Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.06.2013, Az. XII ZB 359/11

12. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5332

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rechtsbeschwerdeverfahren: Abgabe einer Erledigungserklärung durch die Partei oder ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten


Tenor

Die Kosten des [X.] werden gegeneinander aufgehoben.

Wert: 83.832 €.

Gründe

1

Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2013 das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

2

Nach der Rechtsprechung des [X.] kann sich in Ausnahmefällen die übereinstimmende Erledigungserklärung beider [X.]en allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren beziehen (vgl. [X.] Beschluss vom 17. September 2008 - [X.]/08 - NJW 2009, 234 Rn. 4 mwN). Dabei kann die Erledigungserklärung im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem [X.] von der [X.] persönlich oder deren zweitinstanzlichem Prozessbevollmächtigten abgegeben werden. Einer Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) bedarf es hierfür nicht (vgl. [X.] Beschluss vom 24. Oktober 2011 - [X.]/09 - NJW-RR 2010, 688 Rn. 6).

3

Über die Kosten des [X.] war entsprechend § 91 a ZPO wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden, nachdem sich die [X.]en auf eine entsprechende Kostenregelung geeinigt haben.

[X.]                                   Schilling

             [X.]

Meta

XII ZB 359/11

05.06.2013

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 2. März 2011, Az: 8 U 217/07 (10)

§ 78 Abs 1 S 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.06.2013, Az. XII ZB 359/11 (REWIS RS 2013, 5332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5332

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 359/11 (Bundesgerichtshof)


KZB 16/21 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerdeverfahren nach Richterablehnung: Gehörsverletzung bei Unterstellung einer tatsächlich nicht abgegebenen prozessualen Erklärung; Besorgnis der Befangenheit …


VIII ZB 44/20 (Bundesgerichtshof)

Kostenverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung zur Klärung einer materiell-rechtlichen Frage; Anlass zur Erhebung einer …


I ZB 83/19 (Bundesgerichtshof)

(Anwendbarkeit des § 547 Nr. 4 ZPO bei Fortfall des Bevollmächtigten im Parteiprozess)


VI ZB 17/13 (Bundesgerichtshof)

Kostentragungspflicht des Klägers bei Klagerücknahme wegen Erledigung der Hauptsache nach Rechtshängigkeit


Referenzen
Wird zitiert von

XII ZB 359/11

Zitiert

IX ZR 244/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.