Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2005, Az. IX ZR 209/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3659

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 209/01
vom 10. Mai 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 10. Mai 2005 beschlossen:
Die Revision der Beklagten zu 1 bis 5 gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juli 2001 wird nicht angenommen.

Die Beklagten zu 1 bis 5 tragen die Kosten des [X.] einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin nach ei-nem Wert von 225.939,37 • (= 441.899 DM).

Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte zu 1 durch den von ihm entworfenen Kaufvertrag dem Willen des [X.], der die Kosten der Erschließung auf die Streithelferin übertragen wollte, keinen genü-genden Ausdruck gegeben hat. Es ist durchaus möglich, daß der Kläger sich in einer künftigen Auseinandersetzung mit der Streithelferin nicht wird durchset-zen können und die Erschließungskosten für die veräußerten [X.] 3 - [X.] nicht auf den Käufer abwälzen kann. Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine Heilung (§ 313 Satz 2 BGB a.F.) der nicht beurkundeten, in diesem Verfahren unstreitigen Willensüberein-stimmung über die Pflicht zur Tragung der Erschließungskosten unter Hinweis auf den unzurei[X.]den Tatsa[X.]vortrag der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten verneint. Mit Recht hat es ferner bei der Einschätzung der Scha-denswahrscheinlichkeit auf das Risiko einer ungünstigen Entscheidung des mit dem [X.] befaßten Gerichts abgestellt, weil es hier nicht um den [X.] geht, der Anwalt habe einen Rechtsstreit unsachgemäß geführt (vgl. Zu-gehör/[X.], Anwaltshaftung Rn. 1100).

Auch die Aufnahme des nicht im Eigentum des [X.] stehenden [X.] in den Kaufvertrag hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht einem Pflichtverstoß des Beklagten zu 1 zugeschrieben. Dieser hat es [X.], den Kläger in der gebotenen Weise über die rechtliche Tragweite eines Verkaufs als [X.] zu belehren. Mangelnde Kenntnis der Eigen-tumslage kann ihn nicht entlasten, denn jedenfalls hatte der Beklagte zu 1 nach der Anfrage des Notars Anlaß, eigene Nachforschungen zur Eigentumslage anzustellen. - 4 - Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von weiterer Begründung wird abgesehen (§ 565a Satz 1 ZPO aF).

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 209/01

10.05.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2005, Az. IX ZR 209/01 (REWIS RS 2005, 3659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3659

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