Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. VI ZR 93/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7253

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BUNDES[X.]ERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI ZR
93/12
Verkündet am:

19. März 2013

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der [X.]eschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
B[X.]HZ:
nein
B[X.]HR:
ja
B[X.]B § 823 Abs. 1 Db, [X.], § 1004 Abs.
1, [X.][X.] Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
Zur Zulässigkeit einer Berichterstattung während eines laufenden Strafverfah-rens über Äußerungen, aus denen sich Rückschlüsse auf sexuelle Neigungen ergeben.
B[X.]H, Urteil vom 19. März 2013 -
VI [X.]/12 -
OL[X.] [X.]

L[X.]
[X.]
-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.
März 2013
durch den Vorsitzenden [X.],
den
Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel
der Beklagten werden
das Urteil des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
Februar 2012 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom
22.
Juni 2011 abgeändert.
Die Klage
wird
abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger
wendet sich
mit seinem Unterlassungsbegehren
gegen eine ihn betreffende Online-Berichterstattung auf dem von der [X.] "[X.]" während
eines
gegen ihn geführten
Strafver-fahrens.
Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010 als Fernsehmode-rator und Journalist tätig. Er betrieb außerdem ein Unternehmen, das meteoro-logische Daten erfasst und vertreibt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen ihn wegen des Verdachts der Vergewaltigung in einem besonders schweren 1
2
-

3

-

Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Ihm wurde vorgeworfen, am 9.
Februar 2010 seine damalige Freundin zum [X.]eschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Vom 20.
März 2010 bis zum 29.
Juli 2010 befand er sich
in dieser Sache in Untersuchungshaft. In der vom 6.
September 2010 bis zum 31.
Mai 2011 dauernden Hauptverhandlung wurde er freigesprochen.
Nach Anklageerhebung, aber vor Eröffnung des Hauptverfahrens berich-tete die Beklagte am 13.
Juni 2010 auf ihrem Internetportal unter der Überschrift "Der [X.]: Neue Indizien aus der Tatnacht?"
unter anderem wie folgt:
"Der Fall K

(51) wird immer pikanter: Laut dem Nachrichtenmagazin [X.] beweisen!
Das Magazin veröffentlichte jetzt neue intime Details über die angebliche Tatnacht.
So heißt es in Bezug auf das Treffen zwischen Jörg K

und [X.] (37) unter anderem: [X.] habe auf ihn gewartet mit hochgezogenem Strickkleid.
Und
weiter: wie üblich habe sie Handschellen und eine Reitgerte bereit-gelegt."
Diese Informationen stammen aus der Einlassung des [X.]
in seiner ersten richterlichen Vernehmung
im Ermittlungsverfahren. Das Protokoll
über diese Vernehmung, das unter anderem folgende Passage enthält, wurde in der öffentlich geführten Hauptverhandlung
am 13.
September 2010
zu Beweiszwe-cken verlesen:
3
4
-

4

-

"Es war dann so, das war das übliche Verfahren bei den Treffen, dass ich geklingelt habe, langsam die Treppe hoch ging, ich die Türe auf-machte, die angelehnt war, und sie wartete dann schon ausgezogen
oder in diesem Fall mit schon hochgezogenem Strickkleidchen. In ihrem Besitz und zu ihrem Haushalt gehörten auch Handschellen, die sie in diesem Fall schon in der einen Hand hatte auch eine Reitgerte, die auch zu ihrem Haushalt gehörte, die immer bei ihr war und die sie dann [X.], wenn sie Lust darauf hatte, bereitlegte."
Das Landgericht hat
die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unter-lassen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:
[X.] Wet-
wie üb-e-schieht wie auf [X.] im Artikel vom 13.06.2010 mit der Überschrift "-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht?". Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a.
in ZUM 2012, 330 veröffentlicht ist, hat die Klage als zulässig angesehen. [X.]rundsätzlich müsse die klagende Partei gemäß §
253 Abs.
2, 4, §
130 Nr.
1 ZPO ihre ladungsfähige Anschrift in der Klageschrift angeben. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Kläger unter der von ihm angegebenen Anschrift im [X.]punkt der Klageerhebung nicht hätte geladen werden können. Dass in einer anderen Rechtssache eine Zustel-5
6
-

5

-

lung unter dieser
Anschrift fehlgeschlagen sei, lasse nicht darauf schließen, ob zur [X.] der Klageerhebung eine
Zustellung hätte bewirkt werden können. Ebenso unerheblich
sei, dass der Kläger bereits längere [X.] nicht mehr unter der angegebenen Anschrift amtlich gemeldet
gewesen sei.
Nach Auffassung des
Berufungsgerichts
steht
dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §
823 Abs.
1, §
1004 Abs.
1 B[X.]B analog in Verbindung mit Art.
1 Abs.
1, Art.
2 Abs.
1 [X.][X.] zu.
Die beanstandeten Äußerungen beträfen
zwar nicht den absolut geschützten
Kernbereich seines Persönlichkeitsrechts, weil sie [X.]egenstand einer gegen ihn
erhobenen Anklage seien und einen Bezug zu der vorgeworfenen Tat aufwiesen. Bei
der vorzu-nehmenden
Abwägung sei aber das
Persönlichkeitsrecht des [X.]
höher zu bewerten
als das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Zu [X.]unsten des [X.] falle besonders ins [X.]ewicht, dass es sich um ein laufendes Ermitt-lungsverfahren handele und ihm
die Unschuldsvermutung
zu [X.]ute komme, die eine zurückhaltende,
jedenfalls aber ausgewogene Berichterstattung verlange. Den beanstandeten Äußerungen komme für das Strafverfahren nur eine gerin-ge Bedeutung zu.
Zu dem eigentlichen Tatgeschehen
wiesen
sie keinen kon-kreten Bezug auf. Ein Hinweis
auf die Bedeutung der beanstandeten Äußerung für die Beurteilung der [X.]laubwürdigkeit gehe aus dem Artikel nicht hervor. [X.] greife die Berichterstattung über praktizierte sexuelle Vorlieben des [X.] erheblich in dessen Persönlichkeitsrecht ein, weil diese einem [X.]roßteil der Leser
in Erinnerung blieben. Der Kläger werde als eine Person mit sadomaso-chistischen Neigungen beschrieben. Die dadurch begründete "Prangerwirkung"
werde durch den Freispruch nicht beseitigt. Während des laufenden [X.] bestehe kein derart
weitgehendes Berichterstattungs-
und [X.].
7
8
-

6

-

Eine abweichende Beurteilung sei nicht deshalb geboten, weil die Sexu-alpraktiken des [X.] in anderen Medien ebenfalls thematisiert und dadurch einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden seien.
Die streitgegen-ständliche [X.] habe den Kreis der "Rezipienten"
wesentlich
erwei-tert
und sei Anlass für verschiedene Medien gewesen, die dort mitgeteilten [X.] zum Sexualleben des [X.] nachfolgend aufzugreifen.

Auch nach
Verlesung des Protokolls der klägerischen Einlassung vor dem Haftrichter in der öffentlichen
Hauptverhandlung sei die Berichterstattung über die einvernehmlich praktizierten
sexuellen
Vorlieben nicht zulässig gewor-den. Die Verlesung selbst habe Details aus dem Sexualverhalten des [X.] nur den im [X.]erichtssaal anwesenden Personen
offenbart.
Eine Breitenwirkung habe erst die auf die Verlesung erfolgte Medienberichterstattung erzielt. Diese
habe jedoch nicht dazu geführt, dass die frühere streitgegenständliche Bericht-erstattung über das Sexualleben des [X.] nicht mehr in rechtswidriger [X.] in das Persönlichkeitsrecht eingreife und
eine Wiederholungsgefahr entfallen sei. Die Medien hätten auch über die öffentliche Hauptverhandlung nach den [X.]rundsätzen der Verdachtsberichterstattung nur zurückhaltend und maßvoll berichten
dürfen. Aus dem in §
169 [X.]V[X.] normierten [X.]rundsatz der Öffentlich-keit von [X.]erichtsverhandlungen folge kein Recht der Presse, über sämtliche in der öffentlichen Verhandlung erörterten Inhalte zu berichten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der
Kläger
keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach §
171b [X.]V[X.] gestellt habe.

II.
9
10
-

7

-

Die Erwägungen
des Berufungsgerichts halten einer
revisionsrechtlichen
Überprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §
823 Abs.
1, §
1004 Abs.
1 Satz
2 B[X.]B analog in Verbindung mit Art.
1 Abs.
1, Art.
2 Abs.
1 [X.][X.] nicht zu.
1. Zu Recht hat allerdings das Berufungsgericht entgegen der [X.] der Revision die Zulässigkeit der Klage bejaht.
a)
Der Kläger muss in der Klageschrift grundsätzlich eine ladungsfähige Anschrift angeben, weil hierdurch seine Bereitschaft dokumentiert wird, auf An-ordnung des [X.]erichts persönlich zu erscheinen, und gewährleistet ist, dass er den Prozess nicht aus dem Verborgenen führt, um sich eventueller nachteiliger Folgen, insbesondere der Kostenpflicht im Fall des Unterliegens, zu entziehen (B[X.]H, Urteile
vom 9.
Dezember 1987
-
IVb
ZR 4/87, B[X.]HZ 102, 332, 335
f.;
vom 17. März 2004 -
VIII
ZR
107/02, NJW-RR 2004, 1503;
Beschluss vom 1.
April 2009 -
XII
ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn.
11).
b)
Auf dieser [X.]rundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei keinen Mangel der Klageschrift angenommen, der zur Unzulässigkeit der Klage führt. Es
hat ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass gerichtliche Schriftstücke, insbesondere Ladungen, den Kläger unter der angegebenen [X.] nicht erreicht hätten. Aus dem Schreiben des Kantonsgerichts A.

A.

vom 2.
Dezember 2011 ergebe
sich
zwar, dass der Kläger unter der angegebenen
Anschrift nicht mehr gemeldet sei,
und ein [X.] in einer anderen Sache deshalb nicht habe erledigt werden
können. Es sei aber
nicht erwiesen, dass
Zustellungen im [X.]punkt der Klageerhebung
dort
nicht möglich gewesen seien.
Dagegen ist revisionsrechtlich nichts
zu erinnern.
Für die Möglichkeit einer Ersatzzustellung nach §
178 Abs.
1 Nr.
1 ZPO kommt es nicht auf die Anmeldung eines Wohnsitzes an, sondern auf die tatsächliche 11
12
13
-

8

-

Benutzung der Wohnung zum Aufenthalt. Nicht jede vorübergehende Abwe-senheit, selbst wenn sie länger dauert, hebt die Eigenschaft jener Räume als einer Wohnung im Sinne der [X.] auf. Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustel-lungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (vgl. B[X.]H, Urteil vom 13.
Oktober 1993 -
XII
ZR 120/92, NJW-RR 1994, 564
f.). Dass eine Zustellung am 2.
Dezember 2011 nicht [X.] war, besagt
nicht, dass dies auch schon zum [X.]punkt
der früher er-folgten Zustellung der Klage der Fall gewesen wäre. Die ordnungsgemäße [X.] ist eine Prozessvoraussetzung, die ihrer Natur nach nur bei der Einleitung des Verfahrens vorliegen muss. Deshalb bleibt die Klage zulässig, wenn erst im Lauf des Prozesses die ladungsfähige Anschrift entfällt (B[X.]H, Ur-teil vom 17. März 2004 -
VIII
ZR 107/02, aaO; Beschluss vom 1.
April 2009 -
XII
ZB 46/08, aaO Rn.
12).
Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger seine Anschrift verbergen wollte, um sich negativen prozessualen Folgen zu entziehen.
2. Die Klage ist
aber
nicht begründet, weil dem Kläger der geltend ge-machte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die an-gegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] be-einträchtigen. Die Berichterstattung über Sexualpraktiken, die der Kläger in [X.] Beziehung zur Anzeigeerstatterin angewandt haben soll, berührt das [X.].
b) Im Ausgangspunkt zutreffend sind auch die rechtlichen [X.]rundsätze, welche
das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat.
14
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17
-

9

-

aa)
Das Berufungsgericht hat es zu Recht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des [X.] auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art.
1 Abs.
1, Art.
2 Abs.
1 [X.][X.], Art.
8 Abs.
1 [X.] mit dem in Art.
5 Abs.
1 [X.][X.], Art.
10 [X.] verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs-
und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmen-rechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die [X.] [X.]rundrechte und [X.]ewährleistungen der [X.] interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senats-urteile vom 8.
Mai 2012 -
VI ZR
217/08, [X.], 994 Rn.
35; vom 30. Ok-tober 2012 -
VI
ZR 4/12, [X.], 63 Rn.
10; vom 11.
Dezember 2012 -
VI
ZR 314/10, [X.], 321
Rn.
11).
[X.]eht es um eine Berichterstattung über
den Verdacht
einer
Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass Straftaten
zum [X.]geschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzu-beugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der [X.] an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der [X.] Kriminalität abhebt. Bei schweren [X.]ewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des [X.] und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl.
Senatsurteile 18
-

10

-

vom 7. Dezember 1999 -
VI
ZR 51/99, B[X.]HZ 143, 199, 204; vom 15.
Dezember 2009 -
VI
ZR 227/08, B[X.]HZ 183, 353 Rn.
14; vom 8.
Mai 2012 -
VI ZR
217/08, aaO Rn.
38; BVerf[X.]E 35, 202, 230 f.; BVerf[X.] NJW
2009, 3357
Rn.
18).
Handelt es sich um die Berichterstattung über ein noch nicht abge-schlossenes Strafverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung
allerdings
auch die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.
20 Abs.
3 [X.][X.]) folgende und in Art.
6 Abs.
2 [X.] anerkannte Unschulds-vermutung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 30.
Oktober 2012 -
VI
ZR 4/12, [X.], 63 Rn.
14; BVerf[X.]E 35, 202, 232; BVerf[X.], [X.], 350 Rn.
14; [X.], 3357 Rn.
20).
Diese gebietet eine entsprechende Zurück-haltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (vgl. BVerf[X.]E 35, 202, 232; BVerf[X.], [X.], 350 Rn.
14). Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung [X.] werden kann (vgl. BVerf[X.]E 119, 309, 323; BVerf[X.], aaO). Im Hinblick [X.] kann bis zu einem erstinstanzlichen Freispruch oftmals das Recht auf Schutz
der
Persönlichkeit
und Achtung des Privatlebens
gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BVerf[X.], [X.], 3357 Rn.
20; [X.] vom 7. Juni 2011 -
VI
ZR 108/10, B[X.]HZ 190, 52 Rn.
25).
bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Berichterstattung im [X.]-punkt der [X.] als rechtswidrig beurteilt.
(1) Mit Recht hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisi-onserwiderung die in Rede stehenden Äußerungen der Privatsphäre des [X.] zugeordnet.
Auch wenn die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung (vgl. Senatsurteile vom 7.
Dezember 1999 -
VI
ZR 51/99, aaO
203
f.; vom 11.
Dezember 2012 -
VI
ZR 314/10, aaO
Rn.
26) erfüllt sind, dürfen die Medien 19
20
21
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-

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-

über die Person des Verdächtigen nicht schrankenlos berichten. Vielmehr ist für jeden einzelnen Umstand aus dem persönlichen Lebensbereich, der [X.]egen-stand der angegriffenen Medienberichterstattung ist, aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, ob das Schutzinteresse des Betroffenen das Interesse an einer Berichterstattung überwiegt. Bei der Beurteilung des dem Persönlichkeitsrecht dabei zukommenden [X.]ewichts ist -
wie auch sonst bei der Medienberichterstat-tung über personenbezogene Umstände (vgl. Senatsurteil vom 20.
Dezember 2011 -
VI
ZR 261/10, [X.], 368 Rn.
13)
-
von entscheidender Bedeu-tung, ob das Thema der Berichterstattung der Intimsphäre, der Privatsphäre oder der Sozialsphäre zuzuordnen ist.
Ob ein Sachverhalt dem Kernbereich höchstpersönlicher, privater Le-bensgestaltung angehört, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der [X.]emeinschaft berührt (Senatsurteil vom 25.
Oktober 2011 -
VI
ZR 332/09, [X.], 66 Rn.
11;
BVerf[X.]E 80, 367, 374; BVerf[X.], [X.], 3357 Rn.
25). Ob ein Vorgang die Intim-
oder die
Privatsphäre betrifft, hängt auch davon ab, in welchem Umfang Einzelheiten berichtet werden (vgl. Senatsurteil vom 29.
Juni 1999 -
VI
ZR 264/98, [X.], 1250, 1251; [X.]/[X.], Das Recht der Wort-
und Bildberichterstattung, 5.
Aufl., Kap.
5 Rn.
49). Dem unantastbaren Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexua-lität an (vgl. Senatsurteil vom 25.
Oktober 2011 -
VI
ZR 332/09, aaO; BVerf[X.]E 119, 1, 29
f.; BVerf[X.], [X.], 3357 Rn.
25 f.).
Sexualstraftaten gehören aber, weil sie einen gewalttätigen Übergriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und zumeist auch in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Opfers beinhalten, nicht der absolut geschützten Intimsphäre des Tatverdächtigen an
(BVerf[X.], aaO
Rn.
26).
23
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-

12

-

Danach fallen die berichteten Umstände nicht in den absolut geschützten Kernbereich des Persönlichkeitsrechts.
25
-

13

-

(2) Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird, was das [X.] nicht verkannt hat, durch die prominente Stellung des [X.] [X.]. Schon die prominente Stellung des [X.] kann ein Informationsinteres-se der Öffentlichkeit an seinem Alltagsleben begründen, selbst wenn sich sein Verhalten weder in skandalösen noch in rechtlich oder sittlich zu beanstanden-den Verhaltensweisen äußert (BVerf[X.], BVerf[X.]E 120, 180, 203
f.). Wegen [X.] Prominienz berührt das Verhalten des [X.] die Belange der [X.]emein-schaft noch stärker, wenn der Vorwurf der Begehung einer Straftat im Raum steht, als dies bei nicht prominenten Personen der Fall wäre (vgl. BVerf[X.], [X.], 3357 Rn.
28).
(3) Zu [X.]unsten des [X.] fällt aber ins [X.]ewicht, dass die streitgegen-ständliche Äußerung aus seiner Einlassung bei der nicht öffentlichen Verneh-mung anlässlich der Eröffnung des Haftbefehls stammt. Richterliche Verneh-mungen außerhalb der Hauptverhandlung sind nicht nur nichtöffentlich; es ist grundsätzlich auch unzulässig, Medienvertretern die Anwesenheit bei solchen Vernehmungen zu gestatten ([X.] in [X.], [X.], 26.
Aufl., §
168c Rn.
25).
(4) Da die Berichterstattung während
eines
laufenden Strafverfahrens
er-folgte, ist zu [X.]unsten des [X.] im Rahmen der Abwägung die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. [X.] vom 30.
Oktober 2012 -
VI
ZR 4/12, aaO
Rn.
14;
BVerf[X.]E 35, 202, 232; BVerf[X.], aaO
Rn.
20). Dies gebietet Zurückhaltung bei der Mitteilung von Einzelheiten aus dem privaten Lebensbereich, deren Kenntnis zur Befriedigung des berechtigten Informationsinteresses nicht zwingend erforderlich
ist. Der Un-schuldsvermutung kommt hier besonderes [X.]ewicht zu, weil die streitgegen-ständliche [X.] noch vor Beginn der Hauptverhandlung, mithin in einem frühen Stadium des Strafverfahrens erfolgte.
26
27
28
-

14

-

Dass es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen nicht um die dem Kläger vorgeworfene Straftat selbst handelt, sondern um wahre Tatsachenbe-hauptungen aus
seiner Einlassung zum Tatvorwurf, steht der Berücksichtigung der Unschuldsvermutung im Rahmen der Abwägung nicht entgegen. Denn auch eine wahre Tatsachenbehauptung kann das Persönlichkeitsrecht des Be-troffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, ei-ne erhebliche Breitenwirkung zu entfalten
und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine [X.] Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (Senatsurteile vom 20.
Dezember 2011 -
VI
ZR 261/10, [X.], 368 Rn.
20; vom 8.
Mai 2012 -
VI
ZR 217/08, [X.], 2197 Rn.
37
mwN). Deshalb hat das Berufungsge-richt bei der Abwägung zu [X.]unsten des [X.] zu Recht berücksichtigt, dass er als Person mit sadomasochistischen Neigungen dargestellt wird und dies seinem Ansehen in der Öffentlichkeit abträglich sein kann. Das allgemeine [X.] garantiert grundsätzlich, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzoge-nen Freiraum zu erleben (vgl. Senatsurteil vom 25.
Oktober 2011 -
VI
ZR 332/09, [X.], 66 Rn.
12; BVerf[X.], [X.], 3357 Rn.
26).
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist allerdings
das Un-terlassungsbegehren des [X.] gleichwohl nicht begründet.
Ein Unterlas-sungsanspruch besteht nicht, weil nach Verlesung des Protokolls über die haft-richterliche Vernehmung des [X.] in der öffentlichen Hauptverhandlung vom 13.
September 2010 die gemäß §
1004 Abs.
1 Satz
2 B[X.]B für den Unterlas-sungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen ist.

29
30
-

15

-

aa) Die Wiederholungsgefahr ist eine materielle Voraussetzung des [X.]. Wenn sie entfällt,
erlischt auch der zukunftsgerichtete Unterlassungsanspruch (vgl. Senatsurteile
vom 19.
Oktober 2004 -
VI
ZR 292/03, [X.], 84, 85 mwN; vom 21.
Juni 2005 -
VI
ZR 122/04, [X.], 1403; vom 30.
Juni 2009 -
VI
ZR 210/08, [X.], 1417 Rn.
28; siehe auch BVerf[X.] VersR 2007, 849 Rn.
34). Eine rechtswidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung der Wie-derholungsgefahr (Senatsurteile
vom 27.
Mai 1986 -
VI
ZR 169/85, VersR
1986, 1075, 1077; vom 30.
Juni 2009 -
VI
ZR 210/08, aaO Rn.
29 mwN).
Die [X.] kann allerdings dann
nicht ohne weiteres aufgrund einer bereits geschehenen
Rechtsverletzung vermutet werden, wenn durch die Veränderung tatsächlicher Umstände nunmehr die Berichterstattung als rechtlich zulässig zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 19.
Oktober 2004 -
VI
ZR 292/03, aaO Rn.
18). Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig
darstellt
(vgl. Senatsurteil vom 19.
Oktober 2004 -
VI
ZR 292/03, aaO
Rn.
17).
Das kommt hier in Betracht, weil die künftige Veröffentli-chung der beanstandeten Aussage nur in anderer Form in die Öffentlichkeit tra-gen würde, was die Presse aus Anlass der Verlesung des fraglichen Verneh-mungsprotokolls in der öffentlichen Hauptverhandlung zulässigerweise [X.]
(vgl. BVerf[X.], aaO Rn.
32).
bb)
Da die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach der Ver-lesung des Vernehmungsprotokolls erfolgte Berichterstattung in den Medien noch während der
laufenden Hauptverhandlung
erfolgte, ist zu [X.]unsten des [X.] im Rahmen der Abwägung
auch hier
insbesondere die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, welche eine entsprechende Zurückhaltung bei der Berichterstattung gebot.
Zu beach-ten
ist wiederum, dass auch eine wahre Tatsachenbehauptung das Persönlich-31
32
-

16

-

keitsrecht des Betroffenen verletzen kann, wenn sie einen [X.] anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbrei-tung der Wahrheit steht, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, [X.] Aus-grenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 20.
Dezember 2011 -
VI
ZR 261/10, [X.], 368 Rn.
20; vom 8.
Mai 2012 -
VI
ZR 217/08, [X.], 2197 Rn.
37, jeweils mwN). Hier wurde mit wenigen Sätzen berichtet, dass nach der Schilderung des [X.] sein Treffen mit der Anzeigeerstatterin auf einvernehmlichen geschlechtlichen Verkehr -
auch in sadomasochistischer Form
-
angelegt war. Es kann unterstellt werden, dass den Beschwerdeführer durch die Berichterstattung eine erhebliche [X.] Missbilligung treffen kann. Allein von der tagesaktuellen Berichterstattung, die mit dem Abschluss des Verfahrens ein Ende findet, geht indes keine derart schwerwiegende Stigmatisierung in einer solchen Breitenwirkung aus, dass ei-ne dauerhafte oder lang anhaltende [X.]
Ausgrenzung zu befürchten wäre, die hier in der Abwägung das Berichterstattungsinteresse überwiegen müsste (vgl. BVerf[X.], [X.], 3357 Rn.
29).
Auf Seiten der Beklagten ist das große Interesse der Öffentlichkeit an dem Strafverfahren
und
vor allem
an der Hauptverhandlung gegen den promi-nenten
und als Fernsehmoderator sehr bekannten
Kläger
zu berücksichtigen, welches
die intensive Berichterstattung in den Medien widerspiegelt. Bei einem Strafverfahren ist regelmäßig die Kenntnis der Einlassung
des Angeklagten
für die Beurteilung des weiteren Verfahrensverlaufs und das Verständnis der Be-weiserhebungen sowie die Würdigung der Beweisergebnisse in der [X.] von erheblicher Bedeutung
(vgl. B[X.]H, Beschluss vom 27.
September 1983 -
4
StR 550/83, juris
Rn.
5; Urteil vom 30.
September 2010 -
4
StR 150/10, juris
Rn.
23
mwN, insoweit in NStZ-RR 2011, 82 nicht abgedruckt). Eine aus-gewogene Prozessberichterstattung kann deshalb kaum auf die Wiedergabe der Einlassung verzichten. Insbesondere bei dem hier erhobenen Vorwurf der 33
-

17

-

schweren Vergewaltigung war die Einlassung von zentraler Bedeutung für die Berichterstattung und für die öffentliche Meinungsbildung hinsichtlich eines möglichen [X.]eschehensablaufs in der Tatnacht und die Beurteilung der [X.]laub-würdigkeit der Beteiligten, so dass
ein enger
Bezug zu dem eigentlichen Tat-vorwurf
besteht.
Unter diesen Umständen
ist die Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben, weil
ein überwiegendes Schutzinteresse des [X.]
einer [X.] Berichterstattung hinsichtlich der
angegriffenen, seiner Einlassung ent-stammenden Aussagen
nach deren Verlesung in der Hauptverhandlung nicht mehr entgegenstände, nachdem sie durch die Verlesung des Vernehmungspro-tokolls in öffentlicher Hauptverhandlung einer größeren Öffentlichkeit bekannt geworden sind.
Damit bestand ab
diesem [X.]punkt der
Unterlassungsanspruch nicht mehr.
cc)
Soweit der Kläger begehrt, der Beklagten
eine zukünftige Veröffentli-chung wie in dem Artikel vom 13. Juni 2013 zu untersagen,
scheitert
ein Unter-lassungsanspruch
am Fehlen einer Wiederholungs-
bzw. Erstbegehungsgefahr, die eine -
vom Kläger darzulegende
-
Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. Senats-urteile vom 19.
Oktober 2004 -
VI
ZR 292/03, aaO Rn.
17 und vom 30.
Juni 2009 -
VI
ZR 210/08, aaO Rn.
28
ff.). Insoweit kann die [X.]efahr einer drohenden Rechtsverletzung neu entstehen, nachdem zuvor der Anspruch erloschen ist.
Dafür reicht jedoch die bloße Möglichkeit eines erneuten Eingriffs in das [X.] des [X.] durch die Beklagte ohne konkrete Hinweise [X.] nicht aus. Die drohende Verletzungshandlung müsste
sich vielmehr in tat-sächlicher Hinsicht so konkret abzeichnen, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen [X.]esichtspunkten möglich wäre
(vgl. Senatsurteil vom 30.
Juni 2009 -
VI
ZR 210/08, aaO Rn.
30 mwN). Eine dafür erforderliche drohende Rechtsverletzung seitens der Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt.
Sie ist auch nicht
ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Kläger in dem Strafverfah-ren freigesprochen worden ist, vermag die für den Unterlassungsanspruch [X.]
-

18

-

forderliche konkrete [X.]efahr einer Rechtsverletzung durch die Beklagte [X.] noch nicht zu begründen.
[X.]alke
[X.]
[X.]

Pauge
[X.]

Vorinstanzen:
L[X.] [X.], Entscheidung vom 22.06.2011 -
28 O 956/10 -

OL[X.] [X.], Entscheidung vom 14.02.2012 -
15 [X.] -

Meta

VI ZR 93/12

19.03.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. VI ZR 93/12 (REWIS RS 2013, 7253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7253

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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