Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. IX ZA 31/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2069

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 31/12
vom

23. Oktober 2012

in dem
Insolvenzantragsverfahren

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter
Raebel,
die Richterin [X.], den Richter Dr.
Pape
und
die Richterin Möhring

am 23. Oktober
2012
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigten Rechtsmittel
gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 2. August 2012 wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§
114 Satz 1 ZPO).

Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] ist nicht statthaft. Weder ist dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§
4 [X.] iVm §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO) noch hat
das Landgericht [X.] sie in dem Be-schluss vom 2. August 2012 zugelassen

4 [X.] iVm
§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2
ZPO).

Weitere Rechtsbehelfe zum [X.] gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] gibt es nicht. Insbesondere ist

1
2
3
-

3

-
auch ein außerordentliches Rechtsmittel weder statthaft (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133) noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. [X.] 107, 395).

Kayser
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.02.2012 -
3 IN 167/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 02.08.2012 -
11 [X.] -

Meta

IX ZA 31/12

23.10.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. IX ZA 31/12 (REWIS RS 2012, 2069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2069

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