Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2012, Az. 3 StR 436/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8294

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 436/11
vom
12. März 2012
in der Strafsache
gegen

alias:

alias:

wegen
Beihilfe zum Computerbetrug

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.]s
-
zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -
am 12.
März 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8.
Juli 2011, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Computerbetrug in 14 Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch dahin geändert, dass -
unter Wegfall der für die Fälle 37 und 38 sowie 27 bis 29 der Anklage verhäng-ten beiden [X.]n -
für diese Fälle als einheitliche [X.] eine Freiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiel-1
-
3
-
len Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde den aus der [X.] er-sichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. [X.] hat sich der Beihilfe zum Computerbetrug lediglich in 14, nicht wie ausgeurteilt in 15 Fällen schuldig gemacht.
In den [X.] und 38 der Anklage und in den Fällen 27 bis 29 der [X.], die das [X.] als zwei Taten der Beihilfe zum Computerbetrug behandelt hat, hat es festgestellt, der Angeklagte habe, um bei [X.] im Wege des sogenannten "Phishing" Hilfe zu leisten, vor [X.] lediglich zeitgleich zwei Kontoinhaber als Empfänger von Überweisungen gewonnen und deren "Kontoverbindungsdaten" an einen [X.] weitergeleitet. Diese Fälle sind daher konkurrenzrechtlich nicht zu zwei, sondern sämtlich zu nur einer Beihilfe zum Computerbetrug
zusammen-zufassen.
Da ergänzende tatsächliche Feststellungen, welche eine andere Be-urteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. §
265
StPO steht nicht ent-gegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf nur einer statt zweier Bei-hilfetaten
nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Dagegen kommt die vom [X.] angeregte [X.] einerseits der Fälle
11 und 12 und andererseits der Fälle
14
bis 24 (ohne 19 und 22) der Anklage zu einer Tat nicht in Betracht; denn das [X.] ist insoweit zutreffend von zwei Taten im Sinne des §
53 StGB ausgegan-gen. In den [X.] hat der Angeklagte nicht nur
wie in den Fällen
14 bis 24 (ohne 19 und 22) der Anklage, um wiederum bei [X.] durch sogenanntes "Phishing" Hilfe zu leisten, im Vorfeld dem früheren [X.] einen auf einen Aliasnamen ausgestellten Pass verschafft, ihn bei der Eröffnung zweier Konten unterstützt und "die Kontodaten an seinen Hin-2
3
4
-
4
-
termann" weitergegeben, sondern auch den Transfer der Gelder überwacht und den früheren Mitangeklagten entsprechend unterrichtet. Leistet aber der Gehil-fe nicht nur durch eine Beihilfehandlung zu verschiedenen Haupttaten, sondern zusätzlich zu jeder Haupttat noch durch weitere selbständige Unterstützungs-handlungen Hilfe im Sinne des §
27 Abs.
1 StGB, so stehen die [X.] für jede Haupttat im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
März 2008 -
5
StR
594/07, [X.]R StGB §
27 Abs.
1 Konkur-renzen
2; Beschluss vom 22.
September 2008 -
1
StR
323/08, [X.]R AO §
370 Abs.
1 Beihilfe
8).

2. Infolge der Schuldspruchänderung
entfällt die für die Fälle
27 bis 29 der Anklage verhängte [X.] von neun Monaten. Die Freiheitsstrafe von einem Jahr für die Fälle
37 und 38 der Anklage bleibt als alleinige
[X.]
bestehen.
Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat kann an-gesichts der verbleibenden
[X.]n
-
vier [X.]n zu neun Monaten, sieben [X.]n zu einem Jahr, zwei [X.]n zu einem Jahr und drei Monaten sowie eine [X.] zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheits-strafe -
ausschließen, dass die [X.] bei zutreffender Bewertung des [X.], die den Unrechts-
und Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt, auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Da die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt hat, bleibt seine Revision ohne weiteren Erfolg. Dies kann der Senat gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO trotz der [X.] bei der Begründung der Schuldspruchänderung von der Antragsschrift des [X.]s durch Beschluss aussprechen (vgl. [X.], [X.] vom 23.
Juli 1993 -
2
StR
346/93, [X.]R StPO §
349 Abs.
2 Antrag
1).
5
6
7
-
5
-
4. Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
4 StPO).

Becker [X.]Schäfer

Mayer Menges
8

Meta

3 StR 436/11

12.03.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2012, Az. 3 StR 436/11 (REWIS RS 2012, 8294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8294

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 435/11 (Bundesgerichtshof)


3 StR 435/11 (Bundesgerichtshof)

Beihilfe zum Computerbetrug: Anforderungen an den Gehilfenvorsatz beim "Phishing"


1 StR 447/14 (Bundesgerichtshof)

Steuerhinterziehung: Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung in einer Umsatzsteuerbetrugskette und Konkurrenzverhältnisse


1 StR 447/14 (Bundesgerichtshof)


5 StR 594/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.