Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 32/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 15098

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 32/14

vom

24. Februar 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Erledigung der Hauptsache
-
2
-

Der [X.], [X.], hat
durch den [X.]ericht-erstatter
Richter
Dr. Remmert

am
24. Februar 2015
beschlossen:

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des 1. Senats des [X.]s des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 21. Februar 2014
ist gegenstandslos.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Der
Kläger war
Fachanwalt für Arbeitsrecht. Mit [X.]escheid vom 18. No-vember 2013 widerrief die [X.]eklagte die Zulassung des
[X.]
zur [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die
Klage ge-gen den [X.] hat der [X.] abgewiesen. Der
Kläger hat die
Zulassung der [X.]erufung
gegen das Urteil des [X.]s
bean-tragt. Mit an die [X.]eklagte gerichtetem Schreiben vom 26. Oktober 2014 hat der Kläger seine Zulassung "mit sofortiger Wirkung"
zurückgegeben. Daraufhin hat 1
-
3
-

die [X.]eklagte mit [X.]escheid vom 29. Oktober 2014 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.] widerrufen. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er-klärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des [X.]s festzustel-len.

III.

Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 161 Abs. 2 VwGO zu tref-fende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 87a Abs. 1 Nr.
3, Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO der [X.]erichterstatter zuständig. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands zu entscheiden.
Danach hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen. Namentlich sind ernstli-che Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) nicht ersichtlich.

1.
Der [X.] ist auf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffe-ner Feststellungen zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger -
zum allein maßgeblichen Zeitpunkt
der Widerrufsverfügung vom 18.
November 2013 2
3
4
-
4
-

(st.
Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2011
-
AnwZ ([X.]) 20/11, [X.], 106 Rn. 7 und vom 14. November 2013 -
AnwZ ([X.]) 65/13, juris Rn. 5) -
im Schuldnerverzeichnis eingetragen und daher der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zu vermuten war.

Nach Auffassung des [X.] ist eine Hinausschiebung des Zeitpunkts der [X.]eurteilung einer Widerrufsverfügung aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, da die Verweisung auf ein Wiederzulassungsverfahren zu unverhält-nismäßigen oder gar unzumutbaren Ergebnissen führe und gegen die nach
Art.
12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der [X.]erufswahl verstoße. Denn der Fach-anwalt könne nicht einen einfachen Zulassungsantrag stellen.

Diese Argumentation trifft nicht zu. Ein aus der Anwaltschaft ausgeschie-dener Rechtsanwalt hat mangels entgegenstehender gesetzlicher oder sat-zungsrechtlicher Regelungen einen Anspruch darauf, die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nach erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Erfüllung der für die erstmalige Gestattung zu ihrem Führen maßgeblichen Voraussetzungen (Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und beson-derer praktischer Erfahrungen) zu erhalten, sofern er die Fortbildungsverpflich-tung nach § 43c Abs. 2 [X.], § 15 [X.] erfüllt hat
([X.], NJW 2015, 394). Wenn es dem Kläger gelungen wäre, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen, und er die Erfüllung der ihn als Fachanwalt bisher ohnehin treffenden Fortbil-dungsverpflichtung nachgewiesen hätte, wäre er nach Wiederzulassung als Rechtsanwalt daher befugt gewesen, die Fachanwaltsbezeichnung wieder zu führen. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führt mithin im [X.] auf die vom Kläger bis zum Widerruf geführte Fachanwaltsbezeichnung nicht zu unverhältnismäßigen oder unzumutbaren Ergebnissen.
5
6
-
5
-

2.
Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck kommenden [X.] des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Der [X.] hat insofern zutreffend ausgeführt, dass die Vorausset-zungen eines Ausnahmefalls, in dem die Interessen
der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 -
AnwZ ([X.]) 43/03, [X.], 511; vom 31. Mai 2010 -
AnwZ ([X.])
54/09, juris Rn. 6 und vom 24.
Mai 2013 -
AnwZ ([X.]) 15/13, juris Rn. 5), vorliegend nicht gegeben sind. Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozie-tät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 -
AnwZ ([X.]) 43/03, aaO; vom 24. Oktober 2012 -
AnwZ ([X.]) 43/12, juris Rn. 9; vom 26. August 2013 -
AnwZ ([X.]) 31/13, juris
Rn. 5 und vom 4. Januar 2014 -
AnwZ ([X.]) 62/13, juris Rn. 6). [X.]esonderes
Augenmerk muss dabei der Frage gelten, ob die -
eine Gefährdung der [X.] ausschließenden -
arbeitsvertraglichen [X.]eschränkungen vom angestell-ten Rechtsanwalt und seinen Arbeitgebern eingehalten werden. Es reicht daher nicht aus, wenn ein solcher Vertrag vorgelegt wird; vielmehr muss der Vertrag schon über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei "gelebt" worden sein (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 -
AnwZ ([X.]) 67/08, [X.]RAK-Mitt. 2010, 129
Rn. 12; vom 6. September 2011 -
AnwZ ([X.]) 5/11, juris Rn. 5; vom 4. April 2012 -
AnwZ ([X.]) 62/11, juris Rn. 7 und vom 22. Mai 2013 -
AnwZ ([X.]) 73/12, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen waren vorliegend zu dem nach der Senatsrechtsprechung maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens nicht gegeben.

7
-
6
-

IV.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Remmert
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.02.2014 -
1 [X.] 44/13 -

8

Meta

AnwZ (Brfg) 32/14

24.02.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 32/14 (REWIS RS 2015, 15098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15098

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