Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2003, Az. VIII ZR 358/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1192

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[X.] [X.]ES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:15. Oktober 2003Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: j[X.])BGB § 157 [X.], § 276 [X.] 325 Abs. 1, § 326 Abs. 1 A (in der gemäß Art. 229 § 5 EGBGB am31. [X.]ezember 2001 geltenden Fassung)Zur Frage, ob eine Automobilherstellerin Anspruch auf Rückzahlung von [X.] hat, die sie aufgrund einer Vereinbarung unter Beteiligung des [X.] an einen insolventen Zulieferer zur Fortführung des [X.] hat.b)[X.] § 95 Abs. 1[X.]GB § 354 aZur Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem derartigen Anspruch ge-genüber Kaufpreisansprüchen, die der Zulieferer vor Eröffnung des [X.] an ein Factoringunternehmen abgetreten hat.[X.], Urteil vom 15. Oktober 2003 - [X.] -OLG [X.] 2 -[X.]er VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.]r. [X.]eppert und [X.] [X.]r. [X.], [X.], [X.]r. Wolst und [X.]r. Frellesenfür Recht erkannt:[X.]ie Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. November 2002 wird aufihre Kosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:[X.]ie Klägerin ist eine [X.] und macht gegen die [X.], eine Automobilherstellerin, ihr abgetretene Kaufpreisansprüche aus derLieferung von [X.] durch die [X.] V. A. Gmb[X.](im folgenden: [X.]) geltend.[X.]ie [X.] belieferte die Beklagte - wie auch andere Automobil-hersteller - laufend unter anderem mit [X.], [X.] für Kraftfahrzeuge. [X.]ie zugrundeliegenden [X.] der [X.] enthielten ein Abtretungsverbot für gegen siegerichtete Forderungen.- 3 -Am 1. August 2000 schloß die [X.] mit der Klägerin einen [X.], aufgrund dessen die [X.] auch die im vorliegendenRechtsstreit geltend gemachten Kaufpreisforderungen gegen Bezahlung an dieKlägerin abtrat. Mit Schreiben vom 9. November 2000, der [X.] am 13. November 2000, unterrichtete die Klägerin die Beklagte darüber,daß die Kaufpreisforderungen aus den Lieferungen der [X.] an sieabgetreten seien.Gleichfalls am 13. November 2000 beantragte die [X.] die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens. [X.]a die [X.] hohe Verluste und er-hebliche Schulden gegenüber ihren Vorlieferanten hatte, bestand die Gefahr,daß sie ihren Verpflichtungen zur Lieferung der für die Automobilherstellungnotwendigen Bauteile nicht mehr nachkommen könnte. [X.]er zum vorläufigenInsolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt [X.]r. W. führte deshalb in [X.] mit der [X.] und anderen Kunden der [X.] [X.] über deren Weiterbelieferung. [X.]iese mündeten in eine am18. [X.]ezember 2000 und am 4. Januar 2001 mündlich getroffene und späterschriftlich bestätigte Vereinbarung zwischen der [X.] und dem unterder aufschiebenden Bedingung seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter han-delnden [X.]r. [X.] einerseits und den Kunden der [X.], unter an-derem der [X.], andererseits. Ziel der Vereinbarung war es, der [X.] die Fortführung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen. Zu diesemZweck verpflichteten sich die Kunden, an die [X.] einen Beitrag zur[X.]eckung der im Jahr 2001 zu erwartenden Verluste ([X.])sowie einen Betrag zur Befriedigung der Vorlieferanten der [X.] Gmb[X.] ([X.] "[X.]") zu bezahlen. [X.]ie maßgeblichen Bestimmungenlauten auszugsweise:- 4 -"§ 2Auftragserteilung, [X.] und Auftragsdurch-führung(1)[X.]ie von den Kunden an [X.]erteilten Aufträge über die [X.] zu erbringenden Lieferungen ... verbleibenunverändert bei [X.]; die Kunden sind bereit, im [X.] Aufträge weitere Lieferungen von [X.]abzunehmen.[X.]ie Kunden verpflichten sich insbesondere, aus Anlaß des [X.] oder Insolvenzverfahrens keine an [X.]erteilten Aufträge an [X.]ritte zu verlagern ......(3)Wenn und soweit Aufträge der Kunden vor dem 13.11.2000gekündigt worden waren, wird die Kündigung hiermit "zurück-genommen"; auch diese Aufträge verbleiben demnach bei[X.]. Es gelten die unmittelbar vor der [X.]. [X.]en von der ursprünglichen Kündigungbetroffenen Kunden ist jedoch bekannt, daß die durch dieseAufträge verursachten Verluste ebenfalls im Rahmen des § 3gedeckt werden müssen. ...§ 3Verlustdeckung, Zahlungen zur Schadensbegrenzung in derAutomobilindustrie(1)[X.] geht anhand der Umsatzplanung 2001 von einem [X.] (...) in [X.]öhe von 35 Mio. [X.]M aus (...). [X.]en Kunden ist [X.], daß [X.] aus insolvenzrechtlichen Gründen diesenJahresfehlbetrag weder tragen kann noch hinnehmen darf.[X.] wird nach Beendigung der Verlustausgleichspflichtwohlwollend prüfen, ob nicht - liquiditätswirksame Abschrei-bungen ... an die Kunden zurückerstattet werden können.(2)[X.]ie Kunden verpflichten sich, den im Geschäftsjahr 2001 ent-stehenden Verlust auszugleichen. Bei dem vorgenannten [X.] handelt es sich um einen nach derzeitiger Erkenntnis ge-planten [X.]öchstbetrag. Sollte sich auch der tatsächliche Verlusterhöhen, gilt die Verlustausgleichspflicht gemäß Satz 1 auchinsoweit. ...Mit den vorstehenden Leistungen leisten die Kunden [X.] eigenen Interesse Aufwendungen, die dazu dienen ([X.] bei ihnen bereits eingetretenen oder im Fall einer Einstel-- 5 -lung der Geschäftstätigkeit durch [X.]bei ihnen zu befürch-tenden Schäden (...) zu begrenzen oder zu minimieren....§ 9 Bestätigung der [X.]ilfsmaßnahmen im [X.]...(2)Um den im November 2000 unmittelbar drohenden [X.] des Unternehmens [X.] - auch wegen der vonden [X.]-Zulieferern in vielen Fällen verfügten [X.] - zu vermeiden, haben sich die Kunden am 22.11.2000dazu verpflichtet, "vorkonkursliche" Ansprüche der [X.]-Zulieferer im Rahmen einer Treuhandkonstruktion durch Eta-blierung eines "[X.]" (...) zu finanzieren. ... [X.] aus diesem "[X.]" nicht benötigt werden,werden diese an die Kunden zurückerstattet. [X.]en Kunden istbekannt, daß die an diesen Fonds geleisteten Beiträge ...verloren sind und nicht anderweitig verrechnet werden kön-nen."[X.]ie Beklagte zahlte an den vorläufigen Insolvenzverwalter Ende [X.] abzüglich späterer Erstattungen 3.719.943,- [X.]M in den "[X.]". Am 1. Februar 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und[X.]r. [X.]zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 7. Februar 2001 zahlte [X.] 5,2 Millionen [X.]M in den [X.].Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung des noch offenen [X.] in einer Gesamthöhe von 4.548.254,83 [X.]M (= 2.325.485,75 n-gen der [X.] an die Beklagte, welche bis zum 10. November 2000 er-folgt sind und die teils zum 25. [X.]ezember 2000, teils zum 25. Januar 2001 [X.]. [X.]ilfsweise hat sie Zahlung an den Insolvenzverwalter beantragt. [X.]ie [X.] hat sich gegenüber der Klageforderung unter anderem auf eine Aufrech-nung mit einem Anspruch auf Ersatz des Schadens berufen, der ihr durch die- 6 -zur Abwendung eines Lieferstopps aufgrund der oben genannten [X.] Zahlungen entstanden sei, und zwar in erster Linie wegen der [X.] in den [X.] und in zweiter Linie wegen der Zahlungenin den "[X.]".[X.]as [X.] hat der Klage lediglich im [X.]ilfsantrag entsprochen unddie Beklagte unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung in[X.]öhe der Klageforderung zur Zahlung an den Insolvenzverwalter verurteilt. [X.] ausgeführt, daß die Aufrechnung mit Wirkung gegen die Klägerin trotz [X.] der [X.] von der Abtretung bei Entstehung der Forderung nichtunzulässig sei; denn die Beklagte könne nach § 354a Satz 2 [X.]GB durch Erklä-rung gegenüber der [X.] mit Wirkung gegen die Klägerin aufrechnen.Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil [X.] dahin abgeändert, daß der Vorbehalt der Entscheidung über [X.] entfällt. [X.]iergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zuge-lassene - Revision der [X.], mit der diese die Wiederherstellung deslandgerichtlichen Urteils [X.] -Entscheidungsgründe:I.[X.]as Berufungsgericht hat ausgeführt:[X.]ie Beklagte sei vorbehaltlos zu verurteilen, weil ihr die geltend ge-machte Aufrechnungsforderung nicht zustehe.[X.]er [X.] stehe für die in den [X.] und in den"[X.]" erbrachten Zahlungen kein Anspruch aus § 325 BGB zu, weilein Leistungsunvermögen der [X.] nicht eingetreten sei. [X.]ie [X.] auch nicht nach § 326 Abs. 1 BGB zum Schadensersatzanspruch wegenNichterfüllung übergegangen, indem sie die Ablehnung der Leistung erklärt ha-be, sondern habe mit ihren Zahlungen in die Fonds gerade die weitere Erfüllungder Lieferverpflichtungen erreichen wollen.Auch aus der Vereinbarung zwischen der [X.] und ihren Kun-den könne die Beklagte keine Schadensersatzansprüche herleiten. Es ergebesich aus der Natur der Sache, daß durch die Vereinbarung [X.] gegen die [X.] nicht hätten begründet werden sollen. [X.]ie vonder [X.] zu leistenden Zahlungen seien verlorene Zuschüsse gewesenund hätten der [X.] verbleiben sollen. Es sei bei Vertragsschluß auchnicht beabsichtigt gewesen, Schadensersatzforderungen gegen die [X.] insoweit entstehen zu lassen, als sie nach einer Abtretung einem [X.]rittenaufrechnungsweise entgegengehalten werden könnten. Selbst wenn die [X.]sparteien bezüglich der Entstehung von Ansprüchen eine Regelung nichtgetroffen hätten, bestehe jedenfalls ein Aufrechnungsverbot aus der Natur [X.]. Eine Aufrechnung widerspräche dem Sinn der vereinbarten Leistungen,die der [X.] Gmb[X.] hätten effektiv zugute kommen sollen. [X.]urch eine Auf-- 8 -rechnung würden dem hilfsbedürftigen Unternehmen an anderer Stelle Ge-genstände des [X.] in entsprechender [X.]öhe entzogen werden.II.[X.]iese Entscheidung hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand,so daß das Rechtsmittel zurückzuweisen ist. Allerdings ist die von der [X.] erklärte Aufrechnung teilweise unzulässig, so daß sie bereits aus diesemGrunde nicht durchgreift; soweit sie zulässig ist, hat das Berufungsgericht ohneRechtsfehler angenommen, daß die von der [X.] schon dem Grunde nach nicht bestehen.1. [X.]ie Aufrechnung der [X.] ist teilweise unzulässig.a) Soweit die Beklagte ihre Gegenforderung auf Rückzahlung der in den[X.] und den "[X.]" erfolgten Leistungen darausherleitet, daß der [X.] die Einhaltung ihrer Lieferverpflichtungen be-reits unmittelbar nach Stellung des [X.] am 13. November 2000unmöglich gewesen sei und der vorläufige Insolvenzverwalter die Erfüllung [X.] endgültig abgelehnt habe (unten 2. a) [X.]) und [X.]) ), [X.] es sich dabei um Insolvenzforderungen handeln, die in der Insolvenz [X.] grundsätzlich den Regelungen der §§ 94 Œ 96 [X.] un-terliegen.[X.]) [X.]insichtlich des von der [X.] in erster Linie zu Aufrechnung ge-stellten Anspruchs auf Rückzahlung der Leistungen in den [X.] steht der Aufrechnung das [X.] 3[X.] entgegen. Nach § 95 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 [X.] ist, [X.] zum früheren § 54 KO, die Aufrechnung mit einer bei [X.] zwar bestehenden, aber später fällig werdenden [X.] ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet [X.], fällig wird, bevor die Aufrechnung mit der Gegenforderung erfolgen kann.[X.]ies ist für einen möglichen Schadensersatzanspruch wegen der Zahlungen inden [X.] der Fall. Ein sich nach Stellung des [X.] möglicherweise ergebender und auf Zahlung gerichteter [X.] aus § 325 Abs. 1 BGB, § 326 Abs. 1 BGB oder positiver [X.] wäre frühestens zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die [X.] die Zahlungen in den [X.] tatsächlich erbracht hat.[X.]ie Zahlung in den [X.] erfolgte am 7. Februar 2001 unddamit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. [X.]emgegenüber waren die mitder Klage geltend gemachten Kaufpreisansprüche bereits am 25. [X.]ezember2000 und am 25. Januar 2001 fällig, so daß die Forderung, gegen die [X.] werden soll, fällig war, bevor die Aufrechnung erfolgen konnte.Allerdings gilt das Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 1 Satz 3 [X.] nachseinem unmittelbaren Anwendungsbereich nur für die Aufrechnung eines [X.] gegen eine Forderung des Insolvenzschuldners. [X.]aran fehlt [X.], weil die Klageforderung zur [X.] und noch [X.] des Insolvenzverfahrens von der Insolvenzschuldnerin, der [X.], an die Klägerin abgetreten worden war. [X.]ie Beklagte ist jedoch nach§ 354a Satz 2 [X.]GB auch nach der Abtretung gegenüber der [X.] [X.] mit einer Gegenforderung berechtigt geblieben. [X.]a eine Aufrech-nungslage mangels Fälligkeit der Gegenforderung der [X.] bei Insolvenz-eröffnung noch nicht bestanden hat (vgl. § 94 [X.]), ist die Aufrechnung [X.] in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 3 in Verbindungmit Satz 1 [X.] unzulässig. [X.]ie dem Schuldner einer Forderung in § 354aSatz 2 [X.]GB eingeräumte Befugnis, trotz Wirksamkeit der Abtretung noch anden Zedenten - auch durch Aufrechnung (vgl. [X.]/[X.], [X.]GB, 30. Aufl.,- 10 -§ 354a Rdnr. 2) - leisten zu dürfen, soll gewährleisten, daß dem Schuldner [X.] erhalten bleibt, die er dem Zedenten gegenüber innehatte. [X.]ieVorschrift soll - ähnlich wie § 406 BGB (vgl. [X.]/[X.], 4. [X.]. 2a, § 406 Rdnr. 1) - eine Verschlechterung der Rechtslage des Schuldnersinfolge der Abtretung verhindern, sie aber nicht verbessern. Sie kann deshalbdem Schuldner der abgetretenen Forderung die Möglichkeit, mit einer gegenden Zedenten gerichteten Forderung aufzurechnen, nicht verschaffen, [X.] ohne die Abtretung nicht vorhanden gewesen wäre. [X.]ies wäre hier aberder Fall, wenn die Beklagte, obwohl einer Aufrechnung in der Person des [X.], der [X.], das Verbot des § 95 Abs. 1 Satz 3 [X.] entgegen-stünde, ihre Forderung der Klägerin gegenüber aufrechnungsweise durchset-zen könnte.[X.]) [X.]insichtlich des von der [X.] in zweiter Linie [X.] auf Rückzahlung der in den "[X.]" geleisteten [X.] steht der Aufrechnung das [X.] 3[X.] nicht entgegen. [X.]ie Zahlungen in den "[X.]" sind Ende [X.] erfolgt. Ein sich aus einer Unmöglichkeit der Leistung nach Stel-lung des [X.] oder der Ablehnung der Erfüllung durch den vorläu-figen Insolvenzverwalter ergebender Schadensersatzanspruch auf Rückzahlungdieser Leistungen wäre damit noch vor Insolvenzeröffnung fällig geworden. [X.]iedann schon bei Insolvenzeröffnung bestehende Aufrechnungsbefugnis der [X.]n wird nach § 94 [X.] durch das Insolvenzverfahren gegen die [X.] nicht berührt.b) Soweit die Beklagte ihre Ansprüche auf Rückzahlung der in den [X.]ausgleichsfonds und den "[X.]" erfolgten Zahlungen auf eineergänzende Auslegung des zwischen dem Insolvenzverwalter der [X.]und den Kunden geschlossenen Vertrages stützt (unten 2. b) [X.]) ), ist die Auf-- 11 -rechnung nicht unzulässig. Ein solcher vertraglicher Anspruch würde ab [X.] der Insolvenzeröffnung, von dem an nach den getroffenen Vereinba-rungen der endgültige Insolvenzverwalter in den Vertrag eingetreten ist, auf [X.] der Verwaltung der Masse dienenden [X.]andlung oder einem Erfüllungsver-langen des Insolvenzverwalters beruhen und darum nach § 55 Abs. 1 Nr. 1oder Nr. 2 [X.] eine Masseverbindlichkeit darstellen. [X.]ie Bestimmungen §§ 94bis 96 [X.] regeln nach Wortlaut (§ 94 [X.]) und Gesetzeszweck nur die [X.] durch Insolvenzgläubiger und gelten deshalb nicht für die Aufrech-nung durch [X.] (MünchKomm-[X.]/[X.] § 94 Rn. 46). Ob ent-sprechend der Meinung der Revisionserwiderung (vgl. MünchKomm-[X.]/Kreft§ 103 Rn. 23) eine Aufrechnung dann nach § 95 Abs. 1 Satz 3 [X.] ausge-schlossen wäre, wenn die von der [X.] aufgerechneten Forderungen [X.] dem Vertragsschluß vorausgehenden Ablehnung der Erfüllung der ur-sprünglichen Lieferverpflichtungen durch den Insolvenzverwalter beruhen [X.]n (§ 103 Abs. 2 [X.]), kann dahingestellt bleiben. [X.]enn auf eine einseitigeAblehnung der Lieferverpflichtungen durch den Insolvenzverwalter hat die [X.] ihre Forderung nicht gestützt (unten 2. a) cc) ).2. Soweit danach die Aufrechnung der [X.] zulässig ist, greift [X.] nicht durch, weil der [X.] ein mit Wirkung gegen die Klägerin auf-rechenbarer Anspruch gegen die [X.] auf Erstattung der von ihr in den[X.] und den "[X.]" erbrachten Zahlungen nichtzusteht.a) Soweit das Berufungsgericht die Vereinbarung zwischen dem [X.] und den Kunden der [X.] dahin ausgelegt hat, daß [X.] ein Schadensersatzanspruch der Kunden gegen die [X.] wegen- 12 -der in den "[X.]" zu leistenden Zahlungen nicht begründet [X.]ten, wird dies von der Revision ausdrücklich hingenommen. [X.]ie Revision istaber der Ansicht, der [X.] stünden Ansprüche auf Schadensersatz zu,weil die [X.] schon zum Zeitpunkt des [X.] ihren [X.] aus den ursprünglichen Lieferverträgen "nicht nachkommenkonnte und wollte". Sie meint, die Beklagte könne deshalb Erstattung der vonihr zur Abwendung eines drohenden höheren Schadens in den Fonds geleiste-ten Zahlung verlangen. [X.]as Berufungsgericht hat einen solchen [X.] jedoch mit Recht deshalb als nicht begründet erachtet, weil [X.] von der [X.] auch nach dem 13. November 2000 beliefertworden ist und die Beklagte diese Lieferungen auch nicht zurückgewiesen hat.[X.]) Zutreffend hat das Berufungsgericht einen [X.] [X.] aus § 325 Abs. 1 BGB (in der gemäß Art. 229 § 5 EGBGB am31. [X.]ezember 2001 geltenden Fassung, im folgenden: a.[X.]) verneint. [X.] die [X.] zum Zeitpunkt des [X.] ohne finanzielle[X.]ilfe [X.]ritter nicht in der Lage war, [X.] wie bisher [X.] an die Beklagte zu liefern, weil ihre Vorlieferanten wegen aufgelaufenerSchulden mit einem Lieferstopp drohten, ergibt sich daraus keine Unmöglichkeitder zu erbringenden Leistung im Sinne von § 275 BGB a.[X.] [X.]ie [X.]hatte der Gattung nach bestimmte Gegenstände zu liefern. Sie traf darum nach§ 279 BGB a.[X.] eine Beschaffungspflicht, solange die jeweils zu liefernden [X.] nicht konkretisiert waren (§ 243 BGB). [X.]ie ihr obliegende Leistung wäredeshalb nur dann unmöglich geworden, wenn die zu liefernden [X.] dauerhaft auch nicht anderweitig hätten beschafft werden können. [X.] solche Lage später hätte auftreten können, kann unerörtert bleiben, weildie [X.] die Beklagte tatsächlich weiter beliefert [X.] -[X.]) Zu Unrecht meint die Revision, ein Schadensersatzanspruch der [X.]n sei aus positiver Vertragsverletzung begründet, weil der vorläufige In-solvenzverwalter es nach der Stellung des [X.] ernstlich undendgültig abgelehnt habe, den Liefervertrag mit der [X.] zu erfüllen, in-dem er erklärt habe, die Automobilindustrie könne für den Fall ausbleibenderZahlungen nicht beliefert werden. [X.]as Bestehen eines solchen Anspruchs istschon deshalb zweifelhaft, weil weder festgestellt noch vorgetragen ist, daßdem vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] die [X.] [X.] übertragen war, denn [X.] konnte er mit Wirkung gegen die [X.] die Erfüllung verweigern.Aber auch wenn man unterstellt, dem vorläufigen Insolvenzverwalter sei [X.] übertragen gewesen, ist aufgrund der behaupteten [X.] des vorläufigen Insolvenzverwalters ein Anspruch der [X.] auspositiver Vertragsverletzung nicht gegeben.Zutreffend ist, daß dem Gläubiger einer vertraglichen [X.]auptpflicht bei [X.] schon vor deren Fälligkeit erfolgenden endgültigen [X.]des Schuldners ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung zusteht, der ihmin entsprechender Anwendung von § 326 Abs. 1 BGB das Recht gibt, vom [X.] zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen ([X.], Urteil vom18. [X.]ezember 1985 - [X.], NJW 1986, 842 unter [X.]; [X.]Z 65, 372,374 f.). [X.]ie Erklärung des vorläufigen Insolvenzverwalters, er könne und [X.] und die anderen Kunden nur beliefern, wenn diese Zuschüsse [X.] der Vorlieferanten und zum Ausgleich der zu erwartenden Verlusteleisten, mag als eine endgültige Verweigerung der Erfüllung betrachtet werdenkönnen. Eine [X.] kann nämlich insbesondere auch dannvorliegen, wenn ein Schuldner zur geschuldeten Leistung nur unter anderen,zusätzlichen Bedingungen, als sie ursprünglich vereinbart waren, bereit ist (vgl.[X.], Urteil vom 2. Juli 1968 - [X.], [X.] § 326 ([X.]) Nr. 10 a unter II). Ein- 14 -solches Verhalten des Schuldners berechtigt den Gläubiger aber nur dann undnur solange zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von [X.] wegen Nichterfüllung, wie er sich auf die vom Schuldner gestelltenBedingungen nicht einläßt (vgl. [X.]/[X.], 4. Aufl., [X.] § 275 Rdnr. 250). [X.]ie Beklagte hat hier auf die Erklärung des vorläufigenInsolvenzverwalters, nur unter den genannten weiteren Bedingungen liefern zukönnen, nicht die Annahme der Erfüllung abgelehnt, sondern ist mit ihm in [X.]sverhandlungen eingetreten und hat sich in dem dann mit dem (endgülti-gen) Insolvenzverwalter zustande gekommenen Vertrag mit den verlangtenZahlungen einverstanden erklärt. [X.]amit stand ihr ein Recht zum Schadenser-satz oder zum Rücktritt nicht [X.]) Mit Recht hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, daßauch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches der [X.]aus § 326 Abs. 1 BGB a.[X.] nicht gegeben sind.Eine zeitliche Verzögerung der nach dem 13. November 2000 erfolgtenLieferungen hat die Beklagte nicht behauptet. Sie hat eine Schadensersatzfor-derung aus § 326 Abs. 1 BGB a.[X.] vielmehr daraus hergeleitet, daß der [X.] in der nach Insolvenzeröffnung wirksam gewordenen Vereinba-rung mit den Kunden zugleich die Erfüllung der ursprünglichen Lieferverträgenach § 103 [X.] abgelehnt habe; diese Vereinbarung sei so zu verstehen, daßmit ihr die Verpflichtungen aus den ursprünglichen Lieferverträgen aufgehobenund für die Lieferungen eine neue Vertragsgrundlage geschaffen worden seien.[X.]as Berufungsgericht hat demgegenüber die Vereinbarung insbesondere im[X.]inblick auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 getroffene Regelung, wonach die von [X.] für die [X.] und 2001 erteilten Aufträge "unverändert bei [X.] "verbleiben, dahin ausgelegt, daß die ursprünglichen Lieferverträge von ihr nichtberührt worden [X.] 15 -Ob die gegen diese Auslegung gerichteten Angriffe der Revision begrün-det sind, kann dahingestellt bleiben. [X.]enn selbst dann, wenn dem von der [X.]n vertretenen Verständnis der Vereinbarung vom 18. [X.]ezember2000/4. Januar 2001 zu folgen wäre, ergibt sich daraus nicht, daß damit dieErfüllung des ursprünglichen Liefervertrags mit der [X.] vom Insolvenz-verwalter nach § 103 Abs. 1 [X.] abgelehnt worden ist. [X.]as Erlöschen des Er-füllungsanspruchs aus dem ursprünglichen Liefervertrag beruht nach der vonder [X.] vertretenen Auslegung der Vereinbarung nämlich nicht auf einereinseitigen Ablehnung der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter, sondern [X.] mit dem Insolvenzverwalter getroffenen Aufhebungsvereinbarung. [X.]ieBeklagte und die anderen Kunden hätten es dann gerade nicht auf eine Ableh-nung der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter, durch die sie [X.] wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger hätten geltend machenkönnen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 [X.]), ankommen lassen, sondern die alten [X.] einvernehmlich aufgehoben. [X.]amit wäre auch einem [X.]anspruch wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen die [X.]. Wenn die Beklagte für den von ihr zur Abwendung eines Schadensdurch Einstellung der Belieferung geleisteten Zuschuß Erstattung hätte [X.] wollen, hätte sie dies neben der Aufhebung des [X.] besondersvereinbaren müssen.b) Zu Unrecht meint die Revision, der [X.] stehe ein Anspruch [X.] gegen die [X.] für die in den [X.] und in den "[X.]" erbrachten Zahlungen zu.[X.]) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht im Wege einer ergänzendenAuslegung der zwischen dem Insolvenzverwalter der [X.] und [X.] geschlossenen Vereinbarung. [X.]as Berufungsgericht, das anders alsdas [X.] eine ergänzende Auslegung des Vertrages erwogen hat, hat- 16 -angenommen, daß es sich bei dem von den Kunden in den [X.] und den "[X.]" zu leistenden Zahlungen nach Zweck und Ge-samtzusammenhang der Vereinbarung um "verlorene Zuschüsse" der Kundenan die [X.] handeln sollte. [X.]iese tatrichterliche Auslegung einer Indivi-dualvereinbarung ist revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, obgesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, [X.]enkgeset-ze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (vgl. etwa[X.], Versäumnisurteil vom 23. April 1997 - [X.], NJW 1997, 1845unter I[X.] m.w.Nachw.). Einen derartigen Fehler vermag die Revision nichtaufzuzeigen.(1) [X.]ie Revision ist der Ansicht, die Annahme des Berufungsgerichts, dievon den Kunden zu leistenden Zahlungen sollten "verlorene Zuschüsse" an die[X.] sein, könne allenfalls für die Zahlungen in den "[X.]"gelten; nur für diesen sei in § 9 Abs. 2 Satz 4 der Vereinbarung vorgesehen,daß die geleisteten Beiträge "verloren sind und nicht anderweitig verrechnetwerden können". Zutreffend ist, daß eine entsprechende ausdrückliche Rege-lung für die Zahlungen in den [X.] fehlt. Gleichwohl ergibtsich aus dem Zweck der Vereinbarung und dem Gesamtzusammenhang [X.] über den [X.], daß ein Rückzahlungsan-spruch der Kunden auch für diese Zuschüsse nicht bestehen sollte.Für die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung der Vereinbarungspricht die im Zusammenhang mit den Zahlungen in den [X.] stehende Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 der Vereinbarung. [X.]anach ver-spricht die [X.] für die Zeit "nach Beendigung der Verlustausgleichs-pflicht" "wohlwollend" zu prüfen, ob "nicht-liquiditätswirksame Abschreibungen"an die Kunden zurückerstattet werden können. Auch wenn es weiterer Ausle-gung bedürfte, was die Vertragsparteien mit dem Begriff der "nicht-- 17 -liquiditätswirksamen Abschreibungen" gemeint haben, wird aus dieser Rege-lung doch deutlich, daß sich die [X.] lediglich zu einer wohlwollendenPrüfung der Frage verpflichtet hatte, ob sie später die den Kunden durch [X.] entstehenden finanziellen Verluste ausgleichen kann. [X.]ies zeigt,daß die Vertragsparteien von einer Rechtspflicht der [X.] zur Rück-zahlung der geleisteten Zuschüsse nicht ausgegangen [X.]) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nichtmit dem unter Beweis gestellten Vorbringen der [X.] auseinandergesetzt,wonach die Parteien eine Verrechnung der Zahlungen in die Fonds nur für dieauf Lieferungen nach dem 13. November 2000 beruhenden Kaufpreisforderun-gen hätten ausschließen wollen und nicht auch eine Verrechnung mit den vordem Insolvenzantrag entstandenen Forderungen.Zwar hätte ein dahingehender tatsächlicher Wille der [X.] Vorrang vor dem Willen, wie er in § 3 Abs. 1 Satz 3 und § 9Abs. 2 Satz 4 objektiv zum Ausdruck kommt und dem Zweck der Vereinbarungentspricht (vgl. [X.], Urteil vom 7. [X.]ezember 2001 - [X.], [X.] = [X.], 763 unter [X.] a m.w.Nachw.). Ein solcher Wille der Vertrags-parteien ergibt sich jedoch weder aus dem von der Revision bezeichneten Vor-trag der [X.] noch aus der von der Revision in bezug genommenen Aus-sage des Zeugen [X.]r. B. bei seiner Vernehmung vor dem [X.].Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 4sei auf Wunsch des Insolvenzverwalters aufgenommen worden, um zu [X.], daß wegen Zahlungen in den "[X.]" gegen von ihm geltendzu machende, ab dem 13. November 2000 entstandene Forderungen [X.] werde, mag das der Anlaß gewesen sein, eine solche Regelung zutreffen. [X.]aß sich die Vertragsparteien darüber einig waren, die in die Fonds- 18 -geleisteten Beträge sollten entgegen dem uneingeschränkten Wortlaut der Ab-rede gerade nicht "verloren", sondern nur gegenüber den genannten Forderun-gen nicht aufrechnungsfähig sein, läßt sich dem Vorbringen der [X.] nichtentnehmen.Auch aus der Aussage des Zeugen [X.]r. B. , der für den Insolvenz-verwalter die Vereinbarung mit den Kunden ausgehandelt und formuliert hat,wird nicht deutlich, daß die Kunden als Vertragspartner die konkrete Vorstellunggeäußert haben, ihnen stehe aus der Vereinbarung ein Anspruch auf Rückzah-lung der in die Fonds geleiteten Beiträge zu, mit dem sie ausschließlich gegenvor der [X.] entstandene und bereits abgetretene Forde-rungen der [X.] aufrechnen könnten. [X.]er Zeuge hat lediglich bekun-det, ihm sei es auf die bereits abgetretenen Forderungen nicht angekommenund er habe auf Nachfragen gesagt, daß die Kunden die Altforderungen mit derKlägerin regeln sollten. Zwar hat er weiter ausgesagt, daß nach seiner Vorstel-lung Altforderungen der [X.] bzw. der Klägerin von § 9 Abs. 2 der [X.] nicht erfaßt würden. Er hat aber gleichzeitig eingeräumt, nicht [X.], inwieweit der Automobilindustrie - das heißt den Kunden - dies klar ge-wesen sei.[X.]ie Beklagte hat damit einen vom Wortlaut und objektiven [X.] abweichenden rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien, dieRechte der [X.] übereinstimmend lediglich bezüglich später erworbenerForderungen einzuschränken, nicht dargetan, so daß das Berufungsgericht [X.] nicht übergangen hat.[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision steht der [X.] ein [X.] auf Aufwendungsersatz für die in den [X.] und in den"[X.]" erbrachten Zahlungen nicht aus dem Gesichtspunkt [X.] 19 -Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683 Satz 1, 677 BGB) zu. [X.]ie bloßeLeistung eines Geldbetrages ist keine Geschäftsbesorgung für den Empfänger.[X.]ie Zahlung erfolgte darüber hinaus auch nicht "ohne Auftrag"; denn nach derfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts hatte sie ihren Rechtsgrund inder Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und den Kunden der [X.]. Schon aus diesem Grund ist für eine, von der Revision befürwortete,analoge Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftraggleichfalls kein Raum.[X.]r. [X.]eppert [X.]r. [X.] [X.][X.]r. Wolst [X.]r. Frellesen

Meta

VIII ZR 358/02

15.10.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2003, Az. VIII ZR 358/02 (REWIS RS 2003, 1192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1192

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