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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 219/10 vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2009 wird a) das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt, soweit der An-geklagte im Fall 13 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist; b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des ban-denmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen, davon in zehn Fällen in nicht geringer Menge, schuldig ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 22. April 2010 als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. In Übereinstimmung mit der Ansicht des [X.] in [X.] Antragsschrift schließt der Senat aus, dass die [X.] ange-sichts des Wegfalls der Einzelstrafe im Fall 13 der [X.] niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Der Schriftsatz des Verteidigers, Rechtsanwalt [X.], vom 17. Mai 2010 hat vorgelegen. [X.]Wahl Graf
Jäger Sander
Meta
19.05.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. 1 StR 219/10 (REWIS RS 2010, 6487)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6487
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