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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen[X.] [X.]/99vom10. April 2002in dem [X.]:[X.]: neinZPO §§ 554b, 559 Abs. 2 Satz 2, 565 Abs. 4 a.[X.] Befugnis des [X.], die Erfolgsaussicht einer auf die Verfahrensrü-ge fehlerhaft ermittelten ausländischen Rechts gestützten Revision anhand eigenerKenntnis des ausländischen Rechts zu beurteilen (im Anschluß an [X.], 373,378).[X.]. 557, 563 ff. [X.] ([X.])Zur Rechtsnatur und zu den Anforderungen der nach [X.]m Zwangsvoll-streckungsrecht zur Erhaltung der Wirksamkeit eines gegenüber dem Drittschuldnerausgesprochenen Leistungsverbots (oposición, Art. 557 [X.]) zu erhebenden Klageauf Wirksamerklärung dieser Vollstreckungsmaßnahme (demanda en validez,[X.]. 563 ff. [X.]).BGH, Beschluß vom 10. April 2002 - XII [X.]/99 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. April 2002 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Der Antrag der Beklagten auf [X.] wird abgelehnt.[X.]:Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussichtauf Erfolg.[X.] Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, die [X.] seien durch das am 1. Mrz 1995 zugestellte [X.] ("[X.]") nach [X.]m Recht nicht gehindert gewesen, das [X.] die [X.], und macht insoweit im Wege der [X.], das Berufungsgericht habe das maûgebliche auslische Recht un-zureichend ermittelt.Damit kann sie im Ergebnis keinen Erfolg [X.] -II.Das Revisionsgericht kann die Verfahrensr, das Berufungsgerichthabe das auslische Recht fehlerhaft ermittelt, in vollem Umfang nachpr-fen, auch wenn dies die Prfung auslischen Rechts voraussetzt (vgl. [X.], 373, 378.) Dies gilt mangels Bindungswirkung jedenfalls, soweit das Be-rufungsgericht den Inhalt des auslischen Rechts nicht festgestellt hat oderdarauf nicht eingegangen ist (vgl. [X.], 197, 201; [X.]/[X.] ZPO23. Aufl. § 293 [X.]. 28 2. [X.] kann dahinstehen, ob die Auffassung der Revision zutrifft, entgegender auf ein Gutachten des [X.] und [X.] Privatrecht gesttzten Auffassung des Berufungsgerichts enthalte dasam 1. Mrz 1995 zugestellte [X.] ein dem Beklagten zu 1 als Dritt-schuldner r nach [X.]m Recht wirksames Verbot, dasHotel an die [X.] herauszugeben.Selbst wenn dies zutrfe, wre ein solches Verbot nach Ablauf einerFrist von acht Tagen wirkungslos geworden mit der Folge, [X.] einer [X.]dann nichts mehr im Wege gesttte. Eine im Vergleich zum [X.] so kurzfristige Verhinderung der [X.] die (Teil-)Annahme der Revision nicht [X.] 4 -1. Die [X.] Zivilprozeûordnung (Cigo de Procedimiento Ci-vil, [X.]) beruht auf der durch Dekret Nr. 2214 vom 17. April 1884 in nahezuwörtlicher Übersetzrnommenen [X.] Zivilprozeûordnung(Code de Procédure [X.]ile, [X.]). [X.] Rechtsprechung und Lehresind daher, der Praxis der [X.] Gerichte entsprechend, zum [X.] und zur Auslegung des [X.] Prozeûrechts erzendheranzuziehen. Dies gilt insbesondere fr die den [X.]. 557 bis 567 [X.] nahe-zu wortgleich entsprechenden [X.]. 557 bis 567 [X.], die in [X.] [X.] Inkrafttreten des [X.] (N[X.]) bis zur Re-form des Vollstreckungsrechts durch Gesetz vom 9. Juli 1991 weitergalten.Nach Art. 557 [X.] kann jeder Gliger aufgrund eines auf einen be-stimmten Betrag lautenden notariellen oder privatschriftlichen Titels in [X.] Dritten befindliche [X.] dessen Forderungen gegen einen Drittschuldner pf([X.]) und dem Drittschuldner untersagen, an den Schuldner zu leisten ([X.]). Gegenstand der Vollstreckung kann auch ein Herausgabeanspruchsein (vgl. [X.], Zwangsvollstreckung und Arrest in Forderungen nach fran-zösischem Recht unter besonderer Bercksichtigung der Vollstreckung inBankkonten [1989] [X.]). Dieser erste, vorlfige Vollstreckungsakt liegt [X.] in der Hand des Gerichtsvollziehers; nur bei Fehlen eines Titels oderzur vorlfigen Bezifferung einer unbestimmten Geldforderung bedarf es nach[X.]. 558 f. [X.] der Mitwirkung des Richters (vgl. zum [X.] Recht Pirrung DGVZ1975, 1, 7).2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die [X.]undbucheintragung des zu-gunsten der Vollstreckungsgligerin bestehenden Vorrechts des nicht be-friedigten [X.] einen geeigneten Titel im Sinne des Art. 557 [X.] dar-- 5 -stellt, wie die Beklagten geltend machen, oder ob sie lediglich eine dinglicheSicherung des Anspruchs der Verkferin auf bevorrechtigte Befriedigung voranderen Gligern darstellt und als Titel im Sinne des Art. 557 [X.] vielmehrder notariell beurkundete Kaufvertrag selbst in Betracht kommt.Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagtrhaupt Drittschuldnersind, was fraglich erscheint, da sich der Kaufpreisanspruch der Vollstreckungs-gligerin [X.] nicht gegen die [X.] perslich,sondern deren Besitzgesellschaft [X.]S.A. als Kfe-rin richtet (fr deren Verbindlichkeiten die Anteilsinhaber grundstzlich nichthaften), wrend die Beklagten die [X.] des Hotels nicht dieser, sondernden [X.]n perslich als ihren Verchtern schuldet.Ferner bedarf es keiner Prfung, ob das am 1. Mrz 1995 zugestellte[X.] den Anforderungen des Art. 559 Satz 1 [X.] t, demzufolgeder "[X.]" neben dem zugrundeliegenden Titel auch die [X.] bezeichnen [X.], und welche Auswirkungen Art. 557 Abs. 2[X.], demzufolge die ausgesprochene Verfsbeschrkung das Doppeltedes Wertes des der Vollstreckung zugrundeliegenden [X.](hier: vier Kaufpreisraten à 4.166,67 $) nicht rschreiten darf, auf die [X.] eines unteilbaren Herausgabeanspruchs hat.Denn selbst wenn das am 1. Mrz 1995 zugestellte [X.] einen[X.] wirksamen "acto de oposici" im Sinne des Art. 557 [X.] darstellte,verlor dieser alsbald kraft Gesetzes (Art. 565 [X.]) seine Wirksamkeit, weil dieVollstreckungsgligerin nicht innerhalb der grundstzlich acht Tage nach [X.] Frist des Art. 563 [X.] bei dem Gericht des Wohnortesder Vollstreckungsschuldnerin (Art. 567 [X.]) gegen diese die erforderlicheKlage auf Wirksamerklrung der [X.](demanda en validez) erhoben und- 6 -dies innerhalb der gleichen Frist dem Drittschuldner angezeigt hat (Art. 564[X.]).3. Der Auffassung der Revision, der Erhebung einer solchen Klage [X.] hier nicht bedurft, da eine Klage der Vollstreckungsgligerin auf [X.] Kaufpreises und somit eine auf Seite 2 des Sachverstigengutachtensals "Klage in der Hauptsache" bezeichnete Klage im Sinne der [X.]. 563 ff. [X.]bereits ig gewesen sei, vermag der Senat nicht zu folgen.[X.]. 563 - 565 [X.] sprechen nicht von einer Klage "en lo principal" oder"en cuanto al fondo", sondern von einer "demanda en validez", die der "[X.]" im Sinne der [X.]. 563 - 565 [X.] entspricht. Diese darf miteiner Klage in der "Hauptsache" - etwa im Sinne des § 926 Abs. 1 ZPO - nichtverwechselt werden.Diese "[X.] und [X.]" stellt vielmehr die zweiteStufe der Zwangsvollstreckung dar und ist auf die Wirksamerklrung der [X.] und die Überweisung der Forderung gerichtet. Erst mit der [X.] (jugement de validit) wird die Forderung gegen den [X.] (vgl. [X.]/[X.],Einfrung in das [X.] Recht, 2. Aufl. S. 185 f.). Diltige materi-ellrechtliche Zuweisung des Vollstreckungsgegenstandes bleibt somit einemgerichtlichen Verfahren vorbehalten, in dem die Ordnungsmûigkeit der Voll-streckungshandlungen und im Falle der Verfahrenseinleitung ohne [X.] auch das Bestehen der Forderung des Vollstreckungsgligers ge-prft wird (vgl. Mssle, [X.], [X.] die Frist zur Erhebung dieser Klage nicht eingehalten, wird der [X.] unwirksam, so [X.] der Drittschuldner wieder befreiend an- 7 -den Schuldner leisten und dieser wieder frei r die Forderung [X.](vgl. [X.] aaO S. 140 ff.; [X.], [X.] et procres de dis-tribution, 11. Aufl. [1974] [X.]. 136 = S. 192; Pirrung aaO).Zum Verstis der besonderen Funktion der "Validittsklage" ist auchder von der [X.] Kommission zur Reform und Modernisierung derJustiz am 23. Februar 2000 vorgelegte Vorentwurf einer neuen [X.] heranzuziehen, dessen [X.]. 1275 ff. den [X.] durch einen[X.] de atribuci(etwa: [X.]berweisung) ersetzen.Dieser bedarf keiner nachfolgenden "[X.]" und ermchtigt den Dritt-schuldner im Rahmen gesetzlicher Vorgaben, befreiend an den Vollstrek-kungsgliger zu leisten. Damit [X.] das [X.] Recht der franz-sischen Reform des Vollstreckungsrechts folgen, die die [X.] eine (einaktige) saisie-attribution ersetzt hat.[X.] zu der Reform in [X.] war im rigen auch die Kritik an [X.] zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Juli 1991 bestehenden [X.], die Wirksamkeit der [X.]in einem besonderen Verfahren besttigenzu lassen. So fren [X.] (Procres civiles d'excution [2000][X.]. 340 = [X.]) rckblickend aus:»Die saisie-arrêt ... wies einen Mischcharakter auf: [X.] als Siche-rungsmaûnahme und schlieûlich als Vollstreckungsmaûnahme. Die er-ste Phase begann mit der [X.], die zur Folge hatte, [X.] r diegepfte Forderung nicht [X.] werden konnte. Sodann [X.]te [X.] die Klage auf Wirksamerklrung der [X.]rheben, [X.] davon, ob er einen vollstreckbaren Titel hatte oder nicht. [X.] er das Validittsurteil erstritten hatte, wurde die [X.]zu einerVollstreckungsmaûnahme ... und das Urteil hatte die bertragung [X.] auf den Vollstreckungsgliger zur Folge. ... So sehr dieserMechanismus seine Berechtigung hatte, wenn der Gliger nicht reinen vollstreckbaren Titel [X.]e, so sehr gab er im umgekehrten Fall- 8 -[X.] zur Kritik... Wie soll man verstehen, [X.] es nach einem erstenProzeû, der dazu dient, einen vollstreckbaren Titel zu erwirken, erfor-derlich sein soll, einen zweiten fr die Vollstreckung anzustrengen?«Daû die zuvor oder nachtrlich erhobene Klage zur Hauptsache mit dernach [X.]. 563 ff. [X.] erforderlichen Klage auf Wirksamerklrung nicht iden-tisch sein kann, ergibt sich zudem aus der ausschlieûlicrtlichen Zustn-digkeit des Wohnsitzgerichts des Vollstreckungsschuldners fr die Erhebungdieser Klage (Art. 567 [X.]). So hat die [X.] ([X.]. 2, Urteil vom15. Februar 1995, Bulletin 1995 II n°56 S. 32), deren Rechtsprechung groûenEinfluû auf die [X.] Rechtspraxis hat, zum inhaltlich entsprechen-den Art. 567 Abs. 1 [X.] entschieden, [X.] der Vollstreckungsgliger, dereine saisie-arrt wegen einer Unterhaltsforderung ausgebracht hat, die [X.] Klage auf Wirksamerklrung nicht unter Berufung auf die Rechtsnaturder der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderung wahlweise auch vor [X.] seines eigenen Wohnsitzes erheben kann, denn Art. 46 N[X.], derdiesen Wahlgerichtsstand fr Unterhaltsklagen erffnet, findet auf eine solcheKlage keine Anwendung, weil diese etwas anderes ist als eine auf die Verur-teilung des Schuldners zu Unterhaltszahlungen gerichtete Klage ("une deman-de en validit©une saisie-arrt, [X.]©iteur [X.]"). Auch im Rahmen der Vollstreckung wegen einerKlageforderung, fr die die Zustigkeit des Handelsgerichts oder des [X.] gegeben ist, kann die Validittsklage nur vor den [X.] erhoben werden (vgl. [X.] aaO [X.]. 134 m.N.).4. Die Beklagten waren daher mangels wirksamer Verbotsverfnicht gehindert, das Hotel nach Ablauf der Frist des Art. 563 [X.] schuldbefrei-end an die [X.]. Mangels [X.] schulden sie- zumindest- 9 -abgesehen von den wenigen Tagen bis zum Ablauf dieser Frist - die Nut-zungsentscigung, zu der sie verurteilt wurden, sowie dem Feststellungs-ausspruch entsprechend Ersatz des durch verstete [X.] entstandenenund entstehenden weiteren Schadens.Gerber[X.][X.][X.]Vzina
Meta
10.04.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2002, Az. XII ZR 178/99 (REWIS RS 2002, 3759)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3759
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