Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.04.2010, Az. II ZR 130/08

2. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7834

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Gegenstand

Streitwertbemessung: Höchstgrenze bei Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage


Tenor

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner, den Streitwert für Klage und Widerklage jeweils auf 30 Mio. € festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Streitwert beträgt - wie festgesetzt - 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG). Auch wenn die Werte von in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachten Ansprüchen, die in einem Prozess verhandelt werden und nicht denselben Gegenstand betreffen, zusammengerechnet werden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG), bleibt es bei diesem Höchstwert. Wenn in einem Verfahren die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen sind (§ 39 Abs. 1 GKG), beträgt der Streitwert insgesamt höchstens 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG).

Strohn                                  Caliebe                                 Reichart

                    Drescher                                 [X.]

Meta

II ZR 130/08

06.04.2010

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 13. März 2008, Az: 8 U 60/07

§ 39 Abs 2 GKG, § 45 Abs 1 S 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.04.2010, Az. II ZR 130/08 (REWIS RS 2010, 7834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7834

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Referenzen
Wird zitiert von

I ZB 75/22

II ZR 130/08

VI ZR 68/21

KZR 111/18

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