Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2023, Az. AnwZ (Brfg) 28/22

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2023, 972

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Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Das am 27. und 28. Juli 2022 den Beteiligten an [X.] statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs ist gegenstandslos.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte widerrief mit [X.] vom 16. März 2021 die Berechtigung des [X.], die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen. Hiergegen erhob der Kläger bei dem [X.] Klage. Der [X.] hat mit dem Kläger am 28. Juli 2022 an [X.] statt zugestelltem Urteil die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit an den [X.] gerichtetem, am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 29. August 2022 (Montag) die Zulassung der Berufung beantragt. Diesen Antrag hat er bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 28. September 2022 (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht begründet. Nachdem er auf die Berechtigung zur Führung des Titels "Fachanwalt für Steuerrecht" verzichtet hatte, haben die Parteien das vor dem Senat anhängige Verfahren betreffend den Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

2

Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos geworden ist. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig.

3

Über die Kosten ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Danach sind vorliegend die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Denn sein Antrag auf Zulassung der Berufung hätte keinen Erfolg gehabt. Er wäre als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil der Kläger den Antrag bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 28. September 2022 (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht begründet hat.

III.

4

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 1 [X.], § 52 Abs. 1 GKG; insoweit setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert mit 12.500 € fest (vgl. nur Beschluss vom 27. April 2016 - [X.] ([X.]) 3/16, juris Rn. 16 mwN).

Remmert

Meta

AnwZ (Brfg) 28/22

08.02.2023

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 28. Juli 2022, Az: 1 AGH 6/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2023, Az. AnwZ (Brfg) 28/22 (REWIS RS 2023, 972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 972

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