Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2013, Az. IV ZR 233/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6018

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BUNDES[X.]ERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 233/11

Verkündet am:

8. Mai 2013

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der [X.]eschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z:

nein

[X.]R: ja

B[X.]B § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk, [X.], § 328 Abs. 2

AVB Rechtsschutzversicherung (Leistungsausschluss betreffend Beteiligungen)

1.
Zur Zulässigkeit eines zwischen Versicherungsnehmerin und Versicherer rückwir-kend vereinbarten [X.] in einer [X.]ruppen-Rechtsschutz-versicherung.

2.
Der Leistungsausschluss in Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversi-m-menhang mit dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Beteiligungen" ist wirksam.

[X.], Urteil vom 8. Mai 2013 -
IV ZR 233/11 -
OL[X.] [X.]

L[X.] [X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.],
[X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2013

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 29. November 2011 wird auf Kosten
des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen aus einer [X.]ruppen-rechtsschutzversicherung. Er ist Mitglied der [X.] ([X.]), jetzt [X.] (im Folgenden: Versiche-rungsnehmerin),
die seit 1980 bei der Beklagten eine [X.]ruppenversiche-rung mit [X.] für ihre Mitglieder unterhält.

Seit 1995
lagen dem [X.] der Beklagten [X.]. Deren §
4 (3) lautet auszugsweise:

"Es besteht kein Rechtsschutz,

b)
der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen [X.]egenstand bei der Versicherung geltend ge-macht wird."
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-

Mit Schreiben der Versicherungsnehmerin
vom 14. November 1996 erhielt der Kläger unter anderem einen [X.] zuge-sandt.

In § 20 der Satzung der Versicherungsnehmerin
vom 26. Novem-ber 1996 heißt es:

"1.
Für die Mitglieder der [X.] ist als [X.]ruppenversicherung eine [X.]versicherung abgeschlossen, deren Versicherungsschutz sich auf alle Mitglieder er-

4.
Die Versicherungsbedingungen und Leistungen richten sich im einzelnen und im übrigen nach dem mit dem [X.] abgeschlossenen [X.]ruppenversiche-rungsvertrag und den Versicherungsbedingungen. Sie sind in dem [X.] enthalten, der dem Mitglied ausgehändigt wird."

Die Beklagte änderte in der Folgezeit mehrfach ihre Rechtsschutz-bedingungen. Zunächst schloss sie Verträge nach Maßgabe ihrer [X.], später ihrer [X.]/[X.] 2007
ab. Deren § 3 (2) Buchst. f)
enthält unter [X.])
folgenden neuen Risikoausschluss:

"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Inte

f)
in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel-
oder Wettver-trägen sowie Termin-
oder vergleichbaren Spekulationsge-schäften;

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[X.])
dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von

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Wertpapieren (z.B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile)

-
Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen

-
Beteiligungen;

Nach Feststellung
der
Vorinstanzen schlossen die Versicherungs-nehmerin
und die Beklagte am 27. August 2007 einen neuen [X.]ruppen-versicherungsvertrag, in dem es unter anderem heißt:

"[X.]rundlage dieses [X.]ruppenversicherungsvertrages sind im übrigen die

-
Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversiche-rung ([X.]/[X.] 2007)
-

"

In einer Zusatzvereinbarung zu diesem [X.] ist unter § 1 die folgende Regelung getroffen:

"[die Versicherungsnehmerin
und die Beklagte] sind sich darin e-winnzusagen, Kapitalanlagegeschäfte) erst für [X.] gelten, die ab dem 01.0neu vereinbarten [X.] gelten unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, d.h. sie [X.]n für alle ab dem 01.01.2008 gemeldeten Rechtsschutzfäl-le zum Tragen, auch wenn der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist."

Über die Änderungen in der [X.]versicherung in-formierte die Versicherungsnehmerin
ihre Mitglieder in der Juli-Ausgabe ihrer [X.]ewerkschaftszeitschrift "inform"
unter der Überschrift "Verbesse-rungen in der [X.]versicherung".

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1997 beteiligte
sich der Kläger mit zwei [X.] über 41.580 DM und 8.400 DM als atypischer stiller [X.]esellschafter an der [X.].

-Beteiligungs-Aktiengesellschaft (zu deren so genanntem Stei-germodell vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2005 -
II ZR 149/03, [X.], 763 -
juris Rn. 1).
Nachdem im Rahmen dieses Kapitalanlagemodells keine [X.]ewinne erzielt und die betroffenen [X.]esellschaften insolvent [X.], versuchte
der Kläger von den für das gescheiterte [X.] Verantwortlichen Schadensersatz zu erlangen. Die damit 2007 beauf-tragten Rechtsanwälte wandten sich erstmals mit Schreiben vom 9.
April 2008 an die Beklagte.
Ihr Ersuchen um Deckungsschutz
lehnte die [X.] unter Berufung auf den Risikoausschluss des § 3 (2) Buchst. f)
[X.])
[X.]/[X.] 2007 ab.

Der Kläger ist der Auffassung, der Rechtsschutzfall sei in [X.] unter [X.]eltung der [X.]/[X.] 94 eingetreten. Der einmal ent-standene Leistungsanspruch könne ihm nicht durch die nachträgliche Vereinbarung eines Risikoausschlusses genommen werden.

Das [X.] hat der Klage auf Freistellung von [X.] aus drei Anwaltsrechnungen und Feststellung der Deckungspflicht für die gerichtliche Durchsetzung der Schadensersatzansprüche stattgege-ben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der
Revision verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

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Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Versicherungs-schutz nach § 3 (2) Buchst. f)
[X.])
[X.]/[X.] 2007 entfallen. Der
Kläger [X.] Versicherungsleistungen für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-sen im Zusammenhang mit Beteiligungen. Das seien mittels Kapital er-worbene Vermögensanlagen in Handelsgesellschaften. Davon werde auch der Beitritt des [X.] als atypischer stiller [X.]esellschafter erfasst. Die [X.] sei weder unklar noch benachteilige sie die Versicherten unangemessen. Der durchschnittliche [X.] erkenne, dass die Beteiligung an einer [X.]esellschaft nicht in die [X.] falle.

Der Leistungsausschluss für Beteiligungen sei infolge der zwi-schen der Versicherungsnehmerin
und der Beklagten vereinbarten Neu-fassung des [X.]ruppenversicherungsvertrages und ihrer Zusatzvereinba-rung vom 27. August 2007 für alle nach dem 1. Januar 2008 gemeldeten Versicherungsfälle wirksam geworden. Das gelte auch für das Verhältnis des [X.] als Versichertem zur Beklagten, denn eine [X.]esamtbetrach-tung
der Fallumstände, der Interessenlage und des Vertragszwecks
nach §
328 Abs. 2 B[X.]B ergebe, dass der Versicherungsvertrag einem still-schweigend vereinbarten Änderungsvorbehalt
unterliege, der eine Zu-stimmung der Versicherten nicht voraussetze.
Die in der Zusatzvereinba-rung enthaltene Befristung sei als eigens ausgehandelte Individualver-einbarung weder sittenwidrig noch eine unzulässige Rechtsausübung 12
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oder unangemessen; auf die Art und Weise ihrer Bekanntmachung [X.] es nicht an.

Der Kläger könne nach den §§ 314, 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 ZPO nicht damit gehört werden, dass die Änderung des [X.]ruppen-versicherungsvertrages vom 27. August 2007 nicht erfolgt sei, nachdem er diese Behauptung in erster Instanz ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils erstmals in einem nicht nachgelassenen [X.] aufgestellt habe und ein diesbezüglicher Tatbestandsberichtigungs-antrag vom [X.] zurückgewiesen worden sei.

Auch das Berufungsgericht hat einen den Klägervortrag zur Zu-satzvereinbarung vom 27. August 2007 betreffenden Tatbestandsberich-tigungsantrag des [X.] zurückgewiesen.

I[X.] Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Verfahrensrügen des [X.] greifen nicht durch.

a) Seine Beanstandung, das Berufungsgericht habe entschei-dungserheblichen Vortrag zum Abschluss des Änderungsvertrages vom 27. August 2007 zwischen der Versicherungsnehmerin
und der [X.] rechtsfehlerhaft übergangen, geht bereits deshalb fehl, weil sie sich gegen eine tatbestandliche Feststellung wendet, die auch im Revisions-verfahren zugrunde zu legen ist, nachdem die Tatbestandsberichti-gungsanträge des [X.] (§ 320 ZPO)
gegen das landgerichtliche Urteil und das Berufungsurteil erfolglos geblieben sind.
Diese Zurückweisung ist nach § 320 Abs. 4 Satz
4 ZPO endgültig. Sie kann nicht mit der Revi-15
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sion angegriffen und die begehrte
Richtigstellung des Tatbestandes nicht mit einer Verfahrensrüge erreicht werden (vgl. [X.], Urteile vom 1. März 2011 -
XI [X.], [X.]Z 188, 373 Rn. 12; vom 2. Juli 2007 -
II
ZR 111/05, [X.], 1932 Rn. 24; Beschluss vom 5. Februar 2009 -
V
ZR 159/08, juris Rn. 2).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 564 Satz
1 ZPO abgesehen.

b)
Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe den Vortrag aus dem Schriftsatz vom 4. April 2011 gemäß § 531 Abs. 2 ZPO schon des-halb zulassen müssen, weil das [X.]
sein einschränkendes [X.] vom 31. Januar 2011
unter Verstoß gegen §
139 ZPO
nicht offen gelegt habe,
hat der Senat geprüft. Sie greift nicht durch. Auch insoweit sieht der Senat von einer näheren Be-gründung nach § 564 Satz
1 ZPO ab.

2.
Sachlich-rechtlich ist das Berufungsurteil ebenfalls nicht zu [X.].

Die Parteien des Versicherungsvertrages haben mit dessen Ände-rung am 27. August 2007 und der dazu getroffenen Zusatzvereinbarung vom gleichen Tage wirksam die
[X.]eltung des in §
3 (2) Buchst. f)
[X.])
[X.]/[X.] 2007 geregelten [X.] auch für nach dem 1.
Januar 2008 gemeldete Altfälle vereinbart.
Der ursprünglich noch un-ter [X.]eltung der [X.]/[X.] 94 und in versicherter Zeit vom Kläger erworbene Anspruch auf Deckungsschutz für die Verfolgung seiner Schadensersatz-forderung ist durch diese Änderung erloschen.
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a) Der Risikoausschluss ist auch im Versicherungsverhältnis zum Kläger wirksam geworden. Entgegen seiner Auffassung hat er aufgrund des Versicherungsvertrages aus dem Jahre 1995 keine unabänderliche Rechtsstellung in Bezug auf seinen Leistungsanspruch erlangt.

aa) Bei der hier in Rede stehenden [X.]ruppenversicherung für [X.]e-werkschaftsmitglieder ist zwischen dem Zuwendungs-
und dem Versiche-rungsverhältnis zu unterscheiden. Im Rahmen des zwischen der Versi-cherungsnehmerin und dem Kläger vereinbarten Mitgliedschaftsverhält-nisses
verschafft die Versicherungsnehmerin ihren Mitgliedern auf der [X.]rundlage des §
20 ihrer Satzung [X.] aus einer Rechtsschutzversicherung. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung unterhält sie bei der Beklagten einen [X.]ruppenversicherungsvertrag, deren Versi-cherungsnehmerin allein sie ist, während ihre Mitglieder lediglich die Stellung von Versicherten einnehmen. Es handelt sich insoweit um einen Versicherungsvertrag für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 VV[X.] a.[X.] VV[X.] n.F. Die Auffassung des [X.] ([X.], 902), in einem solchen Falle sei der Versicherte als "Herr des Vertrages" anzusehen, trifft nicht zu.

[X.]) Zutreffend hat das Berufungsgericht stattdessen erkannt, dass für die Frage, inwieweit die Versicherten Rechte aus dem Versiche-rungsvertrag erwerben und inwieweit die Vertragsparteien des Versiche-rungsvertrages solche Rechte gegebenenfalls wieder ändern oder auf-heben können, in Ermangelung einer besonderen Bestimmung ergän-zend zu den vertraglichen Vereinbarungen und den Regelungen der §§
43 ff. VV[X.] die Vorschrift des § 328 Abs. 2 B[X.]B maßgeblich ist (vgl. 23
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für die private Krankenversicherung: Senatsurteil vom 8. Februar 2006
-
IV ZR 205/04, [X.], 686 Rn. 33 ff.).

[X.]) Anders als die Revision meint, handelt es sich bei dem im [X.] vom 21. Februar 1995 unter § 5 Nr. 3 geregelten Än-derungsvorbehalt um keine abschließende besondere Bestimmung der [X.] im Sinne des § 328 Abs. 2 B[X.]B. In der [X.] verpflichtet sich die Versicherungsnehmerin lediglich dazu, einvernehmlich an einer Vertragsänderung mitzuwirken, falls sich maßgebliche [X.]esetzesbestimmungen, die Rechtsprechung, die Verwal-tungspraxis der Aufsichtsbehörden ändern, Bedingungen für unwirksam erklärt werden oder eine kartell-
oder aufsichtsrechtliche Beanstandung droht.

Das schließt es allerdings nicht aus, dass sich die Versicherungs-nehmerin weiter gehend bereitfindet, im Einvernehmen mit dem Versi-cherer Änderungen des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Mit den von § 5 Nr. 3 des Versicherungsvertrages von 1995 geregelten Anlässen für eine Vertragsänderung werden die Interessen der Vertragsparteien, die für eine Änderungsmöglichkeit sprechen können, nicht vollen [X.] erfasst. Zu Recht verweist die Revisionserwiderung auf das sich schon aus der langen Vertragslaufzeit ergebende Bedürfnis der Ver-tragsparteien nach weiter gehenden [X.].

dd) Dass die Versicherungsnehmerin sich gegenüber den [X.] eine Änderungsbefugnis vorbehalten will, findet seinen [X.] insbesondere in § 20 Nr. 4 ihrer Satzung. Dort ist im Rahmen des [X.] bestimmt, dass sich die [X.] und Leistungen nach dem mit dem Versicherungsträger abge-26
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schlossenen [X.]ruppenversicherungsvertrag richten. Damit ist im Zuwen-dungsverhältnis keine bestimmte Leistungszusage festgeschrieben, son-dern es wird
auf den Inhalt des Versicherungsvertrages verwiesen. Allein schon die Verwendung des abstrakten Begriffs des Versicherungsträgers und die nicht nähere Spezifizierung des Versicherungsvertrages nach Datum oder Laufzeit
führen
dem [X.]ewerkschaftsmitglied vor Augen, dass selbst der Versicherer wechseln, erst recht der Versicherungsvertrag im Laufe der Jahre Änderungen unterworfen sein kann, mithin dynamisch auf den Versicherungsvertrag in seiner jeweils bestehenden Form [X.] wird. Dass die Versicherungsnehmerin im Verhältnis zu den [X.] alleinige Herrin des Versicherungsvertrages bleiben will, ergibt sich, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, im Übrigen auch aus der Koppelung des
Versicherungsschutzes
an die [X.]ewerkschaftsmit-gliedschaft. Für jedes Mitglied besteht danach die Möglichkeit, die Rechtsstellung als Versicherter durch Austritt aus der [X.]ewerkschaft zu beenden, ohne dass dies auf die Fortdauer des Versicherungsvertrages Einfluss haben soll.

Schließlich geht auch das wirtschaftliche
und sozialpolitische Inte-resse der Versicherungsnehmerin
dahin, den Versicherungsvertrag im Einvernehmen mit dem Versicherer bei Bedarf geänderten Umständen anzupassen. Das zeigt gerade der hier zu entscheidende Fall, in dem sie sich nachvollziehbar darauf berufen hat, sie habe es nicht mehr als ihre Aufgabe angesehen, einigen wenigen ihrer Mitglieder [X.] zu verschaffen, die sich signifikant auf die Beitragshöhe auswirkten. Die Abwägung habe vielmehr ergeben,
dass solche Streitigkeiten angesichts des nicht in den gewerkschaftli-chen Aufgabenbereich fallenden Rechtsschutzziels nicht mehr von den [X.]ewerkschaftsbeiträgen aller Mitglieder hätten finanziert werden sollen.
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ee) Das Interesse der Beklagten an einer
Änderungsmöglichkeit beruht
angesichts der langen Vertragsbindung vor allem auf dem [X.], den Versicherungsvertrag ihrem jeweils aktuellen Bedingungswerk zu unterstellen und auch die [X.] aktuellen Veränderungen anzupassen.

ff) Die von den Parteien des Versicherungsvertrages in § 1 ihrer Zusatzvereinbarung vom 27. August 2007 getroffene Übergangsrege-lung, wonach die neuen [X.] lediglich für Altfälle nicht an-zuwenden sind, die bis spätestens 31. Dezember 2007 gemeldet wurden, ist wirksam und führt zu keiner treuwidrigen Benachteiligung des Klä-gers.

(1) Als individuell ausgehandelte Zusatzvereinbarung unterliegt die Übergangsregelung nicht der Kontrolle nach den §§ 305c ff. B[X.]B. Die Maßstäbe, die der Senat im Urteil vom 15. April 1992 ([X.], [X.], 819) für die in § 4 Abs. 4 Allgemeiner Rechtsschutzversi-cherungsbedingungen geregelte Ausschlussfrist aufgestellt hat, lassen sich daher auf die Zusatzvereinbarung vom 27. August 2007 nicht über-tragen.

(2) [X.]egen die Annahme des Berufungsgerichts, die Vereinbarung sei nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 B[X.]B, erinnert die Revision zu Recht nichts.

(3) Die Zusatzvereinbarung führt aber auch nicht zu einer gegen die [X.]ebote von [X.] und [X.]lauben (§ 242 B[X.]B) verstoßenden, unange-messenen Benachteiligung des [X.] im konkreten Fall.
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Allerdings trifft es zu, dass der Kläger durch die Übergangsrege-lung in Verbindung mit der Neufassung des Versicherungsvertrages [X.]sansprüche verliert, die unter [X.]eltung
des früheren [X.]ruppenversi-cherungsvertrages bereits entstanden waren und nach alter Vertragslage noch innerhalb der seinerzeit geltenden Ausschlussfrist von drei Jahren (§ 4 Abs. 3 Buchst. b)
[X.]/[X.] 94) hätten angemeldet werden können. Das hat weiter zur Folge, dass er -
wegen der Vorvertraglichkeit des be-haupteten [X.] -
auch nicht mehr in der Lage ist, durch den Neuabschluss einer Rechtsschutzversicherung für die Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche aus der Beteiligung an der [X.].

-Betei-ligungs-Aktiengesellschaft anderweitig Deckungsschutz zu erlangen.

Dennoch verstößt die Übergangsregelung in der [X.]esamtschau der Fallumstände nicht gegen [X.] und [X.]lauben. Den Parteien des [X.] ist aus [X.]ründen der Rechtssicherheit
und der Äquiva-lenz von Prämie und versichertem Risiko ein Interesse daran zuzubilli-gen, nach Änderung des Versicherungsvertrages eine Parallelführung des alten und des neuen Vertragswerkes über einen längeren Zeitraum zu vermeiden. Dass die Umstellung gezielt darauf gerichtet gewesen wä-re, einzelnen Versicherten bereits entstandene [X.] wie-der zu nehmen, lässt sich gerade wegen der Möglichkeit, solche Ansprü-che bis zum Jahresende 2007 anzumelden, nicht feststellen. Auch der Kläger hätte im konkreten Fall nach der vereinbarten Übergangsregelung noch mehrere Monate [X.]elegenheit gehabt, den Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 anzumelden.

(4) Ob die Versicherungsnehmerin mit der vereinbarten Änderung des Versicherungsvertrages gegen ihr Versprechen oder Nebenpflichten 35
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aus ihrer Satzung verstoßen und ob sie den Kläger und andere [X.] mit der Meldung in der Juli-Ausgabe der [X.]ewerkschaftszeitschrift "in-form" zutreffend und ausreichend über die Änderungen im [X.]ruppenversi-cherungsvertrag unterrichtet hat, betrifft demgegenüber allein das zwi-schen ihr und dem Kläger bestehende Zuwendungsverhältnis und [X.] mithin keine Ansprüche des [X.] gegen den beklagten Versi-cherer.

b) [X.]egen die Auslegung, unter einer
Beteiligung im Sinne von
§ 3 (2) Buchst. f)
[X.])
[X.]/[X.] 2007
sei die mit Einsatz von Kapital erworbene Vermögensanlage in einer Handelsgesellschaft zu verstehen,
ist recht-lich
im Ergebnis ebenso wenig zu erinnern wie gegen die Annahme,
die atypische stille [X.]esellschafterstellung des [X.] in der [X.].

-Beteiligungs-Aktiengesellschaft sei eine solche Beteiligung.

Anders als die Revision meint, ist die Klausel, soweit sie [X.]sschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in [X.] Zusammenhang mit dem Ankauf,
der Veräußerung oder der Ver-waltung von Beteiligungen ausschließt, nicht intransparent
im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz
2 B[X.]B.

aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter [X.] sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei ist im Regelfall auf die [X.] eines Ver-sicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen
(st. Rspr, vgl. etwa Senatsurteile vom 23. Juni 1993 -
IV ZR 135/92, [X.]Z 123, 83, 85; vom 21. Mai 2003 38
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IV ZR 327/02, [X.], 1363 unter 2 a; vom 26. September 2007
-
IV ZR 252/06, [X.], 1690 Rn. 11).
Liegt -
wie hier -
ein [X.]rup-penversicherungsvertrag und damit eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die [X.] durch-schnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (vgl. etwa für die [X.]: Senatsurteil vom 12. Januar 2011 -
IV ZR 118/10, [X.], 611 Rn. 11 m.w.N.).

Das Versicherteninteresse geht bei [X.]n in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als
der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durch-schnittliche Versicherte braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind [X.]n nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Be-achtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten [X.] erfordert (Senatsurteile vom 23. November 1994 -
IV ZR 48/94, [X.], 162 unter 3 b; vom 27. Juni 2012 -
IV ZR 212/10, [X.], 1253 Rn. 20).

[X.]) Die nach diesen Maßstäben gebotene enge Auslegung der Klausel ergibt, dass der durchschnittliche Versicherte erkennt, dass der Versicherer mit § 3 (2) Buchst. f)
[X.]/[X.] 2007 sein Leistungsversprechen zum einen für [X.]eschäfte des Versicherten zurücknehmen will, die auf hochspekulativen
[X.]ewinnerwartungen beruhen
(Spiel-
oder Wettverträ-ge, Termin-
oder vergleichbaren Spekulationsgeschäfte), dass zum an-deren aber auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
Zusam-menhang mit den unter Buchstaben [X.])
aufgeführten Kapitalanlagen (Wertpapieren, z.B. Aktien, Rentenwerte oder Fondsanteile, ferner Wert-41
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rechten, die Wertpapieren gleichstehen) vom Versicherungsschutz aus-genommen werden soll. Das ermöglicht es,
den ebenfalls unter [X.])
[X.] Begriff der Beteiligungen systematisch den Kapitalanlagen zu-zuordnen. Damit erfährt der im Ansatz sehr weite Begriff (vgl. dazu [X.] in [X.], [X.]
8. Aufl. [X.] § 3 Rn. 233), der seinem Wortsinne nach zunächst auch auf
die Teilnahme des Versicherten an [X.]ruppierun-gen oder Veranstaltungen jeder Art oder diverse Formen von [X.]ewinnbe-teiligungen bezogen werden könnte, seine notwendige Einschränkung. Im Kontext mit den übrigen unter [X.]) aufgezählten Kapitalanlagen wird der Versicherte den Begriff der Beteiligungen dahin verstehen, dass nur die unter Kapitaleinsatz und zum Zwecke der Kapitalanlage erworbene [X.]esellschafterstellung in einer [X.]esellschaft gemeint sein kann, deren Zweck die rechtsgeschäftliche Teilnahme am Wirtschaftsleben ist.

[X.]) Soweit sich die Revision auf die Unwirksamkeit ähnlicher [X.] berufen hat ("[X.]"
und "[X.]"; vgl. dazu die Senatsurteile vom heutigen Tage in den Verfahren [X.] und [X.]; vgl. dazu auch OL[X.] München r+s 2012, 24; OL[X.] Frankfurt am Main [X.], 757; OL[X.] Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2012 -
I-6 [X.], juris),
kann sie keinen [X.] haben.
Über
solche Klauseln ist hier nicht zu befinden. Der allein
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verwendete Begriff der Beteiligungen
kann bei der gebotenen engen Auslegung von einem
durchschnittlichen Versicherten infolge des [X.] des § 3 (2) Buchst. f)
[X.]/[X.] 2007 zutreffend erfasst werden.

[X.] [X.]

[X.]

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
L[X.] [X.], Entscheidung vom 11.04.2011 -
24 O 339/10 -

OL[X.] [X.], Entscheidung vom 29.11.2011 -
9 [X.] -

Meta

IV ZR 233/11

08.05.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2013, Az. IV ZR 233/11 (REWIS RS 2013, 6018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6018

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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IV ZR 233/11

XI ZR 48/10

IV ZR 118/10

IV ZR 212/10

IV ZR 84/12

IV ZR 174/12

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