Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. 1 ARs 20/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7248

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270717B1ARS20.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 ARs 20/16

vom
27. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags
hier:
[X.] des [X.] vom 1.
Juni 2016

2
StR
150/15

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 27.
Juli 2017 beschlossen:

Der Senat stimmt der Auffassung des anfragenden
Senats zu, dass bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt wer-den kann.

Gründe:
Der Senat stimmt der Auffassung des anfragenden 2.
Strafsenats grund-sätzlich zu, dass bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden kann. Die im Anfrageverfahren formulierte Fragestellung lässt jedoch offen, ob im Einzelfall
die strafschärfende Berücksichtigung des direkten Tötungsvorsatzes in Form des dolus directus 1.
Grades bei undifferenzierter Betrachtungsweise nicht auch rechtsfehlerhaft sein kann.
Entscheidend für die strafschärfende Berücksichtigung der [X.] ist, ob dem Täter angesichts seiner Handlungsweise eine höhere [X.] vorzuwerfen ist, sei es im Sinne einer besonders verwerflichen Gesin-nung oder einer besonderen Stärke des verbrecherischen Willens (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 1.
Juni 2016

2
StR
150/15, Tz.
27 und vom 17.
September 1990

3
StR
313/90, [X.]R StGB §
46 Abs.
3 Tötungsvorsatz
4). Das Tatge-richt hat sich daher in den Urteilsgründen mit den Vorstellungen und Zielen des [X.] auseinanderzusetzen und zu bewerten, ob ihm eine höhere [X.] 1
2
-
3
-
vorzuwerfen ist. Ist dies der Fall, bestehen mit Blick auf §
46 Abs.
3 StGB keine Bedenken gegen die strafschärfende Berücksichtigung der Vorsatzform der Tö-tungsabsicht. Insoweit und unter dieser Maßgabe hält der Senat an etwaiger entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht mehr fest.
Raum
Bellay
Cirener

Fischer
Bär

Meta

1 ARs 20/16

27.07.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. 1 ARs 20/16 (REWIS RS 2017, 7248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7248

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