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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 32/12
vom
23. Oktober 2012
in dem
Insolvenzantragsverfahren
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr. [X.], [X.],
die Richterin [X.], den Richter Dr. Pape
und
die Richterin Möhring
am 23. Oktober 2012
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigten Rechtsmittel
gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 17. August 2012 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§
114 Satz 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] ist nicht statthaft. Weder ist dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt
(§
4 [X.] iVm §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO) noch hat
das Landgericht [X.] sie in dem Be-schluss
vom 17. August 2012 zugelassen
(§
4 [X.] iVm
§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO).
Weitere Rechtsbehelfe zum [X.] gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] gibt es nicht. Insbesondere ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel weder statthaft (vgl. [X.], Beschluss
1
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3
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3
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vom 7. März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133) noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. [X.] 107, 395).
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.02.2012 -
3 IN 167/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 17.08.2012 -
11 [X.] -
Meta
23.10.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. IX ZA 32/12 (REWIS RS 2012, 2080)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2080
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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