Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2023, Az. AnwZ (Brfg) 27/22

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2023, 733

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Das am 28. Juli 2022 den Parteien an [X.] statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs ist gegenstandslos.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte widerrief mit [X.] vom 13. Juni 2018 die Berechtigung des [X.], die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen. Hiergegen erhob der Kläger bei dem [X.] Klage. In dem Verfahren vor dem [X.] übermittelte die Beklagte die Kopie eines an den Kläger gerichteten Schreibens vom 7. Februar 2019. Der Kläger hat daraufhin den Antrag gestellt festzustellen, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 7. Februar 2019 eine Neubescheidung in Aussicht gestellt und sich hierzu verpflichtet hat. Hilfsweise hat er die Aufhebung des [X.]es vom 13. Juni 2018 in der durch das Schreiben vom 7. Februar 2019 ergänzten Fassung beantragt, weiter hilfsweise die Aufhebung des [X.]es vom 13. Juni 2018.

2

Der [X.] hat mit den Parteien am 28. Juli 2022 an [X.] statt zugestelltem Urteil die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit an den [X.] gerichtetem, am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 29. August 2022 (Montag) die Zulassung der Berufung beantragt. Diesen Antrag hat er bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 28. September 2022 (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht begründet. Nachdem er mit an die Beklagte gerichtetem E-Mail - Schreiben vom 8. November 2022 auf die Berechtigung zur Führung des Titels "Fachanwalt für Steuerrecht" verzichtet hatte, haben die Parteien das vor dem Senat anhängige Verfahren betreffend den Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

3

Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos geworden ist. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nrn. 3 bis 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig.

4

Über die Kosten ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Danach sind vorliegend die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Denn sein Antrag auf Zulassung der Berufung hätte keinen Erfolg gehabt. Er wäre als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil der Kläger den Antrag bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 28. September 2022 (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht begründet hat.

III.

5

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 1 [X.], § 52 Abs. 1 GKG; insoweit setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert mit 12.500 € fest (vgl. nur Urteil vom 27. April 2016, [X.] ([X.]) 3/16, juris Rn. 16 mwN).

Remmert

Meta

AnwZ (Brfg) 27/22

17.01.2023

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 28. Juli 2022, Az: 1 AGH 10/18

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2023, Az. AnwZ (Brfg) 27/22 (REWIS RS 2023, 733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 733

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwZ (Brfg) 28/22 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 13/16 (Bundesgerichtshof)

Erlaubnis zur Führung eines Fachanwaltstitels: Widerruf wegen Nichterfüllung von Fortbildungspflichten und Berücksichtigungsfähigkeit von Fortbildungsstunden nach …


AnwZ (Brfg) 32/14 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 28/16 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 15/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.