsan-sprüche
in Bezug auf die Domainnamen "profitbricks.es", "[X.]", "pro-fitbricks.org", "profitbrick.com"
und
"[X.]"
vor, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

I.
Die Klage ist allerdings nicht wegen fehlender Bestimmtheit
des
Klage-grundes
unzulässig.

Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren
insoweit auf verschiedene Streit-gegenstände, als sie in erster Linie aus zwei eingetragenen Marken vorgeht
(vgl. [X.], Urteil vom 17.
August 2011 -
I
ZR
108/09, [X.], 1043 Rn.
26 = WRP 2011, 1454

TÜV
II; Urteil vom 9. November 2011 -
I [X.], [X.], 304 Rn. 18 = [X.], 330 -
Basler H[X.]r-Kosmetik, jeweils [X.]). [X.] hat sie sich
hilfsweise
auf ihr Unternehmenskennzeichen
und wiederum hilfsweise hierzu
auf ihr Namensrecht sowie
auf allgemeine deliktsrechtliche Vorschriften gestützt. Die Klägerin hat allerdings
in den Tatsacheninstanzen
nicht angegeben, in welcher Rangfolge ihre Klagemarken geprüft werden [X.].
Die danach hinsichtlich des Vorgehens aus den Marken gegebene [X.] Klagehäufung, bei der ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren pro-13
14
15
-
8
-
zessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) hergeleitet wird und dem Gericht die Auswahl überlassen bleibt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klage-grund bestimmt zu bezeichnen ([X.], Beschluss vom 24.
März 2011

I
ZR
108/09, [X.]Z 189, 56 Rn. 8 -
TÜV I). Die Klägerin kann in der [X.] nicht mehr von der alternativen Klagehäufung zur kumulativen Klage-häufung übergehen, weil darin eine Klageänderung liegt, die in der [X.] ausgeschlossen ist (vgl. [X.], [X.], 1043 Rn. 32 -
TÜV II; [X.], Urteil vom 19. April 2012 -
I [X.], [X.], 1145 Rn. 21 = [X.], 1392

Pelikan; Urteil vom 27. November 2014 -
I [X.], [X.], 689 Rn. 14 = [X.], 735 -
Parfumflakon III).
Die Klägerin hat allerdings in der Revisionserwiderung klargestellt, dass sie ihre Ansprüche zuerst auf die [X.] Nr.
009397936
und
anschließend auf die Gemein-schaftsbildmarke Nr.
009934861
stützt sowie hilfsweise aus
der
bereits in den Vorinstanzen angegebene Rangfolge der weiteren Streitgegenstände herleitet. Diese an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung konnte die Klägerin noch im Laufe des Verfahrens, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz, nachholen (vgl. [X.]Z 189, 56 Rn.
13 -
TÜV I; [X.], [X.], 1043 Rn. 37 -
TÜV II; [X.], 304 Rn.
18 -
Basler H[X.]r-Kosmetik; [X.], Urteil vom 8.
März 2012 -
I [X.], [X.], 621 Rn. 31
= [X.], 716

[X.]; [X.], [X.], 689 Rn.
14 -
Parfumflakon III).
Sie ist zudem ver-fahrensrechtlich unbedenklich, weil das Berufungsgericht die Verurteilung zur Unterlassung nach dem Klageantrag Ziffer
1 Fall 1 ebenfalls auf einen Schutz der Gemeinschaftswortmarke Nr.
009397936 "[X.]"
gestützt hat (vgl. [X.]Z 189, 56 Rn. 14 -
TÜV I). Vor diesem Hintergrund kommt es deshalb nicht weiter darauf an, ob sich -
wie die Revisionserwiderung geltend
macht -
aus dem zur Auslegung der Klageanträge heranzuziehenden Klagevorbringen
in den Tatsacheninstanzen
hinreichend deutlich ergibt, dass sich die Klägerin in erster Linie auf ihre Wortmarke stützt.
-
9
-

II. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das [X.] die geltend gemachten [X.] als begründet erachtet hat.

1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht
die Voraussetzungen eines ge-gen die Verwendung des Domainnamens "profitbrick.com"
im geschäftlichen Verkehr für [X.] gerichteten Unterlassungsan-spruchs
bejaht
(Klageantrag Ziffer
1 Fall
1). Nach dem bisherigen Sach-
und Streitstand kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, dass eine relevante Verletzungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.] vorliegt.

a)
Nach dem Zeitpunkt der behaupteten Zuwiderhandlungen ist das im Streitfall maßgebliche Recht durch die am
23. März 2016
in Kraft getretene
Verordnung ([X.]) 2015/2424
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 des [X.] über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung ([X.]) [X.] der [X.] zur Durchführung der Verordnung ([X.]) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 2869/95 der [X.] über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren
(nachfolgend: [X.] ([X.]) Nr. 2015/2424) novelliert worden ([X.]. L 341 vom 24.12.2015, [X.]). Die
im Streitfall maßgebliche
Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 Satz
2 Buchst. [X.] ist durch Art. 1 Nummer 11 der [X.] ([X.]) Nr. 2015/2424 zwar ergänzt und geändert worden. An die Stelle des Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
[X.] ist die Vorschrift des Art.
9 Abs.
2 Buchst.
b der [X.] ([X.]) Nr.
2015/2424 getreten. Diese Ände-rungen haben aber keine Auswirkungen auf die im Streitfall entscheidungser-heblichen Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr und das
Erfordernis des 16
17
18
-
10
-
Handelns im geschäftlichen Verkehr. Deshalb besteht kein Anlass, die mündli-che Verhandlung wegen dieser Gesetzesänderung nach §
156 Abs.
1 ZPO wiederzueröffnen.

b) Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, es liege ein Handeln
des [X.]n
im geschäftlichen Verkehr vor.

[X.]) Die Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.]
sowie Art. 9
Abs. 2 Buchst. [X.] ([X.])
setzt voraus, dass das angegriffene Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2011 -
C-324/09, [X.].
2011, [X.] = [X.], 1025 Rn.
54 = WRP 2011, 1129 -
L'Óréal/[X.], [X.]; Eisenführ/[X.] in Eisen-führ/Schennen, [X.], 4. Aufl., Art. 9 Rn. 65). Dies ist der Fall, wenn die Benut-zung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und
nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. zu Art. 5 Abs.
1 [X.] [X.], Urteil vom 12. November 2002

206/01, [X.]. 2002, [X.] = [X.], 55 Rn. 40 = [X.], 1415

[X.]; Urteil vom 25. Januar 2007 -
C-48/05, [X.]. 2007, [X.] = [X.], 318 Rn.
18 = [X.], 299 -
Adam [X.]; Urteil vom 11.
September 2007

[X.]/06, [X.]. 2007, [X.] = [X.], 971 Rn. 16
f.
-
Céline; zu § 14 Abs.
2 [X.] [X.], Urteil vom 19. April 2007 -
I [X.], [X.]Z 172, 119 Rn.
23

[X.]-Versteigerung II; Urteil vom 30.
April 2008
I
ZR
73/05, [X.], 702 Rn.
43 = [X.], 1104
[X.]-Versteigerung III).
Dabei sind im Interesse des Markenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen ([X.], Urteil vom 11. März 2004
I
ZR
304/01, [X.]Z 158, 236, 249

[X.]-Versteigerung I; [X.], 702 Rn.
43 -
[X.]-Versteigerung III; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3.
Aufl., §
14 [X.] Rn.
108).
19
20
-
11
-

Dies führt allerdings nicht dazu, dass bei einem
Domainnamen eine Vermutung für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr besteht. Vielmehr bedarf es einer positiven Feststellung, dass ein
Domainname im geschäftlichen [X.] benutzt wird, wobei im Zweifel von einer rein privaten Nutzung auszuge-hen ist ([X.], Urteil vom 24.
April 2008 -
I
ZR
159/05, [X.], 1099 Rn.
12 = [X.], 1520 -
afilias.de). Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden [X.] oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Han-deln im geschäftlichen Verkehr aus. Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und
Berufsausübung zuzurechnen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
November 2001

I
ZR
138/99, [X.]Z 149, 191, 197

shell.de; [X.], [X.], 1099 Rn.
12 -
afilias.de).

[X.]) Dazu, ob nach den vorstehenden Maßstäben ein Handeln im ge-schäftlichen Verkehr vorliegt, hat das Berufungsgericht keine
hinreichenden
Feststellungen getroffen. Während das [X.] die Frage, ob der [X.] den beanstandeten Domainnamen geschäftlich verwendet, noch ausdrücklich offengelassen hat, hat sich das Berufungsgericht hiermit nicht auseinanderge-setzt. Der Sache nach ist es
bei der Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] vielmehr stillschweigend von einer Benutzung des fraglichen Domainnamens im geschäftlichen Verkehr ausgegangen. Das Berufungsurteil enthält damit keine hinreichend tragfähige Begründung für die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich aus Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
[X.].

cc) Ein Handeln des [X.]n im geschäftlichen Verkehr kann vom [X.] auch nicht auf der Grundlage der anderweitig getroffenen Feststellungen 21
22
23
-
12
-
des Berufungsgerichts bejaht werden. Umstände, die den konkreten Schluss zuließen, der [X.] habe
die streitgegenständlichen Domainnamen im ge-schäftlichen Verkehr benutzt, hat das Berufungsgericht bislang nicht festge-stellt.

(1) Allein mit der Registrierung eines Domainnamens ist noch keine Be-nutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr verbunden (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Dezember 2004

I
ZR
207/01, [X.], 687, 689 = [X.], 893 -
weltonline.de; Urteil vom 13.
März 2008 -
I
ZR
151/05, [X.], 912 Rn.
16 = [X.], 1353 -
Metrosex; Urteil vom 19.
Februar 2009

I
ZR
135/06, [X.], 685 Rn. 30 = [X.], 803
-
ahd.de; [X.], Urteil vom 14.
Mai 2009

I
ZR
231/06, [X.]
2009, 1055 Rn. 40 =
[X.], 1533
-
airdsl). Dass der [X.] im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat, lässt sich auch nicht aus dem Umstand
schließen, dass der beanstandete
Domainname unter der generischen Top-Level-Domain ".com"
registriert ist. Dies
begründet keine Vermutung für eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Zwar war die
Top-Level-Domain ".com"
ursprünglich für die gewerbliche Nutzung [X.]. Tatsächlich steht sie aber allen Nutzern offen (vgl. [X.]
in [X.], Handbuch des Domainrechts
Rn.
[X.]
144; [X.] in [X.]/[X.],
Mar-kenG,
11.
Aufl., §
14 Rn.
52;
[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., § 14 Rn.
85).

(2) Ein Handeln des [X.]n im geschäftlichen Verkehr kann nicht [X.] mit
Blick darauf angenommen werden, dass er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Domainnamen "profitbrick.com"
und "[X.]"
zum Kauf anbietet.
Die Registrierung eines Domainnamens in der Absicht, die-sen zu veräußern, begründet keine markenrechtlich relevante Benutzung des Zeichens
im geschäftlichen Verkehr, solange der Inhaber den Domainnamen nicht anderweitig verwendet
(vgl. [X.], Urteil vom 6.
November 2013
-
I
ZR
153/12, [X.], 506 Rn. 8
= WRP 2014, 585 -
sr.de; vgl. aber auch 24
25
-
13
-
[X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
14 Rn.
52;
[X.]/[X.] [X.]O §
14 Rn.
85 [X.]; auf die weiteren Umstände des Einzelfalls abstellend Brockmann in
Büscher/[X.]/[X.] [X.]O Kap.
13 Rn.
441). Allein ein
Kaufangebot stellt keine Benutzung des
Domainnamens
für Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Art. 9 Abs.
1
[X.]
und Art. 9 Abs. 2 Buchst. b [X.]
sowie § 14 Abs. 2 Mar-kenG und damit kein geschäftliches
Handeln unter dem Domainnamen dar ([X.], [X.], 685 Rn.
30
ahd.de; [X.], [X.], 768
f.; [X.] in [X.] [X.]O Rn.
[X.]
145; [X.]/[X.] [X.]O Nach § 15 Rn. 112, 116; U[X.]er, [X.], 497, 504). Zu
der Frage, ob hierfür eine [X.] besteht, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

(3) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, der [X.] habe die streitgegenständlichen Domainnamen für ein zuvor gegründetes Un-ternehmen registriert und deshalb im geschäftlichen Verkehr gehandelt.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, der [X.] habe die beanstande-ten Domainnamen auf seinen Namen eintragen lassen. Es hat sich dabei nicht damit auseinandergesetzt, dass der [X.] selbst vorgetragen hat, er habe vor der Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen ein Unterneh-men gegründet, das Expertenwissen an Privatpersonen vermittle.
Für dieses Unternehmen habe er zunächst die Bezeichnung "[X.]"
beziehungsweise "[X.]s"
in Aussicht genommen. Die Klägerin hat ihrerseits dargelegt, die in Rede stehenden Domainnamen und die darunter betriebenen [X.]seiten seien vom [X.]n für sein sodann unter der Bezeichnung "R.

"

geführtes Unternehmen
registriert
worden und würden von dem Unternehmen gehalten beziehungsweise betrieben.

Die
angesichts dieses Sachvortrags mögliche
Schlussfolgerung, der [X.] habe unter den registrierten Domainnamen [X.]seiten mit an seine 26
27
28
-
14
-
Kunden gerichteten Inhalten betreiben wollen, könnte zwar für eine geschäftli-che Absicht im Zeitpunkt der Registrierung sprechen. Ob damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen ist (in diesem Sinne wohl [X.]/[X.] [X.]O Nach § 15 Rn. 112), kann aber auch insoweit offenbleiben, weil es wiede-rum an der erforderlichen Benutzung des Domainnamens für Waren oder Dienstleistungen fehlt.
Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, dass der [X.] den Domainnamen "profitbrick.com"
für einen mit Inhalten versehenen
[X.]auftritt für sein Unternehmen benutzt hat. Allein die mit einer [X.] Absicht erfolgte Registrierung begründet keine relevante Verletzungs-handlung im Sinne des Art.
9 Abs.
1 Satz 2 Buchst.
[X.]
und des Art. 9 Abs.
2 Buchst. b [X.].

(4) Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der [X.]
den streitigen Domainnamen allerdings nicht lediglich regis-triert und zum Kauf angeboten, sondern ihn dahingehend genutzt, dass er da-runter eine [X.]seite betreibt, die zwar nicht mit Inhalten versehen ist, von der der Nutzer aber auf eine andere, mit Inhalten versehene, vom Unternehmen [X.] betriebene
[X.]seite mit dem Domainnamen "https://ssl0.ovh.net/de/"
weitergeleitet wird. Soweit das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang auf den Inhalt dieser [X.]seite abgestellt hat, kann indes auch insoweit nicht ohne weitere -
bisher nicht getroffene -
Feststellungen
von einer Zeichenbenut-zung im geschäftlichen Verkehr ausgegangen werden.

Zwar
kommt grundsätzlich ein geschäftliches Handeln des [X.]n un-ter dem Gesichtspunkt einer Förderung des Absatzes von Dienstleistungen des Unternehmens
[X.] und der auf dessen
[X.]seite aufgeführten E-Mail-Anbieter in Betracht. Das Berufungsgericht hat
hierzu aber
bislang keine hinrei-chenden Feststellungen getroffen, die die Beurteilung eines Handelns im ge-schäftlichen Verkehr erlauben. Dies gilt ebenso für den bisher nur pauschal ge-29
30
-
15
-
haltenen und allein auf die Beantragung eines Sachverständigengutachtens gestützten Vortrag der Klägerin, der [X.] habe eine Vergütung dafür erhal-ten, dass er die Weiterleitung auf die [X.]seite mit dem Domainnamen "https://ssl0.ovh.net/de/"
ermögliche. Zwar kann dieser
Umstand grundsätzlich eine geschäftliche Nutzung des Domainnamens begründen
(vgl. dazu auch [X.] in [X.] [X.]O Rn.
[X.]
149).
Das
Berufungsgericht
hat sich jedoch
bis-her mit diesem Vortrag nicht auseinandergesetzt und keine entsprechenden Feststellungen getroffen.

dd) Die Frage, ob der [X.] den angegriffenen Domainnamen "[X.]"
im geschäftlichen Verkehr verwendet hat, ist auch entscheidungser-heblich. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsge-richts, wonach die Klagemarke mindestens durchschnittliche Kennzeichnungs-kraft aufweise und zwischen ihr und dem angegriffenen Domainnamen hoch-gradige Zeichenähnlichkeit sowie Identität der zu betrachtenden Dienstleistun-gen bestehe. Sie nimmt auch die Beurteilung des Berufungsgerichts hin,
der [X.] habe an dem angegriffenen Domainnamen keine prioritätsälteren Rechte erworben und habe diesen markenmäßig verwendet, indem bei einer Eingabe auf die auf der [X.]seite mit dem Domainnamen "https://ssl0.ovh.net/de/"
abrufbaren Inhalte weitergeleitet werde (vgl. dazu [X.], [X.], 1055 Rn. 49, 60 -
airdsl). Rechtsfehler sind dem Berufungs-gericht insoweit nicht unterlaufen. Dass die angegriffenen Domainnamen für den [X.]n registriert wurden, bevor die Klägerin ihre Marken angemeldet hatte, steht einem Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht entgegen (vgl. [X.], [X.], 1055 Rn. 55 -
airdsl, [X.]).

ee) Da nach alledem hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts zum entscheidungserheblichen Merkmal des Handeln des [X.]n im ge-schäftlichen Verkehr fehlen und der Senat diese Voraussetzung nicht auf der 31
32
-
16
-
Grundlage der anderweitig vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bejahen kann, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Klagean-trag Ziffer
1 Fall
1 aufzuheben und
die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

2.
Das Berufungsurteil kann auch keinen Bestand haben, soweit das
Be-rufungsgericht
den
[X.]n wegen einer Verletzung des Namensrechts der Klägerin
gemäß
§
12 [X.] zur Unterlassung verurteilt hat, die Domainnamen "profitbricks.es", "profitbricks.org", "[X.]"
und "[X.]"
zu [X.] oder registriert zu halten und/oder halten zu lassen
(Klageantrag
Ziffer
1 Fall
2)
sowie in die Löschung sämtlicher
beanstandeter
Domainnamen [X.] (Klageantrag Ziffer
2). Die Voraussetzungen für einen gegen den
Domain-namen "[X.]"
gerichteten Unterlassungsanspruch und gegen die Do-mainnamen "[X.]" und "profitbrick.com" gerichtete [X.] liegen nicht vor. Unbegründet ist auch der auf Feststellung der Schadens-ersatzpflicht hinsichtlich des Domainnamens "[X.]" gerichtete Klagean-trag. Auf der Grundlage der bislang
getroffenen Feststellungen kann zudem
nicht angenommen werden, dass die [X.] hinsichtlich der
Domain-namen
"profitbricks.es", "[X.]"
und "profitbricks.org"
begründet sind.

a)
Im Streitfall geht es um einen Sachverhalt mit Auslandsberührung, soweit
es um Unterlassungs-
und Löschungsansprüche in Bezug auf Domain-namen geht, die im Ausland registriert sind (".com", ".org", ".us" und ".es"). Das Berufungsgericht
hat eine Verletzung des Namensrechts gemäß § 12 [X.] ge-prüft und
ist mit Recht und von der Revision unbeanstandet von der [X.] ausgegangen.

[X.]) Es kann offenbleiben, ob sich die Anwendbarkeit des [X.] [X.]rechts im Streitfall kollisionsrechtlich aus dem in
Art. 8 Abs. 1
der Rom-II-33
34
35
-
17
-
Verordnung
bestimmten Schutzlandprinzip
ergibt (vgl. [X.], LMK
2013, 344766
für Domainnamen, die -
wie im Streitfall -
keinen privaten Namen, son-dern einen Handelsnamen, eine Firma oder deren Kürzel enthalten) oder
diese Bestimmung gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. g Rom-II-Verordnung
nicht anwend-bar ist, wonach
Ansprüche aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind, und sich die An-wendung der Bestimmung des
§ 12 [X.]
deshalb
aus
dem Deliktsstatut des [X.] internationalen Privatrechts gemäß
Art. 40
ff.
[X.][X.]
ergibt
(vgl. [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., Rom
II
1 Rn.
15; [X.] in MünchKomm.[X.], 6.
Aufl., Art. 1 Rom II-[X.] Rn. 43; [X.], [X.] 2002, 450, 451). Im Streitfall haben sowohl die Klägerin als auch der als Verletzer in Anspruch genommene [X.] ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in [X.], so dass die Anwen-dung des [X.] Namensrechts sowohl aus Art. 4 Abs. 2
in Verbindung mit Art.
23 Abs.
1
Rom-II-Verordnung als auch aus Art. 40 Abs. 2 [X.][X.] folgt.

[X.]) Die Anknüpfung an den vorrangigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt entfällt auch nicht deshalb, weil der Fall nach den [X.] eine wesentlich engere Verbindung mit dem Recht eines anderen St[X.]tes [X.]. Eine solche wesentlich engere Verbindung ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass einige der betroffenen Registrierungsstellen ihren Sitz im Ausland haben. Dieser Umstand hat zwar
Auswirkungen auf die Vollstreckung
des Klageantrags 1 Fall 2 und des Klageantrags 2
(vgl. [X.], [X.] 2002, 450, 451). Es ist im Streitfall
jedoch
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die namensrechtlichen Interessen der Klägerin
durch die Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen
im Schwerpunkt nicht in [X.], sondern in den Ländern betroffen sind, in denen die Registrierungsstellen der Top-Level-Domains ".es", ".us", ".org" oder ".com" ansässig sind.

36
-
18
-

b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass mit den Kla-geanträgen Ziffer
1 Fall 2 sowie Ziffer
2 geltend gemachten
Unterlassungs-
und Löschungsansprüche
sich nicht aus einer Verletzung von Kennzeichenrechten der Klägerin ergeben. Ein markenrechtlicher Löschungsanspruch setzt voraus, dass schon das Halten des Domainnamens für sich gesehen notwendig die
Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzei-chens erfüllt ([X.], [X.], 912 Rn. 37 -
Metrosex; [X.], 685 Rn.
36 -
ahd.de;
[X.], Urteil vom 29. Juli 2009

I ZR 102/07, [X.], 235 Rn. 24 = [X.], 381 -
[X.]/[X.]). Hierfür ist Voraussetzung, dass [X.] Belegung der unter dem Domainnamen betriebenen Webseite eine Verlet-zungshandlung darstellt, also auch eine Verwendung außerhalb der [X.] der Klägerin oder des [X.] ihrer Marke (vgl. [X.], [X.], 685 Rn. 36 -
ahd.de; [X.], 235 Rn. 24
[X.]/[X.]; [X.], 304 Rn. 26 -
Basler H[X.]r-Kosmetik). Dafür ist nichts ersichtlich.

c) Der Anspruch aus § 12 [X.] wird -
wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat -
im Streitfall auch nicht durch
die Bestimmungen
der §§ 5, 15 [X.] verdrängt. Mit dem Unterlassen der Registrierung bezie-hungsweise der
Aufrechterhaltung der Registrierung
und der Löschung der
Domainnamen werden Rechtsfolgen begehrt, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden können
([X.], [X.], 304 Rn. 32
-
Basler H[X.]r-Kosmetik; [X.], 506 Rn.
8 -
sr.de; [X.], Urteil vom 22.
Januar 2014

I
ZR
164/12, [X.], 393 Rn.
16 = WRP 2014, 424
-
wetteronline.de). Aus § 12 Satz 1 [X.] kann sich hingegen ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschlie-ßende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als [X.] nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt ([X.]Z 149, 191, 199 -
shell.de; [X.], Urteil vom 26. Juni 37
38
-
19
-
2003 -
I
ZR
296/00, [X.]Z 155, 273, 276 f. -
maxem.de; Urteil vom 9.
Sep-tember 2004 -
I
ZR 65/02, [X.], 430, 431 = [X.], 488

mho.de; [X.], [X.], 1099 Rn. 19 -
afilias.de; [X.], 304 Rn. 29 -
Basler H[X.]r-Kosmetik; [X.], Urteil vom 13.
Dezember 2012 -
I
ZR
150/11, [X.], 294 Rn.
12 = [X.], 338 -
[X.]).

d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Voraussetzungen des § 12 [X.] als erfüllt angesehen.

[X.])
Eine im Streitfall allein in Betracht kommende unberechtigte [X.]anmaßung im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 [X.] setzt voraus, dass
ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsver-wirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt wer[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2004 -
I [X.], [X.]Z 161, 216, 220
f. -
Pro [X.]; [X.], [X.], 1099 Rn. 18 -
afilias.de; [X.], 506 Rn. 14
-
sr.de). Diese Voraussetzungen können auch durch eine bloße Registrierung des Domainnamens erfüllt werden. Das kommt in Betracht, wenn mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrecht-lichen Befugnisse verbunden ist ([X.], [X.], 912 Rn. 36
-
Metrosex; [X.], 393 Rn. 21 -
wetteronline.de). Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in [X.] üblichen Top-Level-Domain ".de"
registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers [X.], da die mit dieser Bezeichnung gebildete [X.]-Adresse nur einmal ver-geben werden kann ([X.], [X.], 1099 Rn. 25 -
afilias.de; [X.], 304 Rn. 39 -
Basler H[X.]r-Kosmetik). Der berechtigte Namensinhaber wird so von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (vgl. [X.]Z 149, 191, 199 -
shell.de; [X.]Z 155, 273, 276 f. -
maxem.de; [X.], Urteil vom 8. Februar 2007 -
I [X.], [X.]Z 39
40
-
20
-
171, 104 Rn. 11 -
grundke.de;
[X.],
[X.], 1099 Rn. 19 -
afilias.de; [X.], 304
Rn. 38 -
Basler H[X.]r-Kosmetik;
[X.], 294 Rn.
14

[X.]; [X.], 506 Rn. 28 -
sr.de).
Nach diesen Maßstäben kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Verletzung des Namens-rechts der Klägerin durch die Registrierung der angegriffenen Domainnamen nicht angenommen
werden.

[X.]) Das
Berufungsgericht ist
allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin an der Unternehmensbezeichnung "[X.]"
ein Namens-recht im Sinne des § 12 [X.] zusteht
(vgl. dazu [X.], [X.], 393 Rn.
19 -
wetteronline.de; [X.], 506 Rn. 10 -
sr.de). Der [X.] hat -
soweit die Domainnamen "profitbricks.es", "[X.]"
und "profitbricks.org"
betrof-fen sind -
den Namen der Klägerin, nachdem diese daran am 10. März 2010 Kennzeichenschutz erlangt hat, zudem dadurch gebraucht, dass er ihn am 10.
Juni 2010 als Domainnamen registriert und die Registrierung aufrechterhal-ten hat
(vgl. dazu [X.], [X.], 1099 Rn. 19 -
afilias.de; [X.], 506 Rn. 17 -
sr.de). Dieser Gebrauch ist -
was
auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat
-
unbefugt, da dem [X.]n keine eigenen Rechte an die-sem Namen zustehen (vgl. dazu [X.]Z 155, 273, 277 -
maxem.de; [X.], Urteil vom 21. September 2006 -
I [X.], [X.], 259 Rn. 14 = [X.], 76 -
solingen.info). Die Revision nimmt diese Beurteilung hin.

Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend eine
Zuordnungsverwirrung
bejaht. Eine Zuordnungsverwirrung
liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer [X.]adresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräfti-gen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als [X.]-adresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des je-weiligen [X.]auftritts ([X.]Z 149, 191, 199 -
shell.de; [X.], [X.], 41
42
-
21
-
1099 Rn. 25 -
afilias.de; [X.], 304 Rn. 39 -
Basler H[X.]r-Kosmetik; [X.], 506 Rn. 21 -
sr.de). Die Revision erhebt auch insoweit keine Rü-gen.

cc) Die Bejahung einer Verletzung schutzwürdiger Interessen der Kläge-rin
durch das Berufungsgericht ist hingegen nicht frei von [X.]. Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, welches schutzwürdige Interesse die Klägerin an den beanstandeten Domainnamen ha-be.

(1) Hinsichtlich der Domainnamen "profitbricks.es"
und "[X.]"
ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin auf dem spani-schen und [X.] Markt geschäftlich vertreten sei und deshalb ein schutzwürdiges Interesse daran habe, unter der mit ihrem eigenen Namen als [X.] und der Top-Level-Domain ".es"
beziehungsweise ".us"
gebildeten [X.]adresse auf einfache Weise aufgefunden zu werden und dort [X.] beziehungsweise englischsprachige Inhalte
zugänglich ma-chen zu können. Dies werde auch vom Verkehr erwartet. Diese
Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme,
die Klägerin habe ein schutzwürdiges Interesse daran, unter den in [X.] und den Vereinigten St[X.]ten von Amerika üblichen Top-Level-Domains ".es"
beziehungsweise ".us"
aufgefunden zu werden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interes-sen des Namensinhabers
im Allgemeinen zwar
anzunehmen, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in [X.] übli-chen Top-Level-Domain ".de"
registriert
wird ([X.], [X.], 1099 Rn.
25

afilias.de; [X.], 304 Rn. 39 -
Basler H[X.]r-Kosmetik). Hiervon ist im 43
44
45
-
22
-
Fall eines auf dem inländischen Markt tätigen [X.] Unternehmens, das von der Verwendung seines Namens als Domainnamen durch die Registrierung durch einen Nichtberechtigten ausgeschlossen wird,
ohne weiteres auszuge-hen. Ein berechtigtes Interesse zur Verwendung der Top-Level-Domain ".de"
kann aber auch bei einem ausländischen Unternehmen bestehen, das etwa unter diesem Domainnamen [X.] Inhalte zugänglich machen möchte (vgl. [X.], [X.], 294 Rn. 17 -
[X.]). Dies
setzt allerdings [X.], dass entsprechende Interessen dargelegt
werden
([X.], [X.], 294 Rn. 18 -
[X.]; [X.], [X.], 344766). Für ein [X.] Unternehmen, das eine ausländische Top-Level-Domain beansprucht, gilt nichts anderes. Auch in diesem Fall ist eine Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Interesses des Namensinhabers an der Nutzung einer fremden länderspezifischen Top-Level-Domain
von ihm
konkret
darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen.

Im Streitfall ist jedoch bislang weder hinreichend vorgetragen noch fest-gestellt
worden, dass die Klägerin ein konkretes Interesse an der Verwendung der Domainnamen "profitbricks.es"
und "[X.]"
hat. Die Klägerin hat lediglich pauschal
zu ihrer unternehmerischen Ausdehnung und Ausrichtung vorgetragen und dargelegt, dass sie ein in den Vereinigten St[X.]ten von [X.] ansässiges Tochterunternehmen habe, derzeit aber vorwiegend auf dem [X.] Markt agiere. Dies reicht für die Annahme eines schutzwürdigen Interesses daran, gerade in [X.] und den Vereinigten St[X.]ten von Amerika unter ihrem Unternehmenskennzeichen und der entsprechenden länderspezifi-schen Top-Level-Domain auffindbar zu sein, nicht aus.
Soweit die Klägerin [X.] hat, in den Vereinigten St[X.]ten von Amerika ein Tochterunternehmen zu haben, begründet dies allein ein schutzwürdiges Interesse schon deshalb nicht, weil sie zugleich dargelegt hat, vorwiegend auf dem [X.] Markt tätig zu sein. Insoweit hätte es der Darlegung weiterer Anhaltspunkte
bedurft, unter welcher Bezeichnung und in welchem Umfang
sie oder ihr [X.]
-
23
-
nehmen überhaupt auf dem [X.] Markt tätig sind oder eine entspre-chende Tätigkeit vorbereitet ist und sie hierfür auf die Nutzung des Domainna-mens "[X.]"
angewiesen ist. Der
lediglich pauschale Vortrag, auf dem [X.] Markt tätig zu sein, reicht ebenfalls nicht aus, um ein schutzwür-diges Interesse zur Nutzung des Domainnamens "profitbricks.es"
zu begrün[X.]. Es fehlt insoweit schon
an
jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass
die Kläge-rin in [X.] überhaupt werbend oder operativ tätig ist
oder eine [X.] Tätigkeit vorbereitet.
Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Klägerin habe vorgetragen, dass ihre wesentlichen Märkte in [X.] belegen seien und [X.]
(allgemein) einen der größten [X.] Märkte [X.], ersetzt dies nicht die erforderliche
konkrete
Darlegung, dass die Klägerin beabsichtigt, den [X.] Markt zu erschließen, oder dort bereits geschäft-lich vertreten ist. Ein
entsprechender Sachvortrag
der Klägerin
ist
nicht erfolgt.

(2) Das Berufungsgericht hat weiterhin eine erhebliche Beeinträchtigung
der Klägerin angenommen, soweit der [X.] die
Domainnamen "profit-brick.de"
und "profitbrick.com"
hat registrieren lassen. Es ist davon ausgegan-gen, dass es für einen Anspruch aus § 12 [X.] nicht erforderlich sei, dass der Verletzer den identischen Namen gebrauche. Es genüge vielmehr eine Gefahr der Verwechslung, die im Streitfall gegeben sei. Angesichts des Inhalts der In-ternetseite, auf die weitergeleitet werde, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Nutzer nach einem
Eingabefehler oder einer bewusst abgekürzten Eingabe -
durch Weglassen
des "s"
am Ende
des Domainnamens -
nicht [X.], eine andere als die gewünschte Seite aufgerufen
zu haben,
und die Seite der Klägerin nicht mehr aufrufen würden. Es liege daher im berechtigten Interesse der Klägerin, auch unter dieser Eingabevariante im [X.] aufgefun[X.] zu werden. Diese Beurteilung ist ebenfalls nicht frei von [X.].
47
-
24
-

Nach der Rechtsprechung des Senats
fehlt es an
der erforderlichen Inte-ressenbeeinträchtigung im Sinne des §
12 Satz
1 Fall
2 [X.], wenn ein Do-mainname registriert wird, der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten [X.]adresse
gebildet ist. Eine solche Registrierung hin-dert den Namensinhaber nicht daran, seinen Namen in der richtigen [X.] als [X.]adresse weiter zu benutzen ([X.], [X.], 393 Rn.
22
-
wetteronline.de). Dies trifft auch auf den Streitfall
zu. Die Klägerin
ist Inhaberin der
Domainnamen "[X.]"
und "profitbricks.com", in denen ihre [X.] in der richtigen Schreibweise enthalten ist. Das [X.] hat keine Umstände festgestellt, die dafür sprechen könnten, dass die Klägerin zum Schutz ihres Namensrechts auch auf die angegriffenen Do-mainnamen "[X.]"
und "profitbrick.com"
angewiesen ist. Die vom [X.] angenommene
Verwechslungsgefahr reicht für sich nicht aus, um eine hinreichende Interessenbeeinträchtigung zu begründen. Es ist auch nichts dazu festgestellt, dass die Klägerin ein Interesse daran hat, den angegriffenen Domainnamen selbst zu nutzen.

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich entgegen der Annahme der Revisionserwiderung nicht daraus, dass das Namensrecht der Klägerin -
anders als in
dem der Senatsentscheidung
"wetteronline.de"
zugrundeliegenden Sach-verhalt
-
aus einem unterscheidungskräftigen Unternehmenskennzeichen [X.] wird. Dieser Gesichtspunkt
betrifft die vorgelagerte Frage,
ob eine na-mensmäßige Unterscheidungskraft der in Rede stehenden Bezeichnung gege-ben ist (vgl. [X.], [X.], 393 Rn. 19 -
wetteronline.de, woran ein
[X.] aus § 12 [X.] in jenem Streitfall ebenfalls scheiterte). Anders als die Revisionserwiderung meint, sind die Erwägungen der Senatsentscheidung "wetteronline.de"
auch nicht auf den Fall des Verwendens eines Domainna-mens (dort: "wetteronlin.de") beschränkt, der aus der fehlerhaften Schreibweise 48
49
-
25
-
einer bereits zuvor registrierten [X.]adresse
(dort: "wetteronline.de") gebil-det ist
(sogenannte "[X.]"). Sie gelten unabhängig davon, ob die Eingabe durch den Nutzer wegen eines Tippfehlers oder bewusst verkürzt [X.].

Davon
abgesehen
erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts auch deshalb als rechtsfehlerhaft, weil es -
wie die Revision zu Recht
rügt -
da-von ausgegangen ist, dass es
für ein generelles Verbot der Registrierung und des Haltens der streitgegenständlichen Domainnamen und damit auch für einen Anspruch auf Einwilligung in
deren Löschung nicht auf den Inhalt der [X.]-seite ankommt. Die Registrierung und das Halten eines Domainnamens kann nicht generell untersagt werden, wenn auf der unter dem Namen erreichbaren [X.]adresse eine rechtliche zulässige [X.]seite betrieben wird und eine durch den Domainnamen ausgelöste Fehlvorstellung des Verkehrs -
etwa durch klar erkennbare eindeutige Hinweise -
umgehend korrigiert wird (vgl. [X.], [X.],
393 Rn.
54 -
wetteronline.de).

(3) Hinsichtlich des Domainnamens "profitbricks.org"
hat das Berufungs-gericht im Wesentlichen ohne eine weitergehende Würdigung auf seine in ent-scheidenden Teilen rechtsfehlerhafte Beurteilung der vorstehenden
Domain-namen Bezug genommen. Die
Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch insoweit
nicht erkennen, inwieweit konkrete schutzwürdige Interessen
der Klägerin erheblich beeinträchtigt sind. Die Klägerin hat zwar in anderem [X.] -
zum gewandelten Verkehrsverständnis der Top-Level-Domain ".org"
-
vorgetragen, dass Mitbewerber über Domainnamen mit dieser Top-Level-Domain erreichbar seien. Dieser Umstand begründet für sich jedoch [X.] konkrete Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen der Klägerin. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Verkehr erwartet, dass Unter-nehmen, die -
wie die Klägerin -
im [X.] bereits mit aus ihrem Namen und 50
51
-
26
-
der in [X.] üblichen
Top-Level-Domain ".de"
sowie der Top-Level-Domain ".com"
gebildeten [X.]seiten präsent sind, zusätzlich unter der Top-Level-Domain ".org"
aufgefunden werden.

e) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO). Die geltend gemachten Unterlassungs-
und Lö-schungsansprüche (Klageantrag 1 Fall
2 und Klageantrag 2) sind -
wie bereits das [X.] zu Recht angenommen hat -
nicht unter dem Gesichtspunkt einer von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten vorsätzlichen sittenwidri-gen Behinderung (§ 826 [X.]) begründet.

Umstände, die die Annahme rechtfertigen, der [X.] habe die streit-gegenständlichen Domainnamen allein in der Absicht registrieren lassen, diese für die Klägerin zu blockieren und sie damit sittenwidrig zu behindern, sind nicht
festgestellt.
Auch eine von der Klägerin vorgetragene, von den Vorinstanzen aber nicht festgestellte Bereitschaft des [X.]n, die fraglichen Domainna-men an die Klägerin zu verkaufen, würde
für sich nicht den Schluss auf eine Schädigungsabsicht erlauben (vgl. [X.], [X.], 687 Rn. 19 -
welton-line.de).
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwieweit der Klägerin infolge der mit der Registrierung der streitigen Domainnamen verbundenen Blockierung ein von dem [X.]n vorsätzlich herbeigeführter Schaden entstanden sein oder drohen könnte (vgl. [X.], [X.], 687, 688
-
weltonline.de).

3. Nach den vorstehenden Ausführungen kann auch die auf die [X.] bezogene Feststellung der Schadensersatzpflicht des [X.]n keinen Bestand haben.

C. Auf die Revision des [X.]n ist das Berufungsurteil daher aufzu-heben.
52
53
54
55
-
27
-

I. Die Sache ist zur Endentscheidung reif, soweit die Klage auf die Unter-lassung,
den Domainnamen "[X.]"
zu registrieren oder registriert zu halten und/oder halten zu lassen (Klageantrag 1 Fall 2) und die darauf bezoge-ne Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag 3) sowie auf die Einwil-ligung in die Löschung
der
Domainnamen "[X.]"
und "profitbrick.com"
(Klageantrag 2)
gerichtet ist. Weiterer Sachvortrag der Klägerin, der
ein schutzwürdiges Interesse an diesen Domainnamen im Sinne des §
12 Satz
1 Fall 2 [X.] und damit die geltend gemachten Unterlassungs-
und Löschungs-ansprüche begründen könnte, ist nicht zu erwarten.
Das klageabweisende Urteil des [X.]s ist insoweit wiederherzustellen und die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin (teilweise)
zurückzuweisen, soweit das [X.] über diese Ansprüche erkannt hat. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen (Feststel-lungsantrag bezogen auf "[X.]").

II. Im übrigen Umfang der Aufhebung ist
die Sache
zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen.
In Bezug auf den gegen eine
Benutzung
des [X.]
"profitbrick.com"
im geschäftlichen Verkehr gerichteten Unterlas-sungsanspruch (Klageantrag 1 Fall
1) und
die
gegen die Domainnamen "profit-bricks.es", "[X.]"
und "profitbricks.org"
gerichteten Unterlassungs-
und Löschungsansprüche (Klageantrag 1 Fall 2 und Klageantrag 2) sowie den
da-rauf bezogenen Feststellungsanspruch (Klageantrag 3) ist
die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Der Klägerin ist durch Wiedereröffnung der Berufungs-instanz Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu den Gesichtspunkten eines geschäftlichen Handelns des [X.]n, zu den Voraussetzungen einer Bran-chenidentität
und zu einem
schutzwürdigen Interesse
an
diesen Domainnamen
zu geben.

56
57
-
28
-
III. Für die neue Verhandlung wird im Hinblick auf den
in Bezug auf den gegen eine Benutzung des Domainnamens "profitbrick.com"
im geschäftlichen Verkehr gerichteten Unterlassungsanspruch (Klageantrag 1 Fall
1)
auf folgen-des hingewiesen:

Sollte das Berufungsgericht Ansprüche wegen Verletzung ihrer Marken
gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.] (Art.
9 Abs.
2 Buchst.
b der [X.] ([X.]) Nr.
2015/2424) verneinen, kommt es darauf an, ob der Klägerin
die von ihr hilfsweise geltend
gemachten Ansprüche wegen einer Verletzung ihres Unter-nehmenskennzeichenrechts zustehen.

1. Auch insoweit ist das Berufungsgericht zutreffend von der Anwendung des [X.]
Sachrechts
ausgegangen. Auf den Schutz des Unternehmens-kennzeichens
ist das
im Immaterialgüterrecht maßgebliche Territorialitätsprinzip anzuwenden. Danach richtet sich der
Schutz des Unternehmenskennzeichens
nach dem Recht des [X.] und damit vorliegend nach [X.] Recht (vgl. zu auf inländische
Unternehmenskennzeichen gestützte Klagen ge-gen die Benutzung von im Ausland registrierten Domainamen [X.], Urteil vom 13. Oktober 2004 -
I [X.], [X.], 431, 432 = [X.], 493
-
HOTEL MARITIME; Urteil vom 28. Juni 2007 -
I [X.], [X.], 884 Rn. 26 = [X.], 1200 -
Cambridge Institute; vgl. zum Schutzlandprinzip außerdem [X.], Urteil vom 29. Juli 2009 -
I [X.], [X.], 239 Rn.
44 = [X.], 384 -
BTK; Urteil vom 8. März 2012 -
I [X.], [X.], 621 Rn. 34 = [X.], 716 -
[X.]; [X.]/[X.]/[X.]
[X.]O § 14 [X.] Rn. 67; [X.] in [X.]/[X.]
[X.]O §
14 Rn.
66).
58
59
60
-
29
-

2.
Die vom Berufungsgericht dazu bislang getroffenen Feststellungen reichen allerdings nicht aus, um eine Verletzung des Unternehmenskennzei-chens der Klägerin im Sinne des § 15 Abs. 2 [X.] anzunehmen.

§ 15 Abs. 2 [X.] setzt ebenso wie Art. 9 Abs.
1 Satz 2 [X.]
und Art.
9 Abs. 2 Buchst. b [X.]
eine Zeichenbenutzung im geschäftlichen Verkehr voraus. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang eine Verwendung des angegriffenen Domainnamens im geschäftlichen Verkehr zwar ausdrücklich bejaht. Es fehlt hingegen auch insoweit an hinreichenden
Feststellungen.

3.
Die Beurteilung, mit der das Berufungsgericht eine Verwechslungsge-fahr im Sinne des § 15 Abs. 2 [X.] angenommen hat, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.

a) Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen auf seine Ausführungen zu Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.] verwiesen. Für die [X.] nach § 15 Abs. 2
[X.] ist das Berufungsgericht von Branchenidentität ausgegangen. Hierzu hat es angenommen, die auf der [X.] mit dem Domainnamen "https://ssl0.ovh.net/de/"
aufgeführten E-Mail-Anbieter seien im Bereich des Hostings und der Erbringung von E-Mail-Dienstleistungen und damit in einer identischen Branche wie die Klägerin tätig. Diese Annahme wird von den bislang durch das Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen nicht getragen.

b) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet, dass die Maß-stäbe der Waren-
oder Dienstleistungsähnlichkeit im Sinne des §
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.] und der von § 15 Abs. 2 [X.] vorausgesetzten Branchen-nähe nicht deckungsgleich sind (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O 61
62
63
64
65
-
30
-
§
15 [X.] Rn.
56). Für die Beurteilung, ob eine Waren-
oder Dienstleis-tungsähnlichkeit im Sinne des §
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.] gegeben ist, sind die-jenigen Waren oder Dienstleistungen zugrunde zu legen, für die die [X.] eingetragen ist, während es auf das weitere Warensortiment, das
der Inha-ber der prioritätsälteren Marke anbietet, nicht ankommt ([X.], Urteil vom 29.
April 2004

I
ZR
191/01, [X.], 779, 782 = [X.], 1046

Zwilling/Zweibrüder; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
14 [X.] Rn.
209). Für die Beurteilung der
Branchennähe ist dagegen nicht notwendig, dass die vertriebenen Produkte den Begriff der Waren-
oder Dienstleistungs-ähnlichkeit im markenrechtlichen Sinne erfüllen ([X.], Urteil vom 29. Juni 2006 -
I [X.], [X.], 937 Rn.
38 = [X.], 1133 -
Ichthyol
II). Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die [X.] sind. Anhaltspunkte hierfür können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Ge-meinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein ([X.], Urteil vom 21. Februar 2002 -
I [X.], [X.], 898, 899 f. = [X.], 1066; Urteil vom 5.
Februar 2009 -
I
ZR
167/06, [X.], 484 Rn.
73 = [X.], 616 -
METROBUS). Zu berücksichtigen sein kann auch, ob sich die Unternehmen mit ihren Produkten auf dem Markt tatsächlich begegnen, mithin jedenfalls eine Überschneidung der Kreise der Adressaten der jeweiligen Leistungen gegeben ist ([X.], Urteil vom 7.
Juni 1990 -
I
ZR
298/88, [X.], 1042, 1045 = [X.], 83 -
Datacolor; Ur-teil vom 21.
November 1996

I
ZR
149/94, [X.], 468, 470 = [X.], 1093 -
NetCom I; [X.], [X.], 937 Rn.
38 -
Ichthyol
II; Büscher in Bü-scher/[X.]/[X.] [X.]O §
15 [X.] Rn.
54).

c) [X.] Feststellungen zur tatsächlichen Tätigkeit der Klägerin hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen. Es hat stattdessen auf die 66
-
31
-
Teilbereiche der für die Klagemarken geschützten Warenklassen
abgestellt, zu denen auch die "Übermittlung von Nachrichten und die Vermietung und War-tung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting)"
zäh-len. Dass die Klägerin in einer identischen oder jedenfalls ähnlichen Branche wie die [X.] auf der verlinkten [X.]seite, auf die das Berufungs-gericht maßgeblich abgestellt hat, tätig ist, namentlich hinsichtlich der [X.], hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies lässt sich auch dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Die dem Vortrag der Klägerin entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts beschränkt sich vielmehr darauf, dass die Klägerin ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Informationstechnologie sei und ihren Kunden eine flexible virtualisierte
Infrastruktur (Infrastructure as a Service -
[X.]) auf nicht für diese ausschließ-lich nutzbaren Servern, [X.] und Netzwerken über das [X.] zur Verfügung stelle. Es ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass das Angebot von [X.]-Leistungen mit dem Anbieten von E-Mail-Adressen oder [X.] vergleichbar ist. Das Berufungsgericht hat bislang auch nichts dazu festgestellt, dass die für seine Beurteilung in Bezug genommenen E-Mail-Anbieter im Bereich des Anbietens von Speicherplatz für Websites tätig sind.

d) Eine von entsprechenden Feststellungen getragene Begründung war auch nicht im Blick darauf entbehrlich, dass die Klägerin und die E-Mail-Anbieter jeweils im Bereich der Informationstechnologie tätig sind. Denn wegen der Vielfalt und Differenziertheit des Angebotes in diesem Bereich kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich die Unternehmen allein wegen des Bezugs zur Informationstechnologie am Markt begegnen (vgl. zur elektroni-schen Datenverarbeitung [X.], [X.], 1042, 1044
f. -
Datacolor; [X.], 468, 470 -
NetCom I; [X.], Urteil vom 22.
Juli 2004 -
I
ZR
135/01, [X.], 262, 263 = [X.], 338 -
soco.de). Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Branchennähe auch nicht unter Einbeziehung einer etwaigen sachlichen 67
-
32
-
Ausweitung des Tätigkeitsbereichs der Klägerin bejahen. Es ist weder vorgetra-gen noch festgestellt, dass eine entsprechende Ausweitung naheliegend und nicht nur theoretisch denkbar ist (vgl. [X.], [X.], 685 Rn. 27 -
ahd.de, [X.]).

e) Entgegen der Annahme der Revisionserwiderung stellt sich die Beur-teilung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb als richtig dar, weil es auf sei-ne Ausführungen zur Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst.
[X.] verwiesen und in diesem Zusammenhang auch darauf abge-stellt hat, dass das Unternehmen [X.] als Hostinganbieter tätig sei. Das [X.] hat dabei schon seine Annahme nicht hinreichend begründet, der Verkehr verstehe die [X.]seite mit dem Domainnamen "https://ssl0.ovh.net/de/"
als ein Dienstleistungsangebot eines Hostingunter-nehmens. Dies lässt sich dem [X.]ausdruck Anlage [X.] und der daraus er-sichtlichen Aufforderung an den Nutzer, die bevorzugte Schnittstelle bezie-hungsweise das bevorzugte Interface zu wählen, nicht ohne weiteres entneh-men. Unabhängig hiervon sind aber auch insoweit nähere Feststellungen zu den jeweiligen Tätigkeitsgebieten der Klägerin und des Unternehmens [X.]

68
-
33
-

erforderlich. Die Revisionserwiderung beachtet zudem nicht hinreichend, dass sich der Unterlassungsantrag 1 Fall 1 nicht auf
eine Hostingtätigkeit bezieht, sondern allein gegen die Verwendung des streitigen Domainnamens für einen E-Mail-Referenzierungsdienst gerichtet ist.

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.04.2013 -
2 O 272/12 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.02.2014 -
6 [X.] -

Meta

I ZR 82/14

28.04.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2016, Az. I ZR 82/14 (REWIS RS 2016, 12142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12142

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