Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Streitwertbemessung: Höchstgrenze bei Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage
Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner, den Streitwert für Klage und Widerklage jeweils auf 30 Mio. € festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Der Streitwert beträgt - wie festgesetzt - 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG). Auch wenn die Werte von in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachten Ansprüchen, die in einem Prozess verhandelt werden und nicht denselben Gegenstand betreffen, zusammengerechnet werden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG), bleibt es bei diesem Höchstwert. Wenn in einem Verfahren die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen sind (§ 39 Abs. 1 GKG), beträgt der Streitwert insgesamt höchstens 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG).
Strohn Caliebe Reichart
Drescher [X.]
Meta
06.04.2010
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Karlsruhe, 13. März 2008, Az: 8 U 60/07
§ 39 Abs 2 GKG, § 45 Abs 1 S 1 GKG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.04.2010, Az. II ZR 130/08 (REWIS RS 2010, 7834)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7834
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 130/08 (Bundesgerichtshof)
II ZR 130/08 (Bundesgerichtshof)
XII ZR 137/05 (Bundesgerichtshof)
V ZR 244/17 (Bundesgerichtshof)
Schätzung des Streitwerts bei Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung
XII ZR 248/04 (Bundesgerichtshof)