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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 25/12
vom
6.
Juni
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr.
Kayser, [X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und die
Richterin Möhring
am 6.
Juni
2012
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss vom 27.
März 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben der Klägerin vom 12.
April 2012 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Insbesondere war der
Vorsitzende Richter am Landgericht S.
nicht gemäß §
47 Abs.
1 ZPO daran gehindert, an
der angefochtenen Entscheidung mitzu-wirken.
Das Ablehnungsgesuch vom 30.
September 2011 war
lediglich zu einem
unter gleichem Rubrum geführten
Beschwerdeverfahren gestellt worden. Das
nämliche
Berufungsverfahren
war
zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal an-hängig. Das Tätigkeitsverbot
des §
47 Abs.
1 ZPO tritt jedoch nur ein, wenn das Gesuch einschließlich Begründung (§
44 ZPO) im anhängigen Verfahren ge-stellt wird (BayObLG [X.], 193; [X.]/[X.], 3.
Aufl.;
1
2
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3
-
§
47 Rn.
2; Musielak/[X.], ZPO, 8.
Aufl., §
47 Rn.
2; [X.]/[X.]/
[X.], ZPO, 3.
Aufl., §
47 Rn.
1).
Das Ablehnungsgesuch vom 29.
Dezember 2011
wurde demgegenüber
erst nach Beendigung der Instanz gestellt. Es kann
deshalb
hinsichtlich der [X.] Entscheidung keine Wirkung entfalten (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Februar 2001 -
III
ZR 45/00, NJW 2001, 1502,
1503).
Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf wei-tere Eingaben zu erhalten.
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.10.2011 -
13 C 3848/08 -
LG [X.], Entscheidung vom 23.12.2011 -
16 S 8804/11 -
3
4
Meta
06.06.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2012, Az. IX ZB 25/12 (REWIS RS 2012, 5796)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5796
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