Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2005, Az. 3 StR 342/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1306

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 18. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen Mordes
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat: a) [X.] der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist jedenfalls unbe-gründet. Angesichts der Gefährlichkeit der Tätergruppe, die ein Tötungsdelikt begangen und später sogar einen der Mittäter ermordet hat, liegt eine Gefähr-dung des Lebens des Hinweisgebers auf der Hand. b) Die [X.] ist unbegründet, da nichts drängte, die Zeugin [X.]persönlich zu vernehmen. Sie kann nur etwas darüber berichten, was ihr der Mittäter [X.]zum Tathergang erzählt hat. Da er ihr eine ersicht-lich unzutreffende Version eines durch das Eingreifen der [X.] Polizei mit [X.] unterbundenen [X.] anstelle eines ge-meinschaftlich mit anderen durchgeführten [X.] geschildert hat, [X.] auch ein näheres Nachfragen zu den Einzelheiten dieser falschen [X.] 3 - lung den tatsächlichen Hergang nicht besser aufzuklären. Insbesondere [X.] das angebliche Weglaufen des Angeklagten vor einer mit Schusswaffen vorgehenden Polizeieinheit einen völlig anderen Sinnzusammenhang, als ihn die Revision für sich in Anspruch nimmt ([X.] von einem gemein-sam gefassten [X.] angesichts einer unvorhergesehenen Gewalteskalation der Mittäter). [X.]

von [X.]

Becker

Meta

3 StR 342/05

18.10.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2005, Az. 3 StR 342/05 (REWIS RS 2005, 1306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1306

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.