Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2012, Az. IX ZB 4/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6741

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 4/12

vom

7. Mai
2012

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, die Richter
Raebel,
Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am
7. Mai
2012
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 20. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Ferner wird die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kosten-ansatz gemäß der Kostenrechnung vom 30. Januar 2012 ([X.] 780012102778) zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 7.

Februar 2012
gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen [X.]. Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken ge-gen
die Regelung des §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann
([X.] 106, 216, 219
ff; [X.], Beschluss vom 4.
März 2002 -
AnwZ
1/01, [X.]Z 150, 70, 72 ff). Ein beachtliches Ablehnungsgesuch gegen 1
-

3

-
den Senat ist dem Schreiben mangels konkret vorgetragener Tatsachen nicht zu entnehmen
(vgl. [X.], 3.
Aufl., §
44 Rn.
5; Hk-ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
44 Rn.
5).

Die Erinnerung des Antragstellers vom 10.
Februar 2012 gegen die Kos-tenrechnung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§
78
Abs.
5 ZPO, §
66 Abs.
5 Satz
1 Halbs.
1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des [X.] für die verworfene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] ergibt sich aus Nr.
1820 des Kostenverzeichnisses zu §
3 Abs.
2 GKG. Der
angesetzte Wert für die Rechtsbeschwerde entspricht dem Antrag des Antragstellers im Sinne von §
47 Abs.
1 Satz
1 GKG. Da die Rechtsbe-schwerde bereits am 20.
Januar 2012 als unzulässig verworfen worden war, waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rechnungstellung auch gemäß §
6 Abs.
2 GKG fällig.

2
-

4

-

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.09.2011 -
9 O
811/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.12.2011 -
4 U 779/11 -

3

Meta

IX ZB 4/12

07.05.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2012, Az. IX ZB 4/12 (REWIS RS 2012, 6741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6741

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