Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. IX ZB 51/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1288

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[X.] ZB 51/00vom18. September 2001in dem [X.]:ja[X.]Z:nein KO §§ 237, 238; [X.] A[X.]. 102 Abs. 1 Satz 2Ob ein ausländisches Konkursgericht international zuständig ist, richtet sich [X.] tatsächlichen Verhältnissen; ob ein - vom ausländischen Gericht anerkannter -Wohnsitz zu rechtsmißbräuchlichen Zwecken ins Ausland verlegt worden war, istallenfalls im Rahmen der [X.] öffentlichen Ordnung zu beachten.KO §§ 237, 238; [X.] A[X.]. 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; [X.] § 13 Abs. 1F.: 30. Mai 1988; [X.] § 12 Abs. 1 F.: 19. Februar 2001Zur Anerkennung der Restschuldbefreiung, die im Ausland einem [X.] e[X.]eiltworden ist, der zuvor seinen Wohnsitz do[X.]hin verlegt hatte.[X.], Beschluß vom 18. September 2001 - [X.]/00 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 18. September 2001beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Gligerin gegen den [X.] des[X.]s [X.] - 9. Zivilsenat in [X.] - vom8. Mai 2000 wird zurückgewiesen.Streitwe[X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 40.444 DM.[X.]ünde:[X.] Schuldner nahm 1992 einen Kredit bei der Gligerin auf. Nach-dem er nach [X.] verzogen war, erwirkte die Gligerin gegen ihn am6. Dezember 1994 beim [X.] eine [X.] auf Zahlung von 134.813 [X.] nebst Zinsen und Kosten.Am 28. Februar 1996 wurde gegen den Schuldner vom Tribunal de [X.]andeInstance de Strasbourg das [X.] eröffnet. [X.] Mai 1999 wurde dieses Verfahren mangels Masse beendet und [X.] Schuldbefreiung [X.] hat der Vorsitzende [X.] einer Zivilkam-mer des [X.] mit [X.] vom 24. Juni 1999 die E[X.]ei-lung der [X.] Klausel zur Zahlungsanordnung des [X.] vom 6. Dezember 1994 angeordnet. Auf die dagegen gerichtete Be-schwerde des Schuldners hat das [X.] den [X.] des [X.] und den Antrag auf E[X.]eilung einer [X.] Vollstrek-kungsklausel zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die vom [X.]zugelassene Rechtsbeschwerde der Gligerin.[X.] Rechtsmittel ist [X.].I.1. Das [X.] hat ausge[X.], der E[X.]eilung einer [X.]Vollstreckungsklausel stehe die schuldbefreiende Wirkung der Abschluûent-scheidung des [X.] Liquidationsverfahrens vom 18. Mai 1999 entge-gen:Nach [X.] Recht entfalte diese Entscheidung auch Entschul-dungswirkr der [X.] Gligerin. In den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] sei das [X.] Insolvenz-gesetz von 1985/1994 auf alle natrlichen Personen - nicht nur Kaufleute - an-- 4 -wendbar. Die Entschuldungswirkung nach A[X.]. 169 des Gesetzes sei aber nichtterritorial auf diese drei [X.] [X.]. Vielmehr beanspruche das[X.] Insolvenzverfahren grundstzlich universelle Geltung auch [X.]. Das treffe zugleich fr die Entschuldungswirkung ("suspension despoursuites") zu. Diese gelte nach [X.]m Recht auch fr auslischeGliger und fr Gliger von Forderungen fremden Rechts.Diese Entschuldungswirkung sei - so [X.] das [X.] weiteraus - in [X.] anzuerkennen. Insoweit kten keine anderen Maûstgelten als bei der Anerkennung der Wirkung auslischer Vergleiche, die zueiner Minderung von Forderungen fren kten (vgl. hierzu [X.]Z 134, 79,82 f, 87 ff). Nach A[X.]. 102 [X.], der den frren anerkennungsrechtlichenRechtszustand nur besttige, [X.] vier Voraussetzungen fr die Anerken-nung von Insolvenzwirkungen gegeben sein: funktionelle Vergleichbarkeit desauslischen Verfahrens mit dem [X.]; internationale Anerkennungszu-stigkeit; Anspruch des fremden Verfahrens auf Auslandswirkung sowieVereinbarkeit mit dem [X.] Ordre public. Alle diese Voraussetzungenseien hier gegeben. Das [X.] Liquidationsverfahren sei dem Verfahrender [X.] Insolvenzordnung voll vergleichbar. Nachdem auch die [X.] die Entschuldung als Verfahrensfolge der [X.] kenne, bestehe zur [X.]n "suspension des poursuites" nur eingradueller Unterschied. Das [X.] Insolvenzgericht sei fr die Durchfh-rung des Verfahrens zudem international zustig gewesen. Nach altem undneuem Insolvenzrecht sei bei fehlender selbstiger wi[X.]schaftlicher [X.] Gericht des allgemeinen Gerichtsstands und damit bei natrlichen Perso-nen das Wohnsitzgericht international zustig (§§ 71 Abs. 1 KO, 3 Abs. 1[X.], 13 ZPO). Der Wohnsitz bestimme sich nach §§ 7 ff BGB. Danach seien- 5 -die stige Niederlassung und der Lebensmittelpunkt entscheidend. [X.] hier habe den Schwerpunkt seines familiren Lebens in [X.],wo er und seine Familie gemeldet seien und sich seine Familienwohnung [X.]. Nicht ausschlaggebend [X.], [X.] er in [X.] arbeite unddemgemû in [X.] auch gescftliche Aktivitten entfalte. Auch aufden [X.]ad seiner perslichen Einbindung in das [X.] Umfeld ksnicht entscheidend ankommen. Die Gligerin habe den Gerichtsstand in[X.] selbst ihrem Prozeûverhalten zugrundegelegt, als sie die "injonctionde payer" beim Instanzgericht [X.] beantragt habe.Auch im Rahmen des Verfahrens nach A[X.]. 31 Abs. 1 EuGVÜ sei es [X.] Sache des Vollstreckungsstaats, ob er die Entschuldungswirkung aner-kenne ([X.] 2000, 18 ff). [X.]undlage dafr seien in [X.] [X.] 13 Abs. 1, 15 [X.].2. Diese Ausfrungen treffen auch nach Ansicht des erkennenden Se-nats zu (vgl. erzend [X.]Z 122, 373, 375 ff).a) Die Rechtsbeschwerde wendet dagegen nur ein, [X.] Ge-richte seien fr ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner nicht zustiggewesen. Denn die Verlegung des Wohnsitzes des Schuldners in das [X.]sei rechtsmiûbrchlich. Der Schuldner habe seinen Wohnsitz nach Begrn-dung der Schuld do[X.]hin verlegt, um in den Genuû der Restschuldbefreiungdes [X.]n Konkursrechts zu gelangen. Ein solches "forum shopping"kschon aus [X.] nicht anerkannt werden. [X.] enthalte der angefochtene [X.] keine Ausfrungen dazu, [X.] [X.] Recht rechtsmiûbrchliche Wohno[X.]wechsel sanktioniere.- 6 -b) Damit wird jedoch nicht in Frage gestellt, [X.] der Schuldner im Zeit-punkt der Erffnung des [X.]n [X.]s sei-nen Wohnsitz tatschlich in [X.] hatte. Die Gligerin zieht insbeson-dere nicht in Frage, [X.] der Schuldner seine Wohnung ins [X.] verlegt hat,um do[X.] - soweit absehbar - auf Dauer zu bleiben; immerhin wohnt er jetzt [X.] als sechs Jahren do[X.]. [X.] es nichts, [X.] er jedenfalls einmalinnerhalb [X.]s umgezogen ist und seine Wohnungen jeweils grenznahzu [X.] liegen. Die Umst, [X.] er in [X.] eine Arbeitsstellehat und hier teilweise einkauft, sind rechtlich ebenso unerheblich wie die [X.], [X.] er den Mietzins an eine [X.] Vermieterin zahlen [X.]. [X.] dasvom Schuldner genutzte Kraftfahrzeug im [X.] gemeldet ist, hatder Schuldner [X.] damit [X.], er habe es von seinem [X.]. Endlich ist es fr den Wohnsitz - entgegen der Auffassung der Gli-gerin - bedeutungslos, [X.] der Schuldner sich zu [X.] vor einem fran-zsischen Gericht eines Dolmetschers bedient hat.Wenn das [X.] Konkursgericht sich nach alledem fr [X.]lich zu-stig hielt, ist dessen Entscheidung mit dieser Tragweite auch aus [X.]rSicht hinzunehmen. Insbesondere ist im Rahmen der Prfung allein der Zu-stigkeit auslischer Insolvenzgerichte (vgl. A[X.]. 102 Abs. 1 Nr. 1 [X.])grundstzlich nicht danach zu forschen, ob die auslische [X.] gegen die rechtsmiûbrchliche Erschleichung eines Gerichts-standes oder gegen die Ausnutzung eines "forum non [X.]" trifft, sowieaus welchen [X.]s auslische Gericht im Einzelfall davon keinenGebrauch gemacht hat. Es t in diesem Zusammenhang, [X.] die [X.] die internationale Zustigkeit des auslischen [X.] 7 -venzgerichts (entsprechend § 71 KO/§ 3 [X.]) ergibt. Sofern das Ergebnis imEinzelfall [X.] erregen sollte, ist dies allein unter dem umfassenderen Ge-sichtspunkt eines [X.] gegen die deutscffentliche Ordnung zu prfen(s.u. II).II.1. Das [X.] hat einen Verstoû gegen die deutscffent-liche Ordnung mit folgender Begrverneint: Die Entschuldungswirkungfremder Insolvenzverfahren verstoûe als solche nicht gegen die deutscf-fentliche Ordnung. Die [X.] sich selbst am [X.]n Verfah-ren beteiligen k; ob sie dies tatschlich getan habe, sei unerheblich.Dasselbe gelte fr den von ihr ûe[X.]en Verdacht, der Schuldner r[X.] Einkfte unwahre Angaben gemacht. Sogar nach Einstellung des[X.]n Konkursverfahrens mangels Masse ktweder eine"ordonnance" des "[X.]" die individuelle Rechtsverfolgungwieder erlauben (A[X.]. 169 Abs. 2 des [X.]n Insolvenzgesetzes) oderdas [X.] Verfahren auf Antrag der [X.] Gligerin wieder auf-genommen werden, falls [X.]s Vermicht erfaût war (A[X.]. 170 desGesetzes). Diese Mlichkeit mûte die Gligerin jedenfalls im [X.] der Insolvenz austzen, ehe sie sich in [X.] auf einen Verstoûgegen diffentliche Ordnung wegen betrrischer Manipulationen berufe.Denn die denkbare Fo[X.]setzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens [X.] komme gegebenenfalls allen Gligern zugute, die Vollstreckungunter Nichtbeachtung der [X.] hingegen in jedem- 8 -Falle nur den [X.], vollstreckenden Gliger einseitisti-gen und [X.] die gleichmûige Gligerbefriedigung [X.] Dagegen [X.] die Rechtsbeschwerde: Eine Restschuldbefreiung ver-stoûe allenfalls dann nicht gegen die deutscffentliche Ordnung, wenn siean eine bestimmte Mindestbefriedigungsquote oder an einen lren Zeit-raum gekft sei, in dem sich der Schuldner ernsthaft um eine Schuldentil-gung bemmsse. Im [X.]n Konkursverfahren dagegen wrdendie Gliger im [X.] zum [X.] in unve[X.]retbarer Weisezurckgesetzt. Das verleite zu einem "Restschuldbefreiungs-Tourismus".Es komme hier hinzu, [X.] die Gligerin vorgetragen habe, [X.] habe in dem [X.]n Konkursverfahren seine Einkfte nichtvollstig offengelegt. Dieser Einwand msse dem Gliger grundstzlichverbleiben, auch wenn er nicht am [X.]n Konkursverfahren teilnehme.Er kicht darauf verwiesen werden, die Wiederaufnahme des [X.] in [X.] zu betreiben, weil auch die Regelung des A[X.]. 169Abs. 2 des [X.]n Insolvenzgesetzes die individuelle Gligerbefriedi-gung [X.] Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.a) Die deutscffentliche Ordnung ist nur verletzt, wenn das Ergebnisder Anwendung des auslischen Rechts zu den [X.]undgedanken der deut-schen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungenin so starkem Widerspruch steht, [X.] es nach inlischen Vorstellungen un-tragbar erscheint. Eine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkurs-- 9 -mûigen Befriedigung setzt das [X.] Recht nicht voraus (vgl. [X.]Z 134,79, 91 f). Hier hat sich inzwischen die Ansicht durchgesetzt, [X.] in der [X.] sogar "Nullpl" zulssig sind (vgl. BayObLG ZIP 1999,1926, 1928 f; [X.] ZIP 1999, 1929, 1930 [X.]) Seit Einfrung der Mlichkeit zur Restschuldbefreiung fr alle na-trlichen Personen (§§ 286 ff, 304 ff [X.]) ab 1. Januar 1999 auch in[X.] mag es schon allgemein zweifelhaft sein, ob die Wohnsitzverle-gung in einen anderen Staat zu dem Zweck, unter erleichte[X.]en [X.] Schulden befreit zu werden, rechtsmiûbrchlich ist.aa) Die wesentliche Erschwernis des [X.] Systems der Rest-schuldbefreiung - im Vergleich mit den Regelungen anderer Rechtsordnun-gen - ist die siebenjrige Wohlverhaltensperiode nach Aufhebung des [X.] (§ 287 Abs. 1 Satz 1, §§ 291 ff [X.]). In welchem Umfangediese Regelung die [X.] der Insolvenzgliger tatsch-lich verbesse[X.], ist bisher nicht gekl[X.]. Diese Aussichten werden sich [X.] einem Inkrafttreten des weitgehend vorbereiteten Änderungsgesetzes [X.] zustzlich dadurch verringern, [X.] danach gestundete Ko-stenforderungen des Staates fr das Verfahren den [X.] der [X.]. Im ritte der Schuldner hier eine Verkrzung der Wohlver-haltensperiode auf ff Jahre gemû A[X.]. 107 [X.] beantragen k.Danach [X.] sich nicht rnd absctzen, in welchem Umfange die Forde-rung der Gligerin bei einem in [X.] durchge[X.]en Insolvenzver-fahren befriedigt worden wre. Zwar verdient der Schuldner monatlich knapp4.000 DM netto. Er ist jedoch verheiratet und bezieht Kindergeld, so [X.] we-nigstens ein Kind vorhanden sein [X.]. Über die [X.] anderer, mit der- 10 -Gligerin konkurrierender Insolvenzgliger ist nichts dargetan. Nach demunwidersprochenen Vorbringen des Schuldners wurde sein in [X.] [X.], u.a. ein Hausgrundstck, verwe[X.]et. Danach [X.] sich [X.] nicht feststellen, [X.] die Gligerin sich wesentlich besser gestan-tte, wenn [X.]s statt [X.]s Insolvenzrecht anzuwendengewesen [X.]) [X.] hinaus ist nicht hinreichend dargetan, [X.] der [X.] Wohnsitz - bis zum Jahre 1994 - rechtsmiûbrchlich nach [X.]verlegt tte.Die Gligerin gibt selbst an, [X.] eine Verlegung des [X.] [X.] den [X.] folgende Mlichkeiten erffnet ([X.] 163GA):1. [X.] in [X.] als in [X.],2. wirksameren Krankenschutz bei Mitgliedschaft in einer [X.] ge-setzlichen [X.] viel geringere Steuerbelastung sowie4. geringere Lebenshaltungskosten.Dies sind rechtlich anerkennenswe[X.]e [X.], die allgemein einen Ar-beitnehmer veranlassen k, die [X.] Unwrkeiten einer Wohnsitz-verlegung ins Ausland auf sich zu nehmen.[X.] [X.] das weitere Vorbringen der Gligerin nicht er-kennen, [X.] der Schuldner im Jahre 1994 nicht aus solchen [X.], sondern- 11 -vorwiegend deshalb nach [X.] verzogen ist, um sich seiner Schulden in[X.] zu entledigen. [X.] ie von der Gligerin vorge-brachten Anhaltspunkte nicht (s.o. [X.]). Sie sind smtlich ohne weiteres mitden allgemeinen Vo[X.]eilen vereinbar, welche ein [X.]enzr aufgrund dereigenen Angaben der Gligerin zu erzielen vermag.c) Endlich beruft sich die Rechtsbeschwerde auf das Vorbringen [X.], der Schuldner habe in dem [X.]n Konkursverfahren [X.] nicht vollstig offengelegt.Jedoch ergeben schon die Angaben der Gligerin in den [X.] nicht hinreichend, [X.] der Schuldner die Restschuldbefreiung in[X.] unter arglistigem Verschweigen wesentlicher Umstrlangt hat.Soweit die Gligerin gemeint hat, mit einem Monatseinkommen vonfast 4.000 DM kr Schuldner nicht zahlungsunfig gewesen sein, ver-kennt sie den Begriff der Zahlungsunfigkeit: [X.] kommt es entscheidendauf das [X.] der frei verfren Zahlungsmittel zur Hr insgesamtflligen eingeforde[X.]en [X.] an. Das pfre Monatsein-kommen des Schuldners tte nicht einmal ausgereicht, um die gesamte [X.] innerhalb eines Jahres zu erfllen, soweit keine Stun-dung gew[X.] war.[X.] hinaus ist nicht dargetan, [X.] der Monatslohn des Schuldnersder [X.]n Konkursverwalterin bis zum Zeitpunkt der Verfahrensein-stellung am 18. Mai 1999 nicht bekannt gewesen wre. Der Umstand allein,[X.] ein Schuldner erwerbsttig ist und pfren Lohn bezieht, [X.] eine- 12 -Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse auch nach [X.]mRecht grundstzlich nicht aus, wenn das rige we[X.]haltige Vermverwer-tet ist (vgl. [X.]ub/[X.] 1999, 1, 2 ff; Beule in Festschrift fr Uhlenbruck,2000, S. 539, 561; [X.] Z[X.] 2001, 572 f gegen [X.] ZIn-sO 2001, 571; [X.] Z[X.] 2001, 273, 274; vgl. kftig § 196 Abs. 1[X.] i.d.F. von A[X.]. 1 Nr. 12 des geplanten Änderungsgesetzes).Wenn die Gligerin schlieûlich - wie sie geltend macht - nicht weiû,ob der Schuldner ihre Forderung im [X.]n Konkursverfahren angege-ben hat, ist das rechtlich unerheblich. Denn in [X.] obliegt es - wie in[X.] - auch dem Gliger selbst, seine Forderungen zum Verfahrenanzumelden. Nach der nicht im einzelnen bestrittenen Angabe des Schuldnerssoll sogar die Gligerin am [X.]n Konkursverfahren teilgenommenhaben.d) Die Darlegungslast fr einen Verstoû gegen die deutscffentlicheOrdnung obliegt der widersprechenden Gligerin. Da sie ihr nicht that, ist die in [X.] e[X.]eilte Restschuldbefreiung anzuerkennen.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser

Meta

IX ZB 51/00

18.09.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. IX ZB 51/00 (REWIS RS 2001, 1288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1288

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