Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. IX ZR 29/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 295

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 3. Dezember 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] §§ 16, 17; [X.] § 313 Abs. 2 a) [X.] wird durch die Eröffnung des vereinfachten In-solvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. b) Nach der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann ein laufender Gläubigeranfechtungsprozess vom Gläubiger zugunsten der Insolvenzmasse fortgesetzt werden. [X.], [X.]eil vom 3. Dezember 2009 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2009 durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 28. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin hat gegen den Ehemann der Beklagten (fortan: Schuldner) eine titulierte Forderung in Höhe von [X.] •. Die Beklagte ist Eigentümerin eines hälftigen Miteigentumsanteils, den ihr der Schuldner mit notariellem [X.] vom 29. Dezember 1998 übertragen hat. 1 Mit ihrer am 31. August 2004 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die Duldung der Zwangsvollstreckung in den hälftigen Mitei-gentumsanteil wegen ihrer Forderung verlangt. Am 14. Februar 2006 ist das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Nach mündlicher Verhandlung am 1. März 2006 hat das [X.] die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt, die Verurteilung aber auf § 133 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 313 Abs. 2 [X.] gestützt. Im Beru-fungsverfahren hat die Klägerin auf einen gerichtlichem Hinweis hin die [X.] - gewähr des hälftigen Miteigentumsanteils an die im Verbraucherinsolvenzver-fahren über das Vermögen des Schuldners bestellte Treuhänderin verlangt. Die Berufung der Beklagten ist nach Maßgabe des neuen Antrags zurückgewiesen worden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klageänderung sei zulässig, weil der geänderte Antrag auf denselben Tatsachen [X.] wie die zunächst er-hobene Klage; er sei lediglich an die Rechtsfolgen einer Insolvenzanfechtung gemäß §§ 133, 313 Abs. 2 [X.] anzupassen. Der Anspruch der Klägerin folge aus § 133 Abs. 1 [X.]. Die Klägerin sei gemäß § 313 Abs. 2 [X.] berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Die Übertragung des hälftigen Anteils ha-be die Gläubiger benachteiligt. Sie sei inkongruent gewesen, weil die Beklagte keinen Anspruch auf sie gehabt habe. Die Inkongruenz stelle ein erhebliches Beweisanzeichen für einen [X.] dar. Im Zeitpunkt der Übertragung am 29. Dezember 1998 habe sich der Schuldner in wirtschaft-lichen Schwierigkeiten befunden. Dass die Übertragung eine reine Vorsichts-maßnahme für den Fall, dass etwas passiere, habe sein sollen, stehe der An-nahme einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht entgegen. Die Beklagte 4 - 4 - habe die Inkongruenz der Übertragung gekannt, was den Schluss auf ihre Kenntnis vom [X.] zulasse.
I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 5 1. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin auch nach der Er-öffnung des [X.] über das Vermögen des [X.] zur Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs berechtigt (§ 313 Abs. 2 Satz 1 [X.] in entsprechender Anwendung). 6 a) Wer in einem Insolvenzverfahren, in dem kein Insolvenzverwalter be-stellt worden ist, bereits rechtshängige [X.] weiter gel-tend machen kann, regeln weder die [X.] noch das [X.]. Die Vorschrift des § 313 Abs. 2 Satz 1 [X.], nach welcher nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt ist, Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 [X.] anzufechten, betrifft (unmittelbar) nur die Insol-venzanfechtung, nicht die Gläubigeranfechtung ([X.], [X.] 10. Aufl. § 16 Rn. 10; [X.]. in [X.], [X.] 3. Aufl. § 51 Rn. 21). Die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes, nach denen der Insolvenzverwalter [X.] ist, die von den [X.] erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 [X.]), und ein im Zeitpunkt der Eröffnung rechtshängiges Verfahren unterbrochen ist und nur vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden kann (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]), setzen einen In-solvenzverwalter voraus. Sie finden auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren, in 7 - 5 - dem die Aufgaben des Insolvenzverwalters von dem Treuhänder wahrgenom-men werden (§ 313 Abs. 1 Satz 1 [X.]), also keine (unmittelbare) Anwendung. [X.] und Anfechtungsgesetz sind in diesem Punkt nicht hinrei-chend aufeinander abgestimmt worden. Die Materialien zu §§ 16, 17 [X.] n.F. einerseits, § 313 Abs. 1 [X.] alter und neuer Fassung andererseits lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber das Problem der im Zeitpunkt der Eröffnung eines [X.] rechtshängigen Gläubigeranfechtungs-ansprüche gesehen hat und einer Lösung zuführen wollte (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 353 RegE-[X.]; BT-Drucks. 12/3803, [X.] zu §§ 16, 17 [X.] n.F.; BT-Drucks. 14/5680, [X.] zu § 313 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der [X.] [X.] und anderer Gesetze vom 26. Okto-ber 2001, [X.] I 2710). b) Diese Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung des § 313 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf die in §§ 16, 17 [X.] geregelten Fälle zu schlie-ßen. 8 [X.]) Der Wortlaut der bereits genannten Vorschriften des § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] und des § 313 Abs. 1 Satz 1 [X.] lässt allerdings zunächst eine andere Lösung zu, nämlich die, dass der Treuhänder etwaige [X.] geltend zu machen hat (so etwa [X.] Z[X.] 2007, 334, 335; [X.]/[X.], [X.] § 129 Rn. 296 a.E.). § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] überträgt dem Insolvenzverwalter die Verfolgung der von den [X.] erhobenen Anfechtungsansprüche; im vereinfachten Insolvenzverfahren werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters gemäß § 313 Abs. 1 Satz 1 [X.] vom Treuhänder wahrgenommen. Diese Lösung begegnet jedoch systemati-schen Bedenken. § 313 Abs. 2 [X.] ordnet an, dass Anfechtungsansprüche nach der [X.] nicht vom Treuhänder geltend zu machen sind. [X.] - 6 - ständig ist vielmehr jeder einzelne Insolvenzgläubiger. Der Treuhänder ist zur Insolvenzanfechtung nur befugt, wenn ihn die Gläubigerversammlung entspre-chend beauftragt. Dass diese Beschränkung für die Gläubigeranfechtung im Insolvenzverfahren nicht gelten sollte, wäre schwer zu verstehen. Mit der [X.] auf die Gläubiger sollte eine Vereinfachung des Verfahrens und eine kostengünstige Abwicklung ermöglicht werden (BT-Drucks. 12/7302, [X.]). Das gilt für die im Insolvenzverfahren fortgesetzte Gläubigeranfechtung ebenso. Die Regelung des § 313 Abs. 2 Satz 1 [X.] wur-de außerdem von der Überzeugung getragen, die Gläubiger seien motiviert und in der Lage, selbst die Anfechtung durchzuführen (vgl. BT-Drucks. 14/5680, [X.]). Das gilt für einen im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Gläubigeranfechtungsrechtsstreit sogar im besonderen Maße; denn wer einen Prozess begonnen hat, wird ihn regelmäßig auch zum Ende führen wollen. [X.]) Anwendung findet folglich nicht die Vorschrift des § 313 Abs. 1 [X.] (unmittelbar), sondern diejenige des § 313 Abs. 2 [X.] (analog). 10 (1) In der bereits zitierten Entscheidung des [X.] ([X.]O) sowie in der Kommentarliteratur, die sich mit der Gläubigeranfechtung im vereinfachten Insolvenzverfahren befasst, wird eine Anwendung des § 313 Abs. 2 [X.] auf Fälle des nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterbrochenen Gläubigeranfechtungs-rechtsstreits mit dem Hinweis abgelehnt, die Vorschrift betreffe nur die Insol-venzanfechtung ([X.] in [X.], [X.]O; für eine Anfechtungsbefugnis des einzelnen Gläubigers gemäß § 313 Abs. 2 [X.] im unterbrochenen Gläubiger-anfechtungsprozess dagegen HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 129 Rn. 89 bei [X.]. 401; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 129 Rn. 20 a.E.; HmbKomm-[X.]/Rogge, 3. Aufl. vor §§ 129 ff Rn. 7). Über eine entsprechende Anwendung dieser [X.] - 7 - schrift ist damit jedoch noch nichts gesagt. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Analogie liegen vor. Der Fall ist vom Gesetzgeber weder bedacht noch geregelt worden. Die Überlegungen, welche den Gesetzgeber bewogen haben, das (Insolvenz-) Anfechtungsrecht im vereinfachten Insolvenzverfahren dem einzelnen Gläubiger zu übertragen, treffen auch den Fall des bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits laufenden [X.]. Der [X.], welcher bereits einen Anfechtungsprozess nach den Vorschrif-ten des Anfechtungsgesetzes angestrengt hat, wird sogar eher als ein sonstiger Insolvenzgläubiger —motiviert und in der [X.] (vgl. BT-Drucks. 12/7302, [X.]) sein, den Prozess fortzusetzen und zu Ende zu führen. Die Interessen der Gläubigergesamtheit werden - ebenso wie im Regelinsolvenzverfahren - da-durch gewahrt, dass der Gläubiger auf Leistung an den Treuhänder, also zur Insolvenzmasse antragen muss. Da die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 313 Abs. 1 [X.] ausscheidet, könnte - falls man auch die Analogie zu § 313 Abs. 2 [X.] ablehnt - ein durch die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbrochener Gläubigeranfechtungspro-zess während der Dauer des Insolvenzverfahrens überhaupt nicht aufgenom-men und fortgesetzt werden. Der Gesetzgeber der [X.] wollte [X.] das Anfechtungsrecht schlagkräftiger ausgestalten, als es unter der Kon-kursordnung war (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.]; 14/5680, [X.]). Mit diesem Ziel stünde nicht im Einklang, wenn die im laufenden Anfechtungsrechtsstreit aufgewandten Kosten und bereits erzielten Ergebnisse nicht verwertet werden könnten, sondern neu geklagt werden müsste. (2) Anlass, die Anfechtungsbefugnis entsprechend § 313 Abs. 2 Satz 3 [X.] auf den von der Gläubigerversammlung zu beauftragenden Treuhänder zu beschränken (so wohl MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 204), gibt es nicht. Die Vorschrift des § 313 Abs. 2 Satz 3 [X.] ist erst durch das [X.] - zur Änderung der [X.] und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 ([X.] I 2710) in die [X.] eingefügt worden. Bis zum Inkraft-treten dieses Gesetzes waren im vereinfachten Insolvenzverfahren ausschließ-lich die Gläubiger anfechtungsberechtigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Ge-setzgeber sie von der Weiterverfolgung [X.] ausschließen wollte, gibt es nicht. Die Vorschrift des § 313 Abs. 2 Satz 3 [X.], welche der Gläubigerversammlung gestattet, den Treuhänder mit der Anfechtung zu beauftragen, sollte die Verfolgung von Anfechtungsansprü-chen erleichtern, nachdem sich herausgestellt hatte, dass es für den einzelnen Insolvenzgläubiger wenig lohnend und wegen fehlender Informationsrechte ge-genüber dem Schuldner und dem Auseinanderfallen von Prozessführungsbe-fugnis und der materiellen Verfügungsbefugnis über das Recht auch praktisch schwierig ist, eine Insolvenzanfechtungsklage zu erheben (BT-Drucks. 14/5680, [X.]). Sie dient damit ebenfalls dem Anliegen des Gesetzgebers der Insol-venzordnung, das Anfechtungsrecht zu stärken. [X.] war es Ziel des [X.], die Durchsetzung von [X.] durch einzelne Gläubi-ger zu erschweren oder gar zu verhindern. Eine andere Frage ist, ob die Gläubigerversammlung im vereinfachten Insolvenzverfahren berechtigt ist, entsprechend § 313 Abs. 2 Satz 3 [X.] den Treuhänder mit der Aufnahme eines Rechtsstreits über einen Einzelanfech-tungsanspruch zu beauftragen. Auf diese Frage kommt es hier nicht an; sie dürfte indes ohne weiteres zu bejahen sein. 13 2. Die Eröffnung des [X.] über das Vermö-gen des Schuldners stand einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegen. 14 - 9 - a) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der vorliegende Rechtsstreit unterbrochen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Vorinstanzen haben angenommen, diese Vorschrift sei im Hinblick auf die Regelung des § 313 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht anwendbar, so dass eine Unterbrechung nicht einge-treten sei. Diese Ansicht trifft indes nicht zu. Der Wortlaut der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz [X.] ist eindeutig. Ist das Verfahren über den Anfechtungsan-spruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, wird es unterbrochen. Eine Ausnahme für den Fall, dass nicht das Regel-, son-dern das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. auch [X.] FamRZ 2005, 1746). Die (entsprechend [X.], s.o.) Regelung des § 313 Abs. 2 Satz 1 [X.] lässt die Unterbre-chung des Prozesses über den Anfechtungsanspruch auch nicht entbehrlich werden. Zwar tritt im Falle eines [X.] kein Partei-wechsel ein. Sinn und Zweck der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.] wie derjenigen des § 240 ZPO) ist es jedoch, dem Insolvenzverwalter Gele-genheit zur Prüfung zu gewähren, ob sich die Fortsetzung des Prozesses für die Masse lohnt (vgl. [X.], [X.]. v. 7. Dezember 2006 - [X.], [X.], 249 f Rn. 8). Ebenso muss der einzelne Gläubiger entscheiden können, ob er den Prozess nunmehr "[X.]", nämlich zugunsten der Masse, fort-führen möchte. Die Fortsetzung des nunmehr im Interesse der Gläubigerge-samtheit zu führenden Rechtsstreits kann ihm nur hinsichtlich der bis zur Unter-brechung entstandenen Kosten aufgedrängt werden (§ 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] analog); dass er das Risiko weiterer Kosten eingeht, obwohl er allenfalls anteilig am Ertrag des Prozesses teilhaben würde, kann hingegen nicht von ihm [X.] werden. Wegen der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verän-derten Sach- und Rechtslage, insbesondere der Neuorientierung an den Inte-ressen der Gläubigergesamtheit, tritt eine Unterbrechung eines Rechtsstreits gemäß § 240 ZPO auch bei Anordnung der Eigenverwaltung ein, in einem Fall 15 - 10 - also, in dem es ebenfalls nicht zu einem Parteiwechsel kommt ([X.], [X.]. v. 7. Dezember 2006, [X.]O). Für eine einschränkende Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht kein Anlass. 16 b) Die Klägerin hat den Rechtsstreit wirksam aufgenommen. [X.]) Die Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob dies den Parteien oder dem [X.] bekannt oder bewusst war (vgl. [X.] 66, 59, 61; [X.], [X.]. v. 21. Juni 1995 - [X.], [X.], 1607). Die Unterbrechung dauert bis zur [X.] an, die gemäß § 250 ZPO durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes zu erfolgen hat. Die Unterbrechung macht alle folgenden Prozesshandlungen wirkungslos. 17 [X.]) Das am 30. Juni 2006 verkündete landgerichtliche [X.]eil war [X.]. Das Insolvenzverfahren ist am 14. Februar 2006 eröffnet worden. Die mündliche Verhandlung, aufgrund derer das landgerichtliche [X.]eil ergangen ist, fand am 1. März 2006 statt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, näm-lich mit Verfügung vom 17. Mai 2005, wies das Gericht auf die Insolvenzeröff-nung sowie auf die Vorschrift des § 133 [X.] hin; nachdem die Beklagte die Ansicht vertreten hatte, nur noch —der [X.] dürfe anfechten, er-folgte ein weiterer Hinweis auf § 313 Abs. 2 [X.]. Die Klägerin äußerte sich insoweit nicht. Weder beantragte sie die Aufnahme des Rechtsstreits, noch gab sie eine sonstige Erklärung ab, die als Bitte um Fortsetzung des Rechtsstreits ausgelegt werden kann. 18 cc) Obwohl das trotz der Unterbrechung des Rechtsstreits ergangene [X.]eil wirkungslos war, war die Berufung der Beklagten zulässig. Ein im unter-19 - 11 - brochenen Rechtsstreit ergangenes [X.]eil ist unwirksam, aber nicht nichtig, und kann mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel angegriffen werden, um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern ([X.] 66, 59, 61). Die Beklagte hat ihre Berufung zwar nicht auf die Missachtung der Unterbrechung des Rechtsstreits gestützt, sondern sich sachlich mit dem zuerkannten Anspruch, insbesondere mit Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis der Klägerin, auseinander-gesetzt. An der Zulässigkeit der Berufung ändert dies indes nichts. [X.]) In der durch die zulässige Berufung der Beklagten eröffneten [X.] hat die Klägerin den Rechtsstreit wirksam aufgenommen. [X.] das [X.] im [X.]eil vom 30. Juni 2006 ausgeführt hatte, der [X.] sei im Hinblick auf § 313 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht unterbrochen, und die Beklagte dies nicht beanstandet hatte, hat die Klägerin zwar nicht ausdrücklich die Aufnahme des [X.] erklärt. Sie hat jedoch mit Schriftsatz vom 24. November 2006 ihren Antrag auf Leistung an die Treuhänderin umgestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Rechtsstreit trotz der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger fort-setzen wollte. Das reicht aus. Der Schriftsatz ist der Beklagten am 29. Novem-ber 2006 zugestellt worden. 20 ee) Die Klägerin - die jetzt [X.] ist - war zur Aufnahme des Rechtsstreits berechtigt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] analog). Insoweit gelten die gleichen Überlegungen wie hinsichtlich der Berechtigung, den Anspruch aus Gläubigeranfechtung auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners geltend zu machen. 21 3. Grundlage des in der letzten mündlichen Verhandlung in der [X.] geltend gemachten Anspruchs ist § 133 Abs. 1 [X.]. In dem 22 - 12 - Schriftsatz, welcher die Neufassung des Klageantrags enthält, hat die Klägerin auch zum Ausdruck gebracht, die Anfechtung nunmehr auf die Vorschriften der [X.] stützen zu wollen. Insoweit unterscheidet sich der [X.] von demjenigen, welcher der Senatsentscheidung [X.] 143, 246, 252 ff zugrunde lag. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens folgt aus § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Kann der Verwalter - oder im vereinfachten Insolvenzverfahren der Gläubiger - die Aufnahme des Gläubigeranfechtungsprozesses ablehnen und eine neue, auf Vorschriften der [X.] gestützte Anfechtungs-klage erheben, muss er solche Ansprüche auch im anhängigen und von ihm aufgenommenen Rechtsstreit geltend machen können, sei es zusätzlich zum Anspruch aus § 11 [X.], sei es an dessen Stelle ([X.], [X.] 10. Aufl. § 17 Rn. 10; [X.], [X.]. § 13 [X.]. 15, S. 353 Mitte). Die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, was die Revi-sion zu Recht nicht in Zweifel zieht. 4. Rechtsfolge des Anspruchs aus § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Rückgewähr des anfechtbar weggegebenen Vermögensgegen-standes zur Masse. Die Beschränkung auf denjenigen Teil des Gegenstandes,
23 - 13 - der zur Befriedigung des anfechtenden Gläubigers erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]), entfällt (vgl. § 17 Abs. 2 [X.]). Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.06.2006 - 27 O 16607/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 15 U 4273/06 -

Meta

IX ZR 29/08

03.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. IX ZR 29/08 (REWIS RS 2009, 295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 295

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