Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. IX ZB 104/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1304

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[X.] ZB 104/00vom18. September 2001in dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.]Ü A[X.]. 27 Nr. 1Erhält der Beklagte die Terminsladung eines ausländischen Gerichts zusammen mit einer[X.]n Übersetzung, in der ein so nicht existierender Tag - abweichend vom [X.] fremdsprachigen Original - als Verhandlungsdatum bezeichnet ist, obliegt es re-gelmäßig dem Beklagten, sich beim ausländischen Gericht nach dem richtigen Verhand-lungstag zu erkundigen. Die Beweislast dafür, daß ein solcher [X.] gehabt hä[X.], trägt der Beklagte, der die Anerkennung des ausländischen U[X.]eilsverhindern will.[X.], Beschluß vom 18. September 2001 - [X.]/00 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] 18. September 2001beschlossen:Auf die Rechtsmi[X.]l der Gligerin werden der Beschluû des3. Zivilsenats des [X.] vom 28. [X.] sowie der Beschluû des Vorsitzenden der [X.] vom 20. April 2000 aufgehoben.Der Vorsitzende der zustigen Zivilkammer des [X.] wird angewiesen, das U[X.]eil der Arrondissements-rechtsbank 's-Gravenhage vom 28. September 1999 ([X.]: 98.3769), das zwischen den Pa[X.]eien ergangen ist, mit [X.] versehen zu lassen.Die Kosten beider Rechtsmi[X.]linstanzen werden der Schuldnerinauferlegt.Gründe:[X.] mit Sitz in den [X.]n handelt mit Modea[X.]ikeln.Die Schuldnerin betreibt ein Modegescft in [X.]. Wegen [X.] 3 -Rechnung für Warenlieferungen erhob die Gligerin Klage vor der [X.]/[X.]. Die Klage mit der [X.] einem Termin am 27. Oktober 1998 wurde der Schuldnerin erst am 31. Ok-tober 1998 zugestellt. Daraufhin beraumte das Gericht einen neuen [X.] auf den 22. Juni 1999 ("dinsdag, de twee¸ntwintigste juni 1900negen en negentig") an. Die Ladung zu diesem Termin wurde der [X.] 29. April 1999 zugestellt. Die beigefügte [X.] bersetzung dieser La-dung nannte als Termin "Dienstag, den 22. Oktober 1900 neunundneunzig".Am 28. September 1999 erlieû das Gericht gegen die Schuldnerin eingegen Sicherheitsleistung vorlfig vollstreckbares Versmnisu[X.]eil auf [X.] von 9.808 DM nebst Zinsen und Kosten. Die Gligerin beantragt, diesesU[X.]eil in [X.] mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Ihr Antragblieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Gegen die Entscheidung des Oberlan-desgerichts hat die Gligerin die von diesem zugelassene [X.] eingelegt.[X.] Rechtsmi[X.]l hat Erfolg.1. Das Beschwerdegericht hat ausgefüh[X.]:Die Entscheidung des niederlischen Gerichts sei [X.]. 27 Nr. 2[X.]nicht anzuerkennen. Denn die beigefügte bersetzung sei [X.] falsch gewesen. Ob [X.] beigefügt werden müs-sen, sei unerheblich; werde sie zugestellt, dann müsse sie in jedem Falle rich-tig [X.] 4 -Hilfsweise widersprche aber auch eine Anerkennung des ausli-schen U[X.]eils der [X.]n öffentlichen Ordnung (A[X.]. 27 Nr. 1 [X.]). [X.] sei mlich in dem in den [X.]n durchgef[X.]en U[X.]eils-verfahren das rechtliche Gehör verweige[X.] worden. Der in der bersetzungmitgeteilte Termin habe nach der Entscheidung des niederlischen [X.]. Ob die [X.] [X.] Stellung nehmen wollen, sei un-erheblich.2. A[X.]. 27 Nr. 2 [X.]steht der Anerkennung des [X.] - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend [X.] - nicht entgegen. Denn die-se Vorschrift betrifft nur die Zustellung desjenigen Schriftstcks, das die Klageeinleitet ([X.]. v. 21. Mrz 1990 - [X.], NJW 1990, 2201,2202), hier also der Klageschrift vom 28. August 1998. Diese ist der Schuldne-rin unstreitig am 31. Oktober 1998 ordnungsgemû und rechtzeitig zugestelltworden.3. [X.] der Ve[X.]eidigungsmöglichkeit eines Be-klagten können nur aufgrund des A[X.]. 27 Nr. 1 [X.]einer Anerkennung in[X.] entgegenstehen, mlich wenn die Anerkennung gegen die deut-sche öffentliche Ordnung in verfahrensrechtlicher Hinsicht [X.].Das wre insbesondere bei einer Verletzung des Grundrechts auf [X.] (A[X.]. 103 Abs. 1 [X.]) der Fall. Eine solche liegt hier jedoch nicht vor.Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gew[X.] dem Beklagten nur diezumutbare Möglichkeit, am Gerichtsverfahren teilzunehmen. Es [X.] nicht aus, sobald der Beklagte von dem im- 5 -Ausland gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren Kenntnis erlangt hat. berdie ordnungsmûige Zustellung der Klageschrift hinaus gewrleistet A[X.]. [X.]. 1 [X.] nur die - von Staats wegen ungehinde[X.]e - zumutbare Gelegenheit,sich am Gerichtsverfahren zu beteiligen. Nimmt der Berechtigte sie nicht wahr,so hinde[X.] das nicht die Anerkennung des auslischen U[X.]eils. [X.] ihre eige-ne ordnungsmûige Ve[X.]retung in einem ihr bekannten Gerichtsverfahren hatin erster Linie jede Pa[X.]ei selbst nach besten Krften zu sorgen. Durch [X.] vermag sie sich dieser Obliegenheit nicht wirksam zu entziehen ([X.]Z141, 286, 297 f).H[X.] die Schuldnerin ihre Obliegenheit im vorliegenden Falle ord-nungsgemû erfllt, [X.] sie den Erlaû eines Versmnisu[X.]eils gegen [X.] verhindern k. Ihr oblag es jedenfalls, den in der deut-schen bersetzung angegebenen Verhandlungstermin "Dienstag, 22. Oktober"1999 alsbald zu erfassen. Dabei [X.] ihr auffallen mssen, [X.] es einen sol-chen Tag nicht gab; denn der 22. Oktober 1999 war - wie die [X.] zutreffend [X.] - ein [X.]eitag. Die Schuldnerin legt selbst nicht dar, [X.] siesich in irgendeiner anderen, bestimmten Weise bemt [X.], den Verhand-lungstag vorzumerken, ohne ihn in einen Kalender einzutragen. [X.] sie nicht etwa gesiche[X.]e Vorkehrungen fr einen bis nach Mi[X.] Juni1999 zurckgestellten Kalendereintrag.Bei einer Vormerkung kurz nach Zugang der [X.] es wegen dersich aufdrZweifel nahegelegen, [X.] die Schuldnerin sich das eben-falls zugestellte niederlische Original der Ladung anges[X.]. [X.] Verhandlungstag war do[X.] - genau wie in der [X.]n berset-zung - im letzten, [X.] kurzen Absatz der ersten Seite der [X.] -in der ersten Zeile wiedergegeben. Die Schreibweise bis zur Jahreszahl "1900"wich nur unwesentlich davon ab, abgesehen gerade davon, [X.] statt des [X.] "juni" in der [X.]n bersetzung "Oktober" angegeben war. Diese [X.] auf den ersten Blick auffallen. Eine weitere, daran sinnvoller-weise ankfende berprf[X.] zudem ergeben, [X.] der 22. Juni 1999in der Tat ein Dienstag war.Aufgrund dieser ohne weiteres erkennbaren Unklarheit [X.] [X.] beim niederlischen Gericht um [X.] den zutreffen-den Verhandlungstermin nachsuchen mssen. Zeit genug blieb ihr dafr nachder Zustellung am 29. April 1999 bis zum vorgesehenen [X.] (22.Juni 1999).Es gibt keinen Anhaltspunkt dafr, [X.] die Schuldnerin den zutreffendenVerhandlungstermin nicht rechtzeitig erfah[X.]te, wenn sie sich alsbald nachEmpfang der Ladung darum bemt [X.]. Dies gereicht der Schuldnerin [X.]. Denn die Darlegungs- und Beweislast fr eine Anwendbarkeit desAnerkennungshindernisses nach A[X.]. 27 Nr. 1 [X.]t[X.] derjenige, der damitdie Anerkennung verhindern mchte.3. Danach liegt kein Grund im Sinne von A[X.]. 34 Abs. 2 [X.]vor, [X.] der Gligerin zurckzuweisen. Von einer eigenen Anordnung, [X.] mit der Vollstreckungsklausel zu versehen (§ 7 [X.] a.F./§ 8Abs. 1 Satz 1 [X.] n.F.), sieht der Senat ab. Denn das niederlische U[X.]eilist nach seinem Inhalt nur vorlfig und gegen eine Kaution in [X.] zugewiesenen [X.] (§ 6 Abs. 1 [X.] a.F./§ 7 Abs. 1[X.] n.F.; vgl. § 751 Abs. 2 ZPO). Andererseits liegt es wegen der inzwischen- 7 -vergangenen Zeit nahe, [X.] das U[X.]eil nunmehr rechtskrftig und uneinge-schrkt vollstreckbar ist. Die Gligerin erlt hiermit Gelegenheit, dies ge-gebenenfalls durch Urkunden im Sinne von A[X.]. 47 Nr. 1 [X.]nachzuwei-sen.[X.] Kirchhof [X.]

Meta

IX ZB 104/00

18.09.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. IX ZB 104/00 (REWIS RS 2001, 1304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1304

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