Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. IX ZR 50/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3703

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 50/05 vom 29. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 29. Mai 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 21. Januar 2005, berichtigt durch Beschluss vom 7. Februar 2005, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 38.082,60 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat in [X.] zulässiger Würdigung das Schreiben vom 24. Februar 1993 nicht als rechtlich verbindliche [X.] - 3 - klärung angesehen. Die von der Beschwerde hierzu aufgeworfenen [X.] erweisen sich demnach als nicht entscheidungserheblich. Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsver-stoß im Zusammenhang mit der vom Beklagten vorgetragenen Abtretung von Ansprüchen der Ehefrau des Schuldners liegt nicht vor. Der Ehefrau standen unter dem Gesichtspunkt einer ehebezogenen Zuwendung keine abtretungsfä-higen Ersatzansprüche zu (vgl. [X.], Urt. v. 22. März 1982 - [X.], [X.], 856, 857 f). 3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter Gehrlein [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.08.2004 - 4 O 500/03 - [X.], Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 U 162/04 -

Meta

IX ZR 50/05

29.05.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. IX ZR 50/05 (REWIS RS 2008, 3703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3703

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