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PDF anzeigen[X.] StR 414/00vom21. Dezember 2000in der [X.] u.a.hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 GVG- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 21. Dezember 2000 be-schlossen:Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:Ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vordem Urteil verkündeter Beschluß über die [X.] [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließendenEntscheidung des Gerichts; dies gilt auch dann, wenn durch [X.] über einen das Verfahren insgesamt be-treffenden [X.] mittelbar mitentschieden wird ([X.] an [X.], Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78).Der Senat fragt beim 5. Strafsenat des [X.] an, oban der entgegenstehenden Entscheidung vom 12. April 1983- 5 [X.] (= NStZ 1983, 469) festgehalten wird.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechsMonaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der - den Tatvorwurf [X.] mit seiner Revision, mit der er unter anderem beanstandet, daß [X.] seiner Verteidigerin entgegen § 258 StPO nach der Verkündung eines(Teil-)[X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO nicht nochmals [X.] 3 -legenheit gegeben worden sei, sich zu äußern, und ihm auch nicht erneut dasletzte Wort erteilt, sondern sogleich das Urteil verkündet worden sei.Der [X.] liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:Am dritten [X.] wurde die Beweisaufnahme (erneut)geschlossen, nachdem die Verteidigerin einen [X.] gestellt hatte.Durch die begehrte Beweiserhebung sollte die Glaubwürdigkeit der Geschä-digten und Hauptbelastungszeugin erschüttert werden. Der Staatsanwalt [X.], einen Teil des Anklagevorwurfs - eine nach dem angeklagten [X.] an dem Tatopfer begangene (weitere) Körperverletzung -gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen und den Angeklagten im übrigen zuverurteilen. Die Nebenklägerin schloß sich dem Antrag des Staatsanwalts an.Nach einem rechtlichen Hinweis beantragte die Verteidigerin Freispruch. [X.] hatte das letzte Wort; er verzichtete auf Ausführungen zu seinerVerteidigung. Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und an einemanderen Tag mit der Verkündung des (Teil-) [X.] - wie [X.] beantragt - und des Urteils fortgesetzt. Der [X.]wurde in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei abgelehnt.1. Der Senat hält die [X.] für unbegründet. An der Verwerfung der Re-vision insoweit sieht er sich jedoch durch den Beschluß des [X.] vom12. April 1983 - 5 [X.] (= NStZ 1983, 469 = [X.], 104) gehindert.Nach dieser Entscheidung muß dem Angeklagten nochmals das letzte [X.] werden, wenn der Urteilsverkündung ein (Teil-)[X.]nach § 154 Abs. 2 StPO vorausgegangen ist, durch den über einen Hilfsbe-weisantrag des Verteidigers zur Glaubwürdigkeit des [X.] betreffend auch Fälle, in denen verurteilt wurde - mittelbar mitentschiedenworden [X.] -2. [X.] vom 12. April 1983 betrifft zwar [X.], daß nach der [X.] - anders als in der beim Senat an-hängigen Sache - über den Hilfsantrag [wohl] nicht mehr befunden wurde. [X.] des [X.] ist jedoch als tragende Rechtsauffassung zuentnehmen, daß das Gericht erneut in die Verhandlung eintrete, wenn es mitder Verkündung des [X.] zu erkennen gibt, daß es sich(wenn auch nur mittelbar) mit dem [X.] befaßt hat, soweit er zurVerurteilung führende Verfahrensteile betraf (Schlothauer [X.], 134, 135;vgl. auch [X.] StV 1982, 4 [5. Strafsenat: [X.]]). Das ist indem vom Senat zu entscheidenden Fall ebenso; denn die [X.]konnte nur bei Ablehnung des [X.]es (insgesamt) erfolgen.3. Der Senat ist der Auffassung, daß ein nach dem letzten Wort des [X.] und unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß über die Tei-leinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO Teil der abschließendenEntscheidung des Gerichts ist, und daß dies auch dann gilt, wenn durch [X.] über einen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfs-beweisantrag mittelbar mitentschieden wird.a) Es ist umstritten, ob in der Verkündung des [X.]sbeschlus-ses ein zu erneuten Ausführungen und zur nochmaligen Erteilung des letztenWortes zwingender Wiedereintritt in die Verhandlung zu sehen ist (vgl. [X.]NStZ 1999, 257 = [X.], 296; [X.] in Löwe/[X.] StPO 25. [X.] 258 Rdn. 6, [X.]. 27 f. jeweils m.w.N.). Der 2. Strafsenat des [X.] hat dies in seinem Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 [X.] verneint,weil der [X.] lediglich einen Teil der aus Beschluß und [X.] darstelle (zustimmend [X.] 1986, 166,167; KMR-Stuckenberg § 258 Rdn. 5; offengelassen in [X.] NJW 1985, 1479,- 5 -1480 [1. Strafsenat]; NStZ 1990, 228 [3. Strafsenat]; 1999, 244 [4. Strafsenat]und 257 [3. Strafsenat]). [X.] vom 12. April 1983(NStZ 1983, 469) nimmt auf das Urteil vom 21. Februar 1979 ausdrücklich Be-zug.b) Für die Auffassung des [X.] spricht, daß der Angeklagtekeine Möglichkeit hat, sich erneut zu äußern, wenn das Gericht nach Beratungdem Antrag der Staatsanwaltschaft auf [X.] des Verfahrens nichtfolgt und ihn (ohne Beschlußfassung) auch insoweit verurteilt. Dann [X.] aber widersinnig, daß er bei der für ihn positiven Entscheidung des [X.] erneutes Äußerungsrecht haben soll. Der 3. Strafsenat hat zudem zutref-fend darauf hingewiesen, daß nicht Zufälligkeiten über den Bestand des [X.] einer [X.] nach § 258 StPO entscheiden dürfen (s. [X.] NStZ 1999, 257):So machen etwa die der Urteilsverkündung erst nachfolgende Mitteilung des(Teil-) [X.] (s. [X.] StV 1996, 297 [5. Strafsenat]) oder die- unzulässige - formale Aufnahme der [X.]sentscheidung in die [X.] Urteilsformel (regelmäßig) keine erneute Worterteilung erforderlich.c) Sinn der Regelung des Äußerungsrechts in § 258 StPO ist die Wah-rung des rechtlichen Gehörs (vgl. [X.]/[X.] StPO 44. [X.] 258 Rdn. 1). Werden dem Verteidiger und dem Angeklagten nach [X.] des Staatsanwalts und dessen Antrag auf [X.] [X.] das Recht zum Schlußvortrag eingeräumt und hatte der [X.] als letzter Verfahrensbeteiligter Gelegenheit zur Äuße-rung (vgl. [X.]St 13, 53, 60; [X.] NStZ 1993, 551), so ist das rechtliche Gehörumfassend gewährt worden, weil der Verteidiger und der Angeklagte zu demgesamten Vorbringen des Staatsanwalts Stellung nehmen konnten. Das Er-gebnis der unmittelbar anschließenden zur [X.] und Verurteilung im- 6 -übrigen führenden Beratung des Gerichts ist eine einheitliche Entscheidung,die auch die Behandlung der [X.] umfaßt; denn über sie ist erstim Rahmen der Urteilsberatung zu befinden (vgl. [X.]R StPO § 244 Abs. 6[X.] 7; Herdegen in [X.]., § 244 Rdn. 50 a). Wird über ei-nen [X.] nur "mittelbar" im [X.]sbeschluß entschieden,so kann zwar (möglicherweise) die rechtsfehlerhafte Behandlung des Hilfsbe-weisantrags mit Erfolg gerügt werden, nicht aber § 258 StPO. Ein Verstoß ge-gen § 258 StPO läge noch nicht einmal vor, wenn der hilfsweise gestellte Be-weisantrag, der an sich in den Urteilsgründen hätte abgelehnt werden können,ohne Erörterung gleichzeitig mit der Urteilsverkündung durch einen besonde-ren Beschluß zurückgewiesen wird ([X.], 109 f.; [X.] [X.], 948; [X.] aaO Rdn. 6; [X.] JZ 1992, 884 [X.]. 4 m.w.[X.] etwas anderes gilt, wenn das Gericht für den Angeklagten einenVertrauenstatbestand dadurch schafft, daß es vor der Verkündung des [X.] ausdrücklich in die Verhandlung eintritt (s. etwa die [X.] [X.] NJW 1985, 1479; NStZ-RR 1998, 15; [X.], Urteil vom 21. Dezember1966 [X.] 4 StR 404/66), kann dahinstehen; denn ein solcher Fall liegt hier [X.] - 4. Der Senat fragt daher beim 5. Strafsenat gemäß § 132 Abs. 3GVG an, ob an der Entscheidung vom 12. April 1983 [X.] 5 [X.] [X.] festge-halten wird.VRi[X.] Prof.Dr.[X.] Kuckein Athingist wegen Urlaubs an der Unter-zeichnung verhindert. Kuckein Solin-Stojan
Meta
21.12.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2000, Az. 4 StR 414/00 (REWIS RS 2000, 28)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 28
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