Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.08.2010, Az. VII B 83/10

7. Senat | REWIS RS 2010, 3748

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bei hinreichendem Vollstreckungsschutz durch das Zivilrecht - Aufnahme eines aufgrund der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbrochenen Einspruchsverfahrens)


Leitsatz

1. NV: Der Antrag des Finanzamts auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.

2. NV: Die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 361 AO und § 69 Abs. 3 FGO stehen wegen ihrer unterschiedlichen Ausgestaltungen und Folgen gleichwertig nebeneinander.

3. NV: Eine Unterbrechung des Aussetzungsverfahrens nach § 17 Abs. 1 AnfG kommt nicht in Betracht, wenn ein Antrag nach § 361 AO bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Finanzamt abgelehnt worden ist und der Antragsteller dagegen keinen Einspruch eingelegt hat.

4. NV: Erwirkt das Finanzamt erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, ist die Eintragung unwirksam.

5. NV: Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Duldungsbescheids nach § 69 Abs. 3 FGO fehlt jedenfalls dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot des § 89 InsO greift, eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangte Sicherung nach § 88 InsO unwirksam ist und einstweiliger Rechtsschutz auf dem Zivilrechtsweg erlangt werden kann.

Tatbestand

1

I. Die Ehefrau des Antragstellers und Beschwerdegegners (Antragsteller) schuldet dem Bundesland [[[X.].].] und Umsatzsteuern nebst steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von … €. Mit notariellem Vertrag vom 5. Juli 1991 übertrug der Antragsteller ein ihm von seinen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenes Grundstück auf seine Ehefrau. Unter § 3 dieses Vertrages einigten sich die Parteien auf eine unentgeltliche Rückübertragung für den Fall der Scheidung. Unter § 4 vereinbarten sie ein Veräußerungs- und Belastungsverbot. Am 26. Juni 1996 wurde zu Gunsten des Antragstellers eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Mit notarieller Erklärung vom 29. Juli 2008 bestellte die Ehefrau des Antragstellers zu dessen Gunsten an dem Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 20.000 € [[[X.].].] Zinsen. Schließlich erfolgte mit notarieller Vereinbarung vom 19. November 2008 eine Rückübertragung des Grundstücks an den Antragsteller. Diese Übertragung des Eigentums an dem Grundstück focht der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --[[X.].]--) gemäß § 4 des Gesetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens --Anfechtungsgesetz-- ([[[X.].].]) an und erließ am 18. Mai 2009 einen auf § 191 der Abgabenordnung (AO) gestützten [[[X.].].]. In diesem wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass er aufgrund des Rückgewährsanspruchs aus § 11 [[[X.].].] in Höhe von … € die Vollstreckung wegen dieses Betrags in das Grundstück zu dulden habe und dass durch die vollzogene Schenkung des Grundstücks das Bundesland [[X.].] als Gläubiger benachteiligt worden sei. Dagegen legte der Antragsteller Einspruch ein. Zugleich stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des [[[X.].].]s, den das [[X.].] ablehnte.

2

Am 13. Juli 2009 stellte die Ehefrau des Antragstellers einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2009 eröffnete das Amtsgericht (AG) das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ehefrau des Antragstellers. Wenige Tage zuvor hatte das [[X.].] am 13. Oktober 2009 beim AG einen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek gestellt. Unter Hinweis auf diesen Antrag stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 beim Finanzgericht ([[X.].]) einen Antrag auf AdV des [[[X.].].]s. Am 17. Februar 2010 trug das AG im Wege des [[X.].] im Grundbuch eine [[X.].] ein.

3

Das [[X.].] setzte die Vollziehung des [[[X.].].]s bis zu einer Entscheidung des [[X.].] über den Einspruch aus. Zugleich hob es die Vollziehungsmaßnahme der Eintragung einer [[X.].] auf. Dabei vertrat es die Auffassung, dass das Aussetzungsverfahren trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gemäß § 17 [[[X.].].] unterbrochen sei. Da die [[X.].] erst nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens eingetragen worden sei, sei diese Maßnahme nach § 89 der Insolvenzordnung ([[X.].]) unwirksam, folglich sei die Buchposition herauszugeben bzw. zu löschen. Abzustellen sei auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des [[[X.].].]s, da nur dieser Verfahrensgegenstand sei. Es sprächen zwar gute Gründe dafür, anzunehmen, dass ein Anfechtungsgrund gegeben sein könne, ernstliche Zweifel ergäben sich aber daraus, dass dieser Bescheid auf Leistung aus dem Grundstück an das Bundesland [[X.].] gerichtet sei. Nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens sei das [[X.].] grundsätzlich auf die Anmeldung der Forderung zur Tabelle verwiesen. In entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 [[X.].] müsse das [[X.].] in diesem Fall auf Leistung an den Treuhänder, also zur Insolvenzmasse, antragen (Urteil des [X.] --BGH-- vom 3. Dezember 2009 I[[X.].] ZR 29/08, [X.]/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2010, 269). Dem entspreche weder der angefochtene [[[X.].].] noch die Eintragung der Sicherungshypothek.

4

Dagegen richtet sich die vom [[X.].] zugelassene Beschwerde des [[X.].], das die Aufhebung der Entscheidung des [[X.].] beantragt. Den zugleich gestellten Antrag, die Aufhebung der Vollziehungsmaßnahme der Eintragung der [[X.].] bis zur Entscheidung des [X.] ([X.]) über die Beschwerde auszusetzen, hat das [[X.].] abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 17. Juni 2010 [X.]/10 als unbegründet zurückgewiesen.

5

Zur Begründung der vorliegenden Beschwerde trägt das [[X.].] vor, dass der Antrag auf AdV deshalb unzulässig sei, weil dem Antragsteller infolge der Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens gemäß § 17 [[[X.].].] das Rechtsschutzinteresse fehle. Die Unterbrechung erstrecke sich auch auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ([[[X.].].], [[[X.].].], § 17 Rz 14). Ausdrücklich habe das [[X.].] mehrmals zugesichert, auf Grundlage der Sicherungshypothek keine Zwangsmaßnahmen vorzunehmen. Auch sei mit Schreiben vom 16. März 2010 der Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ([X.]) zugestimmt worden. Durch die inzwischen erfolgte Eintragung des Widerspruchs im Grundbuch sei der Antragsteller umfassend geschützt. Obwohl der Antrag auf Eintragung der [[X.].] einen Verwaltungsakt darstelle, habe der Antragsteller dagegen kein Rechtsmittel eingelegt. Zudem bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen [[[X.].].]s. Die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestands des § 4 [[[X.].].] seien im Streitfall erfüllt. Eine entgeltliche Übertragung des Grundstücks liege nicht vor. Insbesondere sei die Rückübertragung nicht in Erfüllung der Verpflichtung aus der Rückauflassungsvormerkung erfolgt. Die Ehefrau habe das Grundstück selbst nicht ohne Zustimmung des Antragstellers belastet oder veräußert. Eine unbillige Härte liege im Streitfall nicht vor. Die vom [[X.].] angeordnete Aufhebung der Vollziehungsmaßnahme stelle sich als eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.

Entscheidungsgründe

6

II. [[X.].] [[X.].] ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

7

1. Wie das [[X.].] zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich der Antrag des Antragstellers auf [X.] auf den [[X.].] vom 18. Mai 2009 und nicht auf den Antrag des [[X.].] auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter den im Streitfall gegebenen Umständen einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1997 [[X.].]/97, [[X.].] 1997, 830, und vom 6. November 1990 [[X.].]/90, [[X.].] 1991, 608, sowie Hohrmann in [[X.].]/[[X.].]/[[X.].], § 322 [[X.].] Rz 49, m.w.[[X.].]). Rechtsmittel gegen den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek hat der Antragsteller jedoch nicht eingelegt und diesbezüglich vorläufigen Rechtsschutz auch nicht begehrt. Wie er mit Schriftsatz vom 2. August 2010 mitgeteilt hat, hat das [[X.].] inzwischen die Bewilligung zur Löschung der Sicherungshypothek erteilt.

8

Im Streitfall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Juni 2009 gegen den am 18. Mai 2009 erlassenen [[X.].] Einspruch eingelegt, über den das [[X.].] noch nicht entschieden hat. Inzwischen ist mit Beschluss des AG vom 19. Oktober 2009 das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ehefrau des Antragstellers eröffnet worden. Dies führt in analoger Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] zu einer Unterbrechung des [[X.].] über den angefochtenen [[X.].] im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ([[X.].], a.a.[[X.].], § 17 Rz 4). Ab diesem Zeitpunkt ist, wie der [[X.].] in [[X.].], 269 entschieden hat, im Gegensatz zum normalen Insolvenzverfahren in entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 Satz 1 [[X.].] der Gläubiger berechtigt, das unterbrochene Verfahren gegen Kostenerstattung fortzusetzen und den Anfechtungsanspruch geltend zu machen. Jedoch gehört infolge des [[X.].] nach § 11 [[X.].] der Anfechtungsanspruch, d.h. z.B. der Anspruch auf Rückgewähr eines anfechtbar übereigneten Vermögensgegenstandes, nunmehr zur Insolvenzmasse.

9

2. Im Streitfall hat das [[X.].] durch Zustellung eines beim Insolvenzgericht nach § 250 der Zivilprozessordnung (ZPO) einzureichenden Schriftsatzes (vgl. zu diesem Erfordernis [[X.].]-Urteil in [[X.].], 269) nicht angezeigt, dass es als Gläubiger das Verfahren nunmehr "[[X.].]" zugunsten der Masse fortführen möchte. Vielmehr hat es nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens lediglich gegenüber der für das Grundbuch zuständigen Stelle erklärt, dass der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek zu Gunsten des Bundeslandes [X.] aufrechterhalten werde. Eine Aufnahme des nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] unterbrochenen Verfahrens ist somit nicht erfolgt, das deshalb weiterhin unterbrochen ist.

Die Unterbrechung des Verfahrens hat gemäß § 249 Abs. 2 ZPO zur Folge, dass von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommene Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung sind. Darüber hinaus gilt das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 [[X.].]. Für die Dauer des Insolvenzverfahrens sind Vollstreckungsmaßnahmen in die Insolvenzmasse unzulässig.

3. Für eine Anwendung von § 17 Abs. 1 [[X.].] auf die vom Antragsteller angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Folge der Unterbrechung der Verfahren ist kein Raum. Der beim [[X.].] nach § 361 [[X.].] gestellte Antrag auf [X.] wurde von der Unterbrechung nicht betroffen, denn das [[X.].] hat den Antrag noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt. Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2009 einen weiteren Antrag auf [X.] beim [[X.].] gestellt. Zutreffend hat das [[X.].] den Antrag als einen solchen nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ([[X.].]O) ausgelegt. Die Verfahren nach § 361 [[X.].] und § 69 Abs. 3 [[X.].]O stehen nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 69 [[X.].]O wegen ihrer unterschiedlichen Ausgestaltungen und Folgen gleichwertig nebeneinander (Beschluss des Großen Senats des [X.] vom 24. Juni 1985 GrS 1/84, [X.]E 144, 124, [X.] 1985, 587; Gräber/[[X.].], Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 12, und [[X.].]/[X.], [[X.].], 10. Aufl., § 361 Rz 40, m.w.[[X.].]). Folglich hat das [[X.].] in der Rechtsbehelfsbelehrung des die [X.] ablehnenden Bescheids darauf hingewiesen, dass der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags Einspruch einlegen oder einen Antrag nach § 361 Abs. 5 [[X.].] i.V.m. § 69 Abs. 7 [[X.].]O beim [[X.].] stellen könne. Die Frage einer Unterbrechung eines Aussetzungsverfahrens nach § 17 Abs. 1 [[X.].] kann sich somit nicht stellen, wenn ein Antrag nach § 361 [[X.].] bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom [[X.].] abgelehnt worden ist und der Antragsteller dagegen keinen Einspruch einlegt, sondern sein Rechtsbegehren erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einem beim [[X.].] gestellten Antrag nach § 69 Abs. 3 [[X.].]O weiterverfolgt. So liegt es im Streitfall. Somit ist eine Unterbrechung des Verfahrens lediglich hinsichtlich des [[X.].] in Bezug auf den [[X.].] eingetreten. Im vereinfachten Insolvenzverfahren kann das unterbrochene Verfahren nicht vom Schuldner, sondern nur vom [X.] wieder aufgenommen werden. Wie bereits ausgeführt, hat das [[X.].] das Verfahren nicht wieder aufgenommen und auch nicht erklärt, dass es keine Wiederaufnahme beabsichtige.

4. Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkte Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erweist sich als unwirksam. Auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren findet § 88 [[X.].] Anwendung; dies gilt auch für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Danach wird eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen, die ein Insolvenzgläubiger nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt hat, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Nach der Rechtsprechung des [[X.].] (Urteil vom 19. Januar 2006 I[X.] ZR 232/04, [[X.].]Z 166, 74) führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu, dass die Zwangshypothek gegenüber jedermann unwirksam wird. Dabei löst die [X.] des § 88 [[X.].] eine insolvenzrechtliche Verfügungsbeschränkung aus. Die Eintragung der Zwangshypothek im Grundbuch kann nach erfolgreicher Klage gemäß § 894 BGB oder aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 der Grundbuchordnung beseitigt werden. Einstweiliger Rechtsschutz ist durch Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nach § 899 BGB zu erlangen ([[X.].]-Urteil in [[X.].]Z 166, 74, 81). Nach den Ausführungen des [[X.].] hat der Antragsteller diesen Weg auch beschritten und außergerichtlich am 11. März 2010 um eine Bewilligung nach § 899 Abs. 2 BGB gebeten. Der Eintragung eines Widerspruchs hat das [[X.].] mit Schreiben vom 16. März 2010, d.h. noch vor der Entscheidung des [[X.].] über den Aussetzungsantrag, zugestimmt.

5. Bei dieser Sach- und Rechtslage bedurfte es jedenfalls bis zur vom [[X.].] inzwischen erteilten [X.] keines zweigleisigen Verfahrens. Das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot des § 89 [[X.].], die [X.] des § 88 [[X.].] sowie die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz auf dem Zivilrechtsweg zu erlangen, boten hinreichenden Schutz gegen eine Vollziehung des angefochtenen [[X.].]s. Für eine lediglich klarstellende Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung besteht danach kein Raum. Da dem Antragsteller somit das Rechtsschutzbedürfnis für das von ihm nach § 69 Abs. 3 [[X.].]O angestrengte Verfahren fehlt, kann die Entscheidung des [[X.].] keinen Bestand haben.

Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Befugnis des Antragstellers, sich durch den Antrag auf [X.] des angefochtenen [[X.].]s über die [[X.].] eingetretene Unterbrechung des Verfahrens über den Anfechtungsanspruch hinwegzusetzen. Denn das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr steht es mit dem angefochtenen [[X.].] in einem unmittelbaren Zusammenhang. Wenn es dem Antragsteller, wie ausgeführt, verwehrt ist, das unterbrochene Verfahren über den Anfechtungsanspruch aufzunehmen, ist schwerlich einzusehen, dass es ihm möglich sein soll, vor dem [[X.].] ein gerichtliches Verfahren in Bezug auf die Vollziehung des angefochtenen Bescheids anzustrengen, zumal das Insolvenzrecht ausreichenden Schutz vor einer Vollstreckung zugunsten eines [X.]s bietet. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da dem Antragsteller aus den genannten Gründen das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 [[X.].]O nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlt. Im Streitfall ist zudem zu berücksichtigen, dass das [[X.].] gemäß § 899 BGB der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zugestimmt hat. Auch hat das [[X.].] ausdrücklich zugesichert, keine Zwangsmaßnahmen auf Grundlage der Sicherungshypothek zu ergreifen.

Meta

VII B 83/10

30.08.2010

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 17. März 2010, Az: 3 V 930/09, Beschluss

§ 69 Abs 3 FGO, § 361 AO, § 17 Abs 1 S 1 AnfG, § 88 InsO, § 89 InsO, § 894 BGB, § 899 BGB, § 313 Abs 2 S 1 BGB, § 250 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.08.2010, Az. VII B 83/10 (REWIS RS 2010, 3748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3748

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII B 53/13 (Bundesfinanzhof)

Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Aufhebung der Vollziehung eines Duldungsbescheids, mit dem das FA eine …


VII B 65/19 (Bundesfinanzhof)

Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens


VII B 104/13 (Bundesfinanzhof)

(Unterbrechung des Finanzgerichtsprozesses des auf Duldung der Zwangsvollstreckung Inanspruchgenommenen infolge der Eröffnung eines "Bankruptcy-Verfahrens" gegen …


VII R 8/19 (Bundesfinanzhof)

Leistungsklage nach Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter aufgrund Anfechtung nach den Vorschriften des AnfG


2 V 440/15 (FG München)

(Rechtsschutzbedürfnis - Teilweise Erledigung der Hauptsache - Vorläufiger Rechtsschutz gegen: Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, Eintragung einer …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.