Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. 4 StR 129/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4472

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 129/13

vom
4. Juli
2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 4.
Juli
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18.
Dezember 2012 dahin geändert, dass die Dauer des [X.] der Gesamtfreiheitsstra-fen vor der Maßregel bei der Angeklagten L.

auf ein
Jahr und bei dem Angeklagten S.

auf ein Jahr und
sechs Monate festgesetzt wird.
2.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmit-tels.

Gründe:

n-griffs auf Kraftfahrer in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung sowie in zwei Fällen in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit schwerem Raub sowie in einem Fall in [X.] von sechs Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von den Strafen elf Monate (An-geklagte L.

) und ein Jahr (Angeklagter S.

) vor der Maßregel
1
-
3
-
zu vollstrecken sind. Hiergegen richten sich die jeweils auf eine Verfahrensbe-anstandung und die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel führen zu einer geänderten Festsetzung der Dauer des [X.] vor der Maßregel; im Übrigen sind sie un-begründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen hat zu den Schuld-
und Strafaussprüchen sowie zu den [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Ver-fahrensrügen, mit denen die Besetzung der [X.] mit drei Berufsrichtern beanstandet werden, sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO). Die Revision der Angeklagten L.

trägt schon nicht vor,
dass der [X.] in der Hauptverhandlung rechtzeitig gemäß §
222b Abs.
1 Satz
1 StPO erhoben worden ist. Des Weiteren versäumen es beide Beschwerdeführer, diejenigen tatsächlichen Umstände mitzuteilen, aus denen sich ergeben soll, dass die Einschätzung der [X.], die Voraus-setzungen des §
76 Abs.
2 Satz
3 Nr.
2 GVG seien mit Blick auf eine
nach
Aktenlage
im Raum stehende Unterbringung der Angeklagten L.

in
einem psychiatrischen Krankenhaus erfüllt, im Zeitpunkt der [X.] nicht vertretbar war. Der bloße Verweis auf den eine Unterbringung nach §
63 StGB nicht umfassenden Gutachtenauftrag der Staatsanwaltschaft reicht hierfür nicht aus.
2.
Die Festsetzung der jeweiligen Dauer des [X.] der [X.] vor der Vollstreckung der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt kann nicht bestehen bleiben. Die [X.] hat bei ihrer Ent-scheidung übersehen, dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Bestim-mung des teilweisen [X.] der Strafe nach §
67 Abs.
2 StGB außer 2
3
-
4
-
Betracht zu bleiben hat, weil die nach §
51 Abs.
1 Satz
1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil
der Strafe angerechnet wird (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juli
2010

4
StR
210/10; Beschlüsse vom 19.
Januar
2010

4
StR
504/09, NStZ-RR
2010, 171, 172; vom 15.
November 2007

3
StR
390/07, [X.], 213).
Da das [X.] die jeweils voraussichtlich erforderliche Behand-lungsdauer in der Unterbringung rechtsfehlerfrei mit zwei Jahren für die Ange-klagte L.

und einem
Jahr und sechs Monaten
für den Angeklagten
S.

bestimmt hat, kann der Senat in entsprechender Anwendung des
§
354 Abs.
1 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Januar 2013

4
StR
498/12) die Neufestsetzung der jeweiligen Dauer des [X.] selbst vorneh-men.
Der geringfügige Teilerfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Ange-klagten von einem Teil der Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu entlasten (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
4
5

Meta

4 StR 129/13

04.07.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. 4 StR 129/13 (REWIS RS 2013, 4472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4472

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