Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2010, Az. XII ZB 136/09

12. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1977

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Gegenstand

Ehescheidungsverfahren: Hauptsacheerledigung beim Versterben einer Partei vor rechtskräftiger Entscheidung einer Folgesache und Rechtsfolgen der Teilanfechtung eines Verbundurteils


Leitsatz

1. § 619 ZPO in der Fassung vom 5. Dezember 2005 ist nicht anzuwenden, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, aber vor rechtskräftiger Entscheidung einer Folgesache stirbt (vgl. nunmehr § 131 FamFG) .

2. Wird ein Scheidungsverbundurteil nur teilweise angefochten, so erwachsen die Entscheidungsteile, die Familiensachen betreffen, welche nicht Gegenstand des Hauptrechtsmittels sind, mit Ablauf der Frist des § 629a Abs. 3 ZPO in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (vgl. nunmehr § 145 FamFG) in Rechtskraft, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls angefochten werden .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. [X.] des [X.] vom 1. Juli 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

[X.]: 15.000 €

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die Erledigung eines Scheidungsverfahrens.

2

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 10. Juli 2008 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Außerdem entschied das Familiengericht über die [X.]n Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und [X.].

3

Gegen das Urteil des Familiengerichts hat die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) fristgerecht Berufung eingelegt. In ihrer wiederum fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung hat die Ehefrau "in dem Berufungsverfahren gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts" beantragt, das Endurteil des Amtsgerichts aufzuheben, die Anträge des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs zurückzuweisen sowie seinen Antrag auf Zuteilung von [X.] insoweit zurückzuweisen, als er ihrem [X.] nicht entspreche. In der nachfolgenden Begründung hat die Ehefrau unter Ziff. I im Einzelnen zum Versorgungsausgleichsverfahren Stellung genommen sowie unter Ziff. [X.] zum Zugewinnausgleich und unter Ziff. [X.]I zur [X.]. Die Berufungsbegründung ist zuletzt der [X.] am 28. Oktober 2008 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 hat das Berufungsgericht die Ehefrau unter Fristsetzung bis 20. Januar 2009 um Klarstellung gebeten, ob auch der Scheidungsausspruch als solches angefochten werden solle.

4

Am 12. Dezember 2008 ist der Ehemann verstorben. Mit [X.] vom 22. April 2009 hat die Ehefrau ausgeführt, in der Berufungsbegründung seien nicht nur die [X.]n angefochten worden.

5

Das [X.] hat den Antrag der Ehefrau, die [X.] durch Beschluss für erledigt zu erklären, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

[X.].

6

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - X[X.] ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7 [X.]).

7

Die vom Berufungsgericht zugelassene und damit gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es weder an einer Beschwer der Ehefrau noch an einem Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittelverfahren.

8

Allerdings tritt die Erledigung in der Hauptsache gemäß § 619 ZPO aF (jetzt: § 131 FamFG) - ebenso wie die Rechtskraft - von Gesetzes wegen ein, ohne dass es eines Ausspruchs durch das Gericht bedarf. Ein Beschluss des Gerichts, der - wie der angefochtene Beschluss - einen Antrag auf Erledigterklärung zurückweist, hat dementsprechend ausschließlich deklaratorische Wirkung (vgl. [X.]/[X.] BGB 2007 Vorbem. zu §§ 1313 ff. Rn. 51 [X.], 54). Dennoch kann demjenigen, der die Feststellung der Erledigung begehrt, ein Rechtsschutzbedürfnis für einen entsprechenden Ausspruch nicht abgesprochen werden, zumindest wenn - wie hier - der Eintritt der Rechtskraft des [X.] zweifelhaft ist. Der Frage, ob ein Ehegatte geschieden oder verwitwet ist, kann erhebliche Bedeutung zukommen, etwa für die Versorgung des überlebenden Ehegatten. Dies begründet ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Klarstellung ([X.] FamRZ 2005, 386, 387; [X.] FamRZ 1995, 101; [X.]/[X.] aaO Vorbem. zu §§ 1313 ff. Rn. 54 [X.]; [X.]/[X.] ZPO 27. Aufl. § 619 Rn. 5; [X.] Saarbrücken FamRZ 2010, 480 [X.]). Entsprechend kann auch die Zulässigkeit einer (Rechts-) Beschwerde gegen einen die Erledigung betreffenden Beschluss nicht allein unter Hinweis auf dessen deklaratorischen Charakter verneint werden ([X.] FamRZ 1995, 101).

[X.]I.

9

In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, eine Erledigung im Sinne von § 619 ZPO aF, § 269 Abs. 4 ZPO sei nicht eingetreten, da das angefochtene Urteil im Scheidungsausspruch bereits vor dem Tod des Ehemannes rechtskräftig gewesen sei. Die Ehefrau habe ihre Berufung ausweislich der Berufungsbegründung nach Maßgabe ihrer Anträge sowie ihrer Ausführungen im Einzelnen ausdrücklich und allein auf die [X.]n Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Hausrat beschränkt. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist habe für sie keine Möglichkeit mehr bestanden, ihr Rechtsmittel zu erweitern. Dies sei allenfalls zulässig, wenn sich die Gründe hierfür bereits aus der [X.] ergäben, was hier nicht der Fall sei. Da auch der Ehemann innerhalb der Monatsfrist des § 629 a Abs. 3 Satz 1 ZPO aF keine Änderung des [X.] beantragt habe, sei letzterer mit Ablauf des 28. November 2008 rechtskräftig geworden.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis Stand.

2. Gemäß § 619 ZPO aF ist ein Verfahren in einer [X.] als in der Hauptsache erledigt anzusehen, wenn einer der Ehegatten stirbt, bevor das Urteil rechtskräftig ist. § 619 ZPO aF ist allerdings nicht anzuwenden, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft des [X.], aber vor rechtskräftiger Entscheidung einer [X.] stirbt (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 35, 36 [X.]; [X.]/[X.] aaO § 619 Rn. 18; vgl. nunmehr § 131 FamFG).

Zutreffend geht das [X.] davon aus, dass der Ehemann vorliegend erst nach Eintritt der Rechtskraft des [X.] verstorben ist, weshalb eine Feststellung der Erledigung ausscheidet.

a) Allerdings wird die Rechtskraft eines Urteils durch die rechtzeitige Einlegung eines an sich statthaften Rechtsmittels (vgl. [X.] [X.]Z 88, 353, 357) gemäß § 705 ZPO insgesamt gehemmt. Die Hemmungswirkung erfasst zunächst auch die den Rechtsmittelführer begünstigenden Teile der Entscheidung, außerdem umfasst sie im Falle einer Teilanfechtung zunächst auch die nicht angefochtenen Teile. Ein den Rechtsmittelführer begünstigender oder von ihm nicht angegriffener Teil wird - von dem hier nicht vorliegenden Fall des Rechtsmittelverzichts abgesehen - erst rechtskräftig, wenn er nicht mehr durch eine Erweiterung der [X.] oder ein Anschlussrechtsmittel in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden kann ([X.] Urteile vom 8. Juni 1994 - V[X.]I ZR 178/93 - NJW 1994, 2896, 2897 und vom 1. Dezember 1993 - V[X.]I ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 659; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 705 Rn. 9 ff. [X.]). Dabei führt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - bereits die grundsätzlich gegebene Möglichkeit, das Rechtsmittel trotz vorheriger Beschränkung auszudehnen, zur umfassenden Hemmung der Rechtskraft der den Rechtsmittelführer belastenden Entscheidungsteile. Unerheblich ist demgegenüber, ob eine Rechtsmittelerweiterung zulässig wäre, insbesondere ob sie sich im Rahmen der Rechtsmittelbegründung bewegen würde([X.]/[X.] aaO § 705 Rn. 11 f.; [X.] ZPO 21. Aufl. § 629 a Rn. 21).

Während die Berufung jedoch grundsätzlich bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitert werden kann ([X.] Urteil vom 8. Juni 1994 - V[X.]I ZR 178/93 - NJW 1994, 2896, 2897; [X.]/[X.] aaO § 705 Rn. 11; zur Anschlussberufung vgl. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO), begrenzt § 629 a Abs. 3 ZPO aF (jetzt: § 145 FamFG) für [X.] die Möglichkeit, bisher nicht angefochtene Familiensachen zum Gegenstand einer Berufungserweiterung oder einer Anschlussberufung zu machen, in zeitlicher Hinsicht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 1992 - X[X.] ZA 20/92 - NJW-RR 1993, 260, 261). Mit dieser Regelung verfolgt das Gesetz den Zweck, die vorzeitige (Teil-) Rechtskraft einzelner Entscheidungen eines Verbundurteils, insbesondere des [X.], unabhängig von dem weiteren Schicksal der (sonstigen) [X.]n zu ermöglichen (Senatsurteil vom 22. April 1998 - X[X.] ZR 281/96 - FamRZ 1998, 1024, 1025 [X.]). Der Scheidungsausspruch wird somit spätestens mit Ablauf der Frist des § 629 a Abs. 3 ZPO aF rechtskräftig, wenn er nicht zuvor angefochten wird.

b) Danach ist die Scheidung vorliegend mit Ablauf des 28. November 2008 rechtskräftig geworden, also vor dem Tod des Ehemannes.

Die zeitlich letzte Zustellung der Berufungsbegründung erfolgte am 28. Oktober 2008. Da innerhalb der Monatsfrist des § 629 a Abs. 3 Satz 1 ZPO aF weder Anschlussberufung eingelegt noch die Berufung erweitert wurde, ergibt sich der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens hier allein aus den in der Berufungsbegründung enthaltenen Berufungsanträgen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - X[X.] ZR 155/04 - FamRZ 2005, 1538). Diese sind dahingehend auszulegen, dass die Ehefrau den Scheidungsausspruch nicht angefochten hat.

aa) Für die Auslegung von Berufungsanträgen, die der erkennende Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst vornehmen kann, ist nicht allein der Wortlaut der Anträge maßgebend. Vielmehr ist stets die Berufungsbegründung zur Auslegung des [X.] heranzuziehen. Weiter sind sämtliche sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die dem Gericht bekannt und dem [X.] zugänglich sind. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - X[X.] ZR 155/04 - FamRZ 2005, 1538; vgl. auch [X.] Urteil vom 26. Mai 2009 - [X.]/08 - NJW-RR 2010, 428 Rn. 13; [X.] ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rn. 247 f., jeweils allgemein zur Auslegung von Prozesserklärungen).

bb) [X.] der Ehefrau sind - isoliert betrachtet - missverständlich formuliert. Sie beantragt zum einen ohne Einschränkung, das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - aufzuheben, während sie auf der anderen Seite konkrete Anträge nur zum Versorgungsausgleich, zum Zugewinnausgleich und zur [X.] stellt. Die Auslegung der Anträge unter Einbeziehung der Berufungsbegründung und der sonstigen Umstände ergibt indes, dass der Scheidungsausspruch nicht angefochten wurde.

Allerdings ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass die Ehefrau in erster Instanz einer Abtrennung der Scheidungssache widersprochen und ihr Interesse an einer gleichzeitigen Entscheidung über die Scheidung und die [X.]n betont hat. Begründet hat sie ihren Standpunkt unter Hinweis auf befürchtete Härten im Versorgungsausgleich und den drohenden Verlust von Ansprüchen auf Witwenrente. Darüber hinaus sind jedoch keine für die Auslegung relevanten Umstände ersichtlich, die auf eine Anfechtung auch des [X.] hindeuten könnten. Insbesondere ist die Formulierung "Verbundurteil" in der Berufungsbegründung nicht aussagekräftig. Vielmehr ist auf der anderen Seite zu beachten, dass sich in der Begründung nur Ausführungen zu den [X.]n finden, während die Ehefrau zur Scheidung keine Stellung nimmt. Auch hat die Ehefrau ihren Scheidungsantrag nicht zurückgenommen, so dass von einem grundsätzlich weiterhin vorhandenen Scheidungswillen auszugehen war. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine auch gegen den Scheidungsausspruch gerichtete Berufung insoweit mangels Begründung unzulässig gewesen wäre, was im Rahmen einer interessengerechten Auslegung nicht außer [X.] bleiben kann. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die erstinstanzliche Ablehnung einer Abtrennung für sich allein keine Auslegung dahingehend, dass die Ehefrau mit ihrer Berufung auch den Scheidungsausspruch angefochten hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ehefrau den für sie bestehenden Interessenkonflikt - Scheidungswille einerseits, negative Auswirkungen einer Scheidung andererseits - in zweiter Instanz zugunsten des Scheidungswillens gelöst hat, zumal die von der Ehefrau befürchteten Härten im Versorgungsausgleich ohnehin nicht drohten.

cc) Ein anderes Auslegungsergebnis folgt nicht daraus, dass die Ehefrau mit [X.] vom 22. April 2009 klargestellt hat, auch den Scheidungsausspruch anfechten zu wollen. Denn im Rahmen der Auslegung befristeter Erklärungen sind nur Umstände zu berücksichtigen, die bis zum Fristablauf dem Gericht bekannt und dem [X.] zugänglich waren. Nachträgliche Klarstellungen sind demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2001 - X[X.] ZB 192/99 - FamRZ 2001, 1703, 1704 [X.]; [X.] Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554). Entsprechend konnte die nach Ablauf der Frist des § 629 a Abs. 3 ZPO aF erfolgte Klarstellung keine Berücksichtigung mehr finden. Zu diesem Zeitpunkt war die Scheidung bereits rechtskräftig geworden.

[X.]                        Wagenitz                          Dose

              Schilling                            Günter

Meta

XII ZB 136/09

27.10.2010

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 1. Juli 2009, Az: 8 UF 171/08, Beschluss

§ 619 ZPO vom 05.12.2005, § 629a Abs 3 ZPO vom 05.12.2005, § 131 FamFG, § 145 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2010, Az. XII ZB 136/09 (REWIS RS 2010, 1977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1977


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 136/09

Bundesgerichtshof, XII ZB 136/09, 27.10.2010.


Az. 8 UF 171/08

Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 171/08, 01.07.2009.


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