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PDF anzeigen [X.] vom 18. Oktober 2005 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat: a) [X.] der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist jedenfalls unbe-gründet. Angesichts der Gefährlichkeit der Tätergruppe, die ein Tötungsdelikt begangen und später sogar einen der Mittäter ermordet hat, liegt eine Gefähr-dung des Lebens des Hinweisgebers auf der Hand. b) Die [X.] ist unbegründet, da nichts drängte, die Zeugin [X.]persönlich zu vernehmen. Sie kann nur etwas darüber berichten, was ihr der Mittäter [X.]zum Tathergang erzählt hat. Da er ihr eine ersicht-lich unzutreffende Version eines durch das Eingreifen der [X.] Polizei mit [X.] unterbundenen [X.] anstelle eines ge-meinschaftlich mit anderen durchgeführten [X.] geschildert hat, [X.] auch ein näheres Nachfragen zu den Einzelheiten dieser falschen [X.] 3 - lung den tatsächlichen Hergang nicht besser aufzuklären. Insbesondere [X.] das angebliche Weglaufen des Angeklagten vor einer mit Schusswaffen vorgehenden Polizeieinheit einen völlig anderen Sinnzusammenhang, als ihn die Revision für sich in Anspruch nimmt ([X.] von einem gemein-sam gefassten [X.] angesichts einer unvorhergesehenen Gewalteskalation der Mittäter). [X.]
von [X.]
Becker
Meta
18.10.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2005, Az. 3 StR 342/05 (REWIS RS 2005, 1306)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1306
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