Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2007, Az. 4 StR 611/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5641

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[X.] vom 23. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2007 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. September 2006 wird als unzulässig [X.]. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der [X.] hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausge-führt: 1 "Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Laut [X.] hat der Ange-klagte, nachdem er im [X.] an die Urteilsverkündung be-lehrt worden war, auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, ebenso wie sein Verteidiger. Diese Erklärung ist dem Ange-klagten, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgele-sen und von ihm genehmigt worden. Damit ist dieser Vorgang bewiesen (§ 274 StPO). An die Verzichtserklärung ist der An-geklagte gebunden. Sie kann grundsätzlich weder angefoch-ten noch zurückgenommen oder widerrufen werden ([X.], Beschluss vom 19. September 2000 - 4 StR 337/00). [X.], die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Angeklagten, ihm sei die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht - 3 - mitgeteilt worden, ist nicht glaubhaft. Der Angeklagte war bei der Urteilsverkündung zugegen. Mit dem Urteil ist auch die Fortdauer seiner Unterbringung verkündet worden ([X.]. 275). Das [X.] folgte damit den Schlussanträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers, die die Unterbringung des Angeklagten beantragt hatten ([X.]. 273). Bereits in der Anklageschrift vom 2. März 2006 hatte die Staatsan-waltschaft auf die Notwendigkeit der Unterbringung hingewie-sen ([X.]. 201). Außerdem war der Angeklagte [X.] des gesamten Verfahrens vorläufig untergebracht ([X.] vom 11. Juli 2005, [X.]) und [X.] sich schon während der Hauptverhandlung in der [X.] Klinik Schloß Haldem ([X.]. 267), in der er ausweislich seines Schreibens noch immer untergebracht ist. Dass der Angeklagte einige Tage nach der Urteilsverkündung anderen Sinnes geworden ist und nunmehr die Revision durchgeführt haben möchte, ist rechtlich - wie oben ausgeführt - ohne Bedeutung. Auf Grund des wirksam erfolgten Rechts-mittelverzichts ist das Urteil rechtskräftig. Es kann daher da-hinstehen, dass der Angeklagte die Revision auch nicht frist-gerecht begründet hat." Dem tritt der Senat bei. [X.] Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 611/06

23.01.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2007, Az. 4 StR 611/06 (REWIS RS 2007, 5641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5641

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